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Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehördender Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit derenihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/1994, LGBl. Nr. 139/2013
Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehördender Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit derenihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/1994, LGBl. Nr. 139/2013