§ 2 StAgrGG 1985

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2001 bis 31.12.9999

(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

(2) Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche, die von mindestens drei nicht identen Eigentümern von mindestens drei Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. Stammsitzliegenschaft ist eine wirtschaftliche Einheit, der das Anteilsrecht zur Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, insbesondere des Haus- und Gutsbedarfes, zu dienen hat.

(3) Agrargemeinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (§ 43).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2001 bis 31.12.9999

(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

(2) Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche, die von mindestens drei nicht identen Eigentümern von mindestens drei Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. Stammsitzliegenschaft ist eine wirtschaftliche Einheit, der das Anteilsrecht zur Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, insbesondere des Haus- und Gutsbedarfes, zu dienen hat.

(3) Agrargemeinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (§ 43).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001

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