§ 20 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen dieser Organe sowie allfällige Ermächtigungen gemäß § 40 Abs. 2 zu enthalten.

(3) Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

a)

unter welchen Voraussetzungen Dringlichkeitsanträge eingebracht werden können und daß diese von einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates, die sechs nicht übersteigen darf, unterstützt sein müssen;

b)

daß für die Behandlung jedes Verhandlungsgegenstandes ein Berichterstatter bestellt wird;

c)

unter welchen Bedingungen im Sinne einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates beschränkt werden kann;

d)

daß die gemäß § 10 Abs. 1 gestellten Anträge schriftlich verfaßt und vor Beginn der Sitzung eingebracht werden müssen sowie vor ihrer Behandlung vom Magistrat fachlich vorzubereiten sind;

e)

daß Anfragen gemäß § 10 Abs. 2 schriftlich verfaßt sein müssen sowie die Art und Weise, wie die Akteneinsicht nach dieser Bestimmung begehrt und durchgeführt werden kann;

f)

daß der Vorsitzende berechtigt ist, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Sitzungen Maßnahmen gegen Mitglieder des Gemeinderates, die bei den Verhandlungen den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, zu ergreifen; als solche Maßnahmen können Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder zur Sache oder bei wiederholten Verstößen die Entziehung des Wortes vorgesehen werden;

g)

unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Gemeinderates die Berufung in einzelne Ausschüsse und die Wahl zum Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter dieser Ausschüsse ablehnen kann; hiebei ist die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates als Mitglied, Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter anderer Ausschüsse oder als Mitglied des Stadtsenates und der Umfang dieser Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen;

h)

die Festlegung der Mindestanzahl der Mitglieder des Gemeinderates für die Bildung eines Klubs und den Vorgang der Klubbildung. Diese Mindestzahl ist dabei so festzulegen, daß jedenfalls jede Fraktion des Gemeinderates, die im Stadtsenat vertreten ist, einen Klub bilden kann. Alle Mitglieder des Klubs haben derselben Partei (Fraktion) anzugehören;

i)

die Öffentlichkeit der Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse gemäß § 29 Abs. 4;

j)

die Herbeiführung von Beschlüssen der Ausschüsse und des Stadtsenates durch schriftliche Beifügung der Voten der einzelnen Mitglieder im Umlauf. Dabei ist vorzusehen, daß jedes Mitglied noch während der schriftlichen Abstimmung die mündliche Beratung des Gegenstandes begehren kann;

k)

das Recht einer jeden im Gemeinderat vertretenen Fraktion, in einer näher zu bestimmenden Häufigkeit pro Kalenderjahr Aufträge an das Kontrollamt zur Durchführung von Gebarungsprüfungen (§ 52) zu erteilen;

l)

die Zulässigkeit der Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen bei Sitzungen des Gemeinderates durch Zuseher oder Medienunternehmen.

(4) Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Anträge, die die Abänderung der Geschäftsordnung betreffen, müssen bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses bei der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein.

  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen dieser Organe sowie allfällige Ermächtigungen gemäß § 40 Abs. 2 zu enthalten.Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen dieser Organe sowie allfällige Ermächtigungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
    1. a)Litera aunter welchen Voraussetzungen Dringlichkeitsanträge eingebracht werden können und daß diese von einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates, die sechs nicht übersteigen darf, unterstützt sein müssen;
    2. b)Litera bdaß für die Behandlung jedes Verhandlungsgegenstandes ein Berichterstatter bestellt wird;
    3. c)Litera cunter welchen Bedingungen im Sinne einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates beschränkt werden kann;
    4. d)Litera ddaß die gemäß § 10 Abs. 1 gestellten Anträge schriftlich verfaßt und vor Beginn der Sitzung eingebracht werden müssen sowie vor ihrer Behandlung vom Magistrat fachlich vorzubereiten sind;daß die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gestellten Anträge schriftlich verfaßt und vor Beginn der Sitzung eingebracht werden müssen sowie vor ihrer Behandlung vom Magistrat fachlich vorzubereiten sind;
    5. e)Litera edaß Anfragen gemäß § 10 Abs. 2 schriftlich verfaßt sein müssen sowie die Art und Weise, wie die Akteneinsicht nach dieser Bestimmung begehrt und durchgeführt werden kann;daß Anfragen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, schriftlich verfaßt sein müssen sowie die Art und Weise, wie die Akteneinsicht nach dieser Bestimmung begehrt und durchgeführt werden kann;
    6. f)Litera fdaß der Vorsitzende berechtigt ist, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Sitzungen Maßnahmen gegen Mitglieder des Gemeinderates, die bei den Verhandlungen den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, zu ergreifen; als solche Maßnahmen können Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder zur Sache oder bei wiederholten Verstößen die Entziehung des Wortes vorgesehen werden;
    7. g)Litera gunter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Gemeinderates die Berufung in einzelne Ausschüsse und die Wahl zum Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter dieser Ausschüsse ablehnen kann; hiebei ist die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates als Mitglied, Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter anderer Ausschüsse oder als Mitglied des Stadtsenates und der Umfang dieser Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen;
    8. h)Litera hdie Festlegung der Mindestanzahl der Mitglieder des Gemeinderates für die Bildung eines Klubs und den Vorgang der Klubbildung. Diese Mindestzahl ist dabei so festzulegen, daß jedenfalls jede Fraktion des Gemeinderates, die im Stadtsenat vertreten ist, einen Klub bilden kann. Alle Mitglieder des Klubs haben derselben Partei (Fraktion) anzugehören;
    9. i)Litera idie Öffentlichkeit der Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse gemäß § 29 Abs. 4;die Öffentlichkeit der Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse gemäß Paragraph 29, Absatz 4 ;,
    10. j)Litera jdie Herbeiführung von Beschlüssen der Ausschüsse und des Stadtsenates durch schriftliche Beifügung der Voten der einzelnen Mitglieder im Umlauf. Dabei ist vorzusehen, daß jedes Mitglied noch während der schriftlichen Abstimmung die mündliche Beratung des Gegenstandes begehren kann;
    11. k)Litera kdas Recht einer jeden im Gemeinderat vertretenen Fraktion, in einer näher zu bestimmenden Häufigkeit pro Kalenderjahr Aufträge an den Stadtrechnungshof zur Durchführung von Gebarungsprüfungen (§ 52) zu erteilen;das Recht einer jeden im Gemeinderat vertretenen Fraktion, in einer näher zu bestimmenden Häufigkeit pro Kalenderjahr Aufträge an den Stadtrechnungshof zur Durchführung von Gebarungsprüfungen (Paragraph 52,) zu erteilen;
    12. l)Litera ldie Zulässigkeit der Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen bei Sitzungen des Gemeinderates durch Zuseher oder Medienunternehmen.
  4. (4)Absatz 4Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Anträge, die die Abänderung der Geschäftsordnung betreffen, müssen bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses bei der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.03.2025
(1) Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen dieser Organe sowie allfällige Ermächtigungen gemäß § 40 Abs. 2 zu enthalten.

(3) Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

a)

unter welchen Voraussetzungen Dringlichkeitsanträge eingebracht werden können und daß diese von einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates, die sechs nicht übersteigen darf, unterstützt sein müssen;

b)

daß für die Behandlung jedes Verhandlungsgegenstandes ein Berichterstatter bestellt wird;

c)

unter welchen Bedingungen im Sinne einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates beschränkt werden kann;

d)

daß die gemäß § 10 Abs. 1 gestellten Anträge schriftlich verfaßt und vor Beginn der Sitzung eingebracht werden müssen sowie vor ihrer Behandlung vom Magistrat fachlich vorzubereiten sind;

e)

daß Anfragen gemäß § 10 Abs. 2 schriftlich verfaßt sein müssen sowie die Art und Weise, wie die Akteneinsicht nach dieser Bestimmung begehrt und durchgeführt werden kann;

f)

daß der Vorsitzende berechtigt ist, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Sitzungen Maßnahmen gegen Mitglieder des Gemeinderates, die bei den Verhandlungen den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, zu ergreifen; als solche Maßnahmen können Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder zur Sache oder bei wiederholten Verstößen die Entziehung des Wortes vorgesehen werden;

g)

unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Gemeinderates die Berufung in einzelne Ausschüsse und die Wahl zum Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter dieser Ausschüsse ablehnen kann; hiebei ist die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates als Mitglied, Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter anderer Ausschüsse oder als Mitglied des Stadtsenates und der Umfang dieser Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen;

h)

die Festlegung der Mindestanzahl der Mitglieder des Gemeinderates für die Bildung eines Klubs und den Vorgang der Klubbildung. Diese Mindestzahl ist dabei so festzulegen, daß jedenfalls jede Fraktion des Gemeinderates, die im Stadtsenat vertreten ist, einen Klub bilden kann. Alle Mitglieder des Klubs haben derselben Partei (Fraktion) anzugehören;

i)

die Öffentlichkeit der Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse gemäß § 29 Abs. 4;

j)

die Herbeiführung von Beschlüssen der Ausschüsse und des Stadtsenates durch schriftliche Beifügung der Voten der einzelnen Mitglieder im Umlauf. Dabei ist vorzusehen, daß jedes Mitglied noch während der schriftlichen Abstimmung die mündliche Beratung des Gegenstandes begehren kann;

k)

das Recht einer jeden im Gemeinderat vertretenen Fraktion, in einer näher zu bestimmenden Häufigkeit pro Kalenderjahr Aufträge an das Kontrollamt zur Durchführung von Gebarungsprüfungen (§ 52) zu erteilen;

l)

die Zulässigkeit der Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen bei Sitzungen des Gemeinderates durch Zuseher oder Medienunternehmen.

