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(2) Dem Kontrollamt obliegt die Überprüfung der Spendenlisten auf Vollständigkeit. Das Kontrollamt hat dem Gemeinderat nach Anhörung der Fraktion davon Mitteilung zu machen, dass es festgestellt hat, dass Spenden entgegen Abs 1 nicht in eine Spendenliste aufgenommen worden sind. Die Mitteilung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Auf Grund der Mitteilung nach Abs 2 vermindert sich die der Fraktion nach § 20a zu leistende Förderung um das Doppelte des Betrages der entgegen Abs 1 nicht in die Spendenliste aufgenommenen Spenden. Im Wiederholungsfall während einer Funktionsperiode des Gemeinderates vermindert sich die Fraktionsförderung nach § 20a um das Dreifache der jeweiligen Beträge. Über Verlangen der Fraktion hat der Gemeinderat über die Verminderung der Fraktionsförderung mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Dem Kontrollamt obliegt die Überprüfung der Spendenlisten auf Vollständigkeit. Das Kontrollamt hat dem Gemeinderat nach Anhörung der Fraktion davon Mitteilung zu machen, dass es festgestellt hat, dass Spenden entgegen Abs 1 nicht in eine Spendenliste aufgenommen worden sind. Die Mitteilung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Auf Grund der Mitteilung nach Abs 2 vermindert sich die der Fraktion nach § 20a zu leistende Förderung um das Doppelte des Betrages der entgegen Abs 1 nicht in die Spendenliste aufgenommenen Spenden. Im Wiederholungsfall während einer Funktionsperiode des Gemeinderates vermindert sich die Fraktionsförderung nach § 20a um das Dreifache der jeweiligen Beträge. Über Verlangen der Fraktion hat der Gemeinderat über die Verminderung der Fraktionsförderung mit Bescheid zu entscheiden.