§ 49a Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
(1) Dem Kontrollausschuß kommen im einzelnen folgende Aufgaben zu:

1.

die Vorberatung der Prüfberichte des Kontrollamtes über den Rechnungsabschluß (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64, weiter der Prüfberichte und Gutachten, die vom Kontrollamt im Auftrag des Gemeinderates erstattet werden, sowie des Jahresberichtes;

2.

die Vorberatung des die Stadt betreffenden Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes;

3.

die Beratung von Prüfberichten, die vom Kontrollamt im Auftrag des Bürgermeistes, vom Rechnungshof oder vom Landesrechnungshof erstattet werden;

4.

die Erteilung von Prüfungsaufträgen an das Kontrollamt;

5.

die Kenntnisnahme von Prüfberichten über im Auftrag des Kontrollausschusses oder von Amts wegen vorgenommene Prüfungen des Kontrollamtes.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung an die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zweck der Anfragebeantwortung haben die Befragten an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.

(3) Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch das Kontrollamt begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.

(4) Bei der öffentlichen Behandlung von Berichten und Gutachten ist darauf zu achten, daß Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt werden. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung.

  1. (1)Absatz einsDem Kontrollausschuss kommen im einzelnen folgende Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorberatung der Prüfberichte des Stadtrechnungshofes über den Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64, weiter der Prüfberichte und Gutachten, die vom Stadtrechnungshof im Auftrag des Gemeinderates erstattet werden, sowie des Jahresberichtes;die Vorberatung der Prüfberichte des Stadtrechnungshofes über den Rechnungsabschluss (Paragraph 69,) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den Paragraphen 62 und 64, weiter der Prüfberichte und Gutachten, die vom Stadtrechnungshof im Auftrag des Gemeinderates erstattet werden, sowie des Jahresberichtes;
    2. 2.Ziffer 2die Vorberatung des die Stadt betreffenden Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes;
    3. 3.Ziffer 3die Beratung von Prüfberichten, die vom Stadtrechnungshof im Auftrag des Bürgermeisters oder vom Landesrechnungshof erstattet werden;
    4. 4.Ziffer 4die Erteilung von Prüfungsaufträgen an den Stadtrechnungshof;
    5. 5.Ziffer 5die Kenntnisnahme von Prüfungsaufträgen einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion an den Stadtrechnungshof;
    6. 6.Ziffer 6die Kenntnisnahme von Prüfberichten über die im Auftrag des Kontrollausschusses oder einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion oder von Amts wegen vorgenommenen Prüfungen des Stadtrechnungshofes.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung an die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zweck der Anfragebeantwortung haben die Befragten an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch den Stadtrechnungshof begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch den Stadtrechnungshof begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.
  4. (4)Absatz 4Bei der öffentlichen Behandlung von Berichten und Gutachten ist darauf zu achten, dass schutzwürdige personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt werden. Dies gilt auch für Veröffentlichungen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.03.2025
(1) Dem Kontrollausschuß kommen im einzelnen folgende Aufgaben zu:

1.

die Vorberatung der Prüfberichte des Kontrollamtes über den Rechnungsabschluß (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64, weiter der Prüfberichte und Gutachten, die vom Kontrollamt im Auftrag des Gemeinderates erstattet werden, sowie des Jahresberichtes;

2.

die Vorberatung des die Stadt betreffenden Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes;

3.

die Beratung von Prüfberichten, die vom Kontrollamt im Auftrag des Bürgermeistes, vom Rechnungshof oder vom Landesrechnungshof erstattet werden;

4.

die Erteilung von Prüfungsaufträgen an das Kontrollamt;

5.

die Kenntnisnahme von Prüfberichten über im Auftrag des Kontrollausschusses oder von Amts wegen vorgenommene Prüfungen des Kontrollamtes.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung an die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zweck der Anfragebeantwortung haben die Befragten an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.

(3) Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch das Kontrollamt begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.

(4) Bei der öffentlichen Behandlung von Berichten und Gutachten ist darauf zu achten, daß Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt werden. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung.

  1. (1)Absatz einsDem Kontrollausschuss kommen im einzelnen folgende Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorberatung der Prüfberichte des Stadtrechnungshofes über den Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64, weiter der Prüfberichte und Gutachten, die vom Stadtrechnungshof im Auftrag des Gemeinderates erstattet werden, sowie des Jahresberichtes;die Vorberatung der Prüfberichte des Stadtrechnungshofes über den Rechnungsabschluss (Paragraph 69,) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den Paragraphen 62 und 64, weiter der Prüfberichte und Gutachten, die vom Stadtrechnungshof im Auftrag des Gemeinderates erstattet werden, sowie des Jahresberichtes;
    2. 2.Ziffer 2die Vorberatung des die Stadt betreffenden Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes;
    3. 3.Ziffer 3die Beratung von Prüfberichten, die vom Stadtrechnungshof im Auftrag des Bürgermeisters oder vom Landesrechnungshof erstattet werden;
    4. 4.Ziffer 4die Erteilung von Prüfungsaufträgen an den Stadtrechnungshof;
    5. 5.Ziffer 5die Kenntnisnahme von Prüfungsaufträgen einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion an den Stadtrechnungshof;
    6. 6.Ziffer 6die Kenntnisnahme von Prüfberichten über die im Auftrag des Kontrollausschusses oder einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion oder von Amts wegen vorgenommenen Prüfungen des Stadtrechnungshofes.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung an die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zweck der Anfragebeantwortung haben die Befragten an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch den Stadtrechnungshof begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch den Stadtrechnungshof begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.
  4. (4)Absatz 4Bei der öffentlichen Behandlung von Berichten und Gutachten ist darauf zu achten, dass schutzwürdige personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt werden. Dies gilt auch für Veröffentlichungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten