§ 52 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
(1) Dem Kontrollamt obliegt die Prüfung der Gebarung der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Außer dieser Gebarungskontrolle des Magistrates einschließlich der städtischen Unternehmungen unterliegen der Prüfung durch das Kontrollamt auch jene Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie sonstige Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist. Darüber hinaus kann das Kontrollamt im Einzelfall mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden.

(2) Die Prüfungen durch das Kontrollamt sind über Auftrag des Gemeinderates, einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gemeinderates, des Kontrollausschusses oder des Bürgermeisters oder von Amts wegen durchzuführen. Weiters ist der Magistratsdirektor als Leiter des inneren Dienstes befugt, das Kontrollamt zum Zweck der Aufklärung von dienstlichen Vorgängen aus konkretem Anlaß um entsprechende Überprüfungen zu ersuchen.

(3) Der Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64 sind jedenfalls von Amts wegen zu prüfen.

(4) Die Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

(5) Das Kontrollamt hat über das Prüfungsergebnis dem Organ, das den Prüfungsauftrag erteilt hat, und dem Magistratsdirektor, bei Prüfungsaufträgen des Bürgermeisters auch dem Kontrollausschuß, zu berichten. Spätestens drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres ist dem Gemeinderat ein zusammenfassender Jahresbericht über die Tätigkeit des Kontrollamtes vorzulegen.

(6) Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen steht dem Kontrollamt nicht zu. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden.

(7) Das Kontrollamt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.

(7a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten.

(8) Die näheren Bestimmungen über das Kontrollamt und seine Tätigkeit sind in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDer Stadtrechnungshof besteht aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter, die dem Stadtrechnungshof nach Maßgabe des Dienstposten- und Stellenplanes beizustellen sind.
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Verhinderung des Stadtrechnungshofsdirektors kommen seine Rechte und Pflichten dem Direktor-Stellvertreter zu. Der Direktor-Stellvertreter ist vom Stadtsenat (§ 36 Abs 2 lit h) aus dem Kreis der Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, zu bestellen. Erfolgt keine Bestellung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der ranghöchste Bedienstete des Stadtrechnungshofes, der eine Prüftätigkeit ausübt, bei gleichem Rang entscheidet das Lebensalter. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofsdirektors oder des Direktor-Stellvertreters vakant ist. Im Fall der Verhinderung des Stadtrechnungshofsdirektors kommen seine Rechte und Pflichten dem Direktor-Stellvertreter zu. Der Direktor-Stellvertreter ist vom Stadtsenat (Paragraph 36, Absatz 2, Litera h,) aus dem Kreis der Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, zu bestellen. Erfolgt keine Bestellung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der ranghöchste Bedienstete des Stadtrechnungshofes, der eine Prüftätigkeit ausübt, bei gleichem Rang entscheidet das Lebensalter. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofsdirektors oder des Direktor-Stellvertreters vakant ist.
  3. (3)Absatz 3Der Stadtrechnungshofsdirektor ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen gebunden. Bedienstete, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, sind in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofsdirektors gebunden.
  4. (4)Absatz 4Vor der Weiterleitung des Voranschlagentwurfs an den Gemeinderat (§ 66 Abs 1) hat der Bürgermeister Vorschläge des Stadtrechnungshofdirektors hinsichtlich jener Teilbereiche des Voranschlags und des Stellenplans einzuholen, die den Stadtrechnungshof betreffen. Diese Vorschläge sind gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf dem Gemeinderat zu übermitteln. Die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Stadtrechnungshofes sind im Voranschlag vollständig auf einem eigenen Ansatz zu erfassen.Vor der Weiterleitung des Voranschlagentwurfs an den Gemeinderat (Paragraph 66, Absatz eins,) hat der Bürgermeister Vorschläge des Stadtrechnungshofdirektors hinsichtlich jener Teilbereiche des Voranschlags und des Stellenplans einzuholen, die den Stadtrechnungshof betreffen. Diese Vorschläge sind gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf dem Gemeinderat zu übermitteln. Die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Stadtrechnungshofes sind im Voranschlag vollständig auf einem eigenen Ansatz zu erfassen.
  5. (5)Absatz 5Mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles kann der Stadtrechnungshof geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist, vom Bürgermeister zu beeiden. Sie sind zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit zugänglich werden.
  6. (6)Absatz 6Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Stadtrechnungshofes zu unterrichten.
  7. (7)Absatz 7Der Stadtrechnungshofdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinderates und des Kontrollausschusses teilzunehmen. An den Sitzungen des Stadtsenates und der übrigen Ausschüsse des Gemeinderates ist der Stadtrechnungshofdirektor nur insoweit berechtigt teilzunehmen, als Geschäftsstücke behandelt werden, die den Stadtrechnungshof betreffen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.03.2025
(1) Dem Kontrollamt obliegt die Prüfung der Gebarung der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Außer dieser Gebarungskontrolle des Magistrates einschließlich der städtischen Unternehmungen unterliegen der Prüfung durch das Kontrollamt auch jene Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie sonstige Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist. Darüber hinaus kann das Kontrollamt im Einzelfall mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden.

(2) Die Prüfungen durch das Kontrollamt sind über Auftrag des Gemeinderates, einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gemeinderates, des Kontrollausschusses oder des Bürgermeisters oder von Amts wegen durchzuführen. Weiters ist der Magistratsdirektor als Leiter des inneren Dienstes befugt, das Kontrollamt zum Zweck der Aufklärung von dienstlichen Vorgängen aus konkretem Anlaß um entsprechende Überprüfungen zu ersuchen.

(3) Der Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64 sind jedenfalls von Amts wegen zu prüfen.

(4) Die Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

(5) Das Kontrollamt hat über das Prüfungsergebnis dem Organ, das den Prüfungsauftrag erteilt hat, und dem Magistratsdirektor, bei Prüfungsaufträgen des Bürgermeisters auch dem Kontrollausschuß, zu berichten. Spätestens drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres ist dem Gemeinderat ein zusammenfassender Jahresbericht über die Tätigkeit des Kontrollamtes vorzulegen.

(6) Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen steht dem Kontrollamt nicht zu. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden.

(7) Das Kontrollamt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.

(7a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten.

(8) Die näheren Bestimmungen über das Kontrollamt und seine Tätigkeit sind in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDer Stadtrechnungshof besteht aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter, die dem Stadtrechnungshof nach Maßgabe des Dienstposten- und Stellenplanes beizustellen sind.
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Verhinderung des Stadtrechnungshofsdirektors kommen seine Rechte und Pflichten dem Direktor-Stellvertreter zu. Der Direktor-Stellvertreter ist vom Stadtsenat (§ 36 Abs 2 lit h) aus dem Kreis der Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, zu bestellen. Erfolgt keine Bestellung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der ranghöchste Bedienstete des Stadtrechnungshofes, der eine Prüftätigkeit ausübt, bei gleichem Rang entscheidet das Lebensalter. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofsdirektors oder des Direktor-Stellvertreters vakant ist. Im Fall der Verhinderung des Stadtrechnungshofsdirektors kommen seine Rechte und Pflichten dem Direktor-Stellvertreter zu. Der Direktor-Stellvertreter ist vom Stadtsenat (Paragraph 36, Absatz 2, Litera h,) aus dem Kreis der Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, zu bestellen. Erfolgt keine Bestellung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der ranghöchste Bedienstete des Stadtrechnungshofes, der eine Prüftätigkeit ausübt, bei gleichem Rang entscheidet das Lebensalter. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofsdirektors oder des Direktor-Stellvertreters vakant ist.
  3. (3)Absatz 3Der Stadtrechnungshofsdirektor ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen gebunden. Bedienstete, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, sind in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofsdirektors gebunden.
  4. (4)Absatz 4Vor der Weiterleitung des Voranschlagentwurfs an den Gemeinderat (§ 66 Abs 1) hat der Bürgermeister Vorschläge des Stadtrechnungshofdirektors hinsichtlich jener Teilbereiche des Voranschlags und des Stellenplans einzuholen, die den Stadtrechnungshof betreffen. Diese Vorschläge sind gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf dem Gemeinderat zu übermitteln. Die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Stadtrechnungshofes sind im Voranschlag vollständig auf einem eigenen Ansatz zu erfassen.Vor der Weiterleitung des Voranschlagentwurfs an den Gemeinderat (Paragraph 66, Absatz eins,) hat der Bürgermeister Vorschläge des Stadtrechnungshofdirektors hinsichtlich jener Teilbereiche des Voranschlags und des Stellenplans einzuholen, die den Stadtrechnungshof betreffen. Diese Vorschläge sind gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf dem Gemeinderat zu übermitteln. Die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Stadtrechnungshofes sind im Voranschlag vollständig auf einem eigenen Ansatz zu erfassen.
  5. (5)Absatz 5Mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles kann der Stadtrechnungshof geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist, vom Bürgermeister zu beeiden. Sie sind zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit zugänglich werden.
  6. (6)Absatz 6Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Stadtrechnungshofes zu unterrichten.
  7. (7)Absatz 7Der Stadtrechnungshofdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinderates und des Kontrollausschusses teilzunehmen. An den Sitzungen des Stadtsenates und der übrigen Ausschüsse des Gemeinderates ist der Stadtrechnungshofdirektor nur insoweit berechtigt teilzunehmen, als Geschäftsstücke behandelt werden, die den Stadtrechnungshof betreffen.

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