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(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen dieser Organe sowie allfällige Ermächtigungen gemäß § 40 Abs. 2 zu enthalten.
(3) Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
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(4) Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Anträge, die die Abänderung der Geschäftsordnung betreffen, müssen bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses bei der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein.
(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen dieser Organe sowie allfällige Ermächtigungen gemäß § 40 Abs. 2 zu enthalten.
(3) Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
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(4) Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Anträge, die die Abänderung der Geschäftsordnung betreffen, müssen bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses bei der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein.