Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung an die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zweck der Anfragebeantwortung haben die Befragten an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.
(3) Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch das Kontrollamt begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.
(4) Bei der öffentlichen Behandlung von Berichten und Gutachten ist darauf zu achten, daß Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt werden. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung an die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zweck der Anfragebeantwortung haben die Befragten an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.
(3) Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch das Kontrollamt begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.
(4) Bei der öffentlichen Behandlung von Berichten und Gutachten ist darauf zu achten, daß Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt werden. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung.