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(1) Dem Kontrollamt obliegt die Prüfung der Gebarung der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Außer dieser Gebarungskontrolle des Magistrates einschließlich der städtischen Unternehmungen unterliegen der Prüfung durch das Kontrollamt auch jene Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie sonstige Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist. Darüber hinaus kann das Kontrollamt im Einzelfall mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden.
(2) Die Prüfungen durch das Kontrollamt sind über Auftrag des Gemeinderates, einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gemeinderates, des Kontrollausschusses oder des Bürgermeisters oder von Amts wegen durchzuführen. Weiters ist der Magistratsdirektor als Leiter des inneren Dienstes befugt, das Kontrollamt zum Zweck der Aufklärung von dienstlichen Vorgängen aus konkretem Anlaß um entsprechende Überprüfungen zu ersuchen.
(3) Der Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64 sind jedenfalls von Amts wegen zu prüfen.
(4) Die Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(5) Das Kontrollamt hat über das Prüfungsergebnis dem Organ, das den Prüfungsauftrag erteilt hat, und dem Magistratsdirektor, bei Prüfungsaufträgen des Bürgermeisters auch dem Kontrollausschuß, zu berichten. Spätestens drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres ist dem Gemeinderat ein zusammenfassender Jahresbericht über die Tätigkeit des Kontrollamtes vorzulegen.
(6) Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen steht dem Kontrollamt nicht zu. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(7) Das Kontrollamt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.
(7a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten.
(8) Die näheren Bestimmungen über das Kontrollamt und seine Tätigkeit sind in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) zu treffen.
(1) Dem Kontrollamt obliegt die Prüfung der Gebarung der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Außer dieser Gebarungskontrolle des Magistrates einschließlich der städtischen Unternehmungen unterliegen der Prüfung durch das Kontrollamt auch jene Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie sonstige Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist. Darüber hinaus kann das Kontrollamt im Einzelfall mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden.
(2) Die Prüfungen durch das Kontrollamt sind über Auftrag des Gemeinderates, einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gemeinderates, des Kontrollausschusses oder des Bürgermeisters oder von Amts wegen durchzuführen. Weiters ist der Magistratsdirektor als Leiter des inneren Dienstes befugt, das Kontrollamt zum Zweck der Aufklärung von dienstlichen Vorgängen aus konkretem Anlaß um entsprechende Überprüfungen zu ersuchen.
(3) Der Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64 sind jedenfalls von Amts wegen zu prüfen.
(4) Die Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(5) Das Kontrollamt hat über das Prüfungsergebnis dem Organ, das den Prüfungsauftrag erteilt hat, und dem Magistratsdirektor, bei Prüfungsaufträgen des Bürgermeisters auch dem Kontrollausschuß, zu berichten. Spätestens drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres ist dem Gemeinderat ein zusammenfassender Jahresbericht über die Tätigkeit des Kontrollamtes vorzulegen.
(6) Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen steht dem Kontrollamt nicht zu. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(7) Das Kontrollamt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.
(7a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten.
(8) Die näheren Bestimmungen über das Kontrollamt und seine Tätigkeit sind in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) zu treffen.