(4) Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Anträge, die die Abänderung der Geschäftsordnung betreffen, müssen bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses bei der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein.

  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen dieser Organe sowie allfällige Ermächtigungen gemäß § 40 Abs. 2 zu enthalten.Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen dieser Organe sowie allfällige Ermächtigungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
    1. a)Litera aunter welchen Voraussetzungen Dringlichkeitsanträge eingebracht werden können und daß diese von einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates, die sechs nicht übersteigen darf, unterstützt sein müssen;
    2. b)Litera bdaß für die Behandlung jedes Verhandlungsgegenstandes ein Berichterstatter bestellt wird;
    3. c)Litera cunter welchen Bedingungen im Sinne einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates beschränkt werden kann;
    4. d)Litera ddaß die gemäß § 10 Abs. 1 gestellten Anträge schriftlich verfaßt und vor Beginn der Sitzung eingebracht werden müssen sowie vor ihrer Behandlung vom Magistrat fachlich vorzubereiten sind;daß die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gestellten Anträge schriftlich verfaßt und vor Beginn der Sitzung eingebracht werden müssen sowie vor ihrer Behandlung vom Magistrat fachlich vorzubereiten sind;
    5. e)Litera edaß Anfragen gemäß § 10 Abs. 2 schriftlich verfaßt sein müssen sowie die Art und Weise, wie die Akteneinsicht nach dieser Bestimmung begehrt und durchgeführt werden kann;daß Anfragen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, schriftlich verfaßt sein müssen sowie die Art und Weise, wie die Akteneinsicht nach dieser Bestimmung begehrt und durchgeführt werden kann;
    6. f)Litera fdaß der Vorsitzende berechtigt ist, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Sitzungen Maßnahmen gegen Mitglieder des Gemeinderates, die bei den Verhandlungen den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, zu ergreifen; als solche Maßnahmen können Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder zur Sache oder bei wiederholten Verstößen die Entziehung des Wortes vorgesehen werden;
    7. g)Litera gunter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Gemeinderates die Berufung in einzelne Ausschüsse und die Wahl zum Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter dieser Ausschüsse ablehnen kann; hiebei ist die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates als Mitglied, Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter anderer Ausschüsse oder als Mitglied des Stadtsenates und der Umfang dieser Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen;
    8. h)Litera hdie Festlegung der Mindestanzahl der Mitglieder des Gemeinderates für die Bildung eines Klubs und den Vorgang der Klubbildung. Diese Mindestzahl ist dabei so festzulegen, daß jedenfalls jede Fraktion des Gemeinderates, die im Stadtsenat vertreten ist, einen Klub bilden kann. Alle Mitglieder des Klubs haben derselben Partei (Fraktion) anzugehören;
    9. i)Litera idie Öffentlichkeit der Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse gemäß § 29 Abs. 4;die Öffentlichkeit der Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse gemäß Paragraph 29, Absatz 4 ;,
    10. j)Litera jdie Herbeiführung von Beschlüssen der Ausschüsse und des Stadtsenates durch schriftliche Beifügung der Voten der einzelnen Mitglieder im Umlauf. Dabei ist vorzusehen, daß jedes Mitglied noch während der schriftlichen Abstimmung die mündliche Beratung des Gegenstandes begehren kann;
    11. k)Litera kdas Recht einer jeden im Gemeinderat vertretenen Fraktion, in einer näher zu bestimmenden Häufigkeit pro Kalenderjahr Aufträge an den Stadtrechnungshof zur Durchführung von Gebarungsprüfungen (§ 52) zu erteilen;das Recht einer jeden im Gemeinderat vertretenen Fraktion, in einer näher zu bestimmenden Häufigkeit pro Kalenderjahr Aufträge an den Stadtrechnungshof zur Durchführung von Gebarungsprüfungen (Paragraph 52,) zu erteilen;
    12. l)Litera ldie Zulässigkeit der Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen bei Sitzungen des Gemeinderates durch Zuseher oder Medienunternehmen.
  4. (4)Absatz 4Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Anträge, die die Abänderung der Geschäftsordnung betreffen, müssen bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses bei der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten