§ 2 StAgrGG 1985

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2001 bis 31.12.9999
Paragraph

(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

(2) Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche,

  1. (1)Absatz einsDie Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
  2. (2)Absatz 2Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche, die von mindestens drei Eigentümern von Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Agrargemeinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (§ 43).Agrargemeinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (Paragraph 43,).
die von mindestens drei nicht identen Eigentümern von mindestens drei Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. Stammsitzliegenschaft ist eine wirtschaftliche Einheit, der das Anteilsrecht zur Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, insbesondere des Haus- und Gutsbedarfes, zu dienen hat.

(3) Agrargemeinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (§ 43).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001

Stand vor dem 15.11.2001

In Kraft vom 23.01.1986 bis 15.11.2001
Paragraph

(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

(2) Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche,

  1. (1)Absatz einsDie Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
  2. (2)Absatz 2Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche, die von mindestens drei Eigentümern von Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Agrargemeinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (§ 43).Agrargemeinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (Paragraph 43,).
die von mindestens drei nicht identen Eigentümern von mindestens drei Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. Stammsitzliegenschaft ist eine wirtschaftliche Einheit, der das Anteilsrecht zur Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, insbesondere des Haus- und Gutsbedarfes, zu dienen hat.

(3) Agrargemeinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (§ 43).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001

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