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(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
(2) Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche,
(3) Agrargemeinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (§ 43).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001
(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
(2) Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche,
(3) Agrargemeinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (§ 43).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001