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(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können zum Gegenstand einer Bürgerbefragung gemacht werden. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten und Bescheide dürfen nicht Gegenstand einer Bürgerbefragung sein.
(2) Eine Bürgerbefragung ist auf Beschluß des Gemeinderates, auf Anordnung des Bürgermeisters oder auf einen von mindestens 2.000 hiezu berechtigten Personen gestelltenunterstützten Antrag durchzuführen. Hat im letzteren Fall die Befragung eine bestimmte Beschlußfassung des Gemeinderates zum Gegenstand (Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses des Gemeinderates), gilt sie als Bürgerbegehren. Diesfalls ist der Antrag als Bürgerbegehren zu bezeichnen. Er hat den Wortlaut des gewünschten Beschlusses des Gemeinderates oder zumindest eine genaue inhaltliche Darstellung desselben zu enthalten.
(3) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären.
(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können zum Gegenstand einer Bürgerbefragung gemacht werden. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten und Bescheide dürfen nicht Gegenstand einer Bürgerbefragung sein.
(2) Eine Bürgerbefragung ist auf Beschluß des Gemeinderates, auf Anordnung des Bürgermeisters oder auf einen von mindestens 2.000 hiezu berechtigten Personen gestelltenunterstützten Antrag durchzuführen. Hat im letzteren Fall die Befragung eine bestimmte Beschlußfassung des Gemeinderates zum Gegenstand (Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses des Gemeinderates), gilt sie als Bürgerbegehren. Diesfalls ist der Antrag als Bürgerbegehren zu bezeichnen. Er hat den Wortlaut des gewünschten Beschlusses des Gemeinderates oder zumindest eine genaue inhaltliche Darstellung desselben zu enthalten.
(3) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären.