§ 7 Stmk. LBSG Begriffsbestimmungen

Steiermärkisches landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.03.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKlärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm.
  2. (2)Absatz 2Für Klärschlämme aus Abwasserreinigungsanlagen, in die ausschließlich häusliche Abwässer von nicht mehr als 30 Einwohnern eingeleitet werden, ist nur § 11 Abs. 4 anzuwenden.Für Klärschlämme aus Abwasserreinigungsanlagen, in die ausschließlich häusliche Abwässer von nicht mehr als 30 Einwohnern eingeleitet werden, ist nur Paragraph 11, Absatz 4, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Müllkompost ist der in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll, allenfalls unter Beimengung von Klärschlamm gewonnene Kompost.

(1) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Müllkompost ist der in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll, allenfalls unter Beimengung von Klärschlamm gewonnene Kompost.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2004

Stand vor dem 10.03.2004

In Kraft vom 19.09.1987 bis 10.03.2004
  1. (1)Absatz einsKlärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm.
  2. (2)Absatz 2Für Klärschlämme aus Abwasserreinigungsanlagen, in die ausschließlich häusliche Abwässer von nicht mehr als 30 Einwohnern eingeleitet werden, ist nur § 11 Abs. 4 anzuwenden.Für Klärschlämme aus Abwasserreinigungsanlagen, in die ausschließlich häusliche Abwässer von nicht mehr als 30 Einwohnern eingeleitet werden, ist nur Paragraph 11, Absatz 4, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Müllkompost ist der in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll, allenfalls unter Beimengung von Klärschlamm gewonnene Kompost.

(1) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Müllkompost ist der in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll, allenfalls unter Beimengung von Klärschlamm gewonnene Kompost.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2004

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