§ 50 StAgrGG 1985 § 50

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.1994 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sowie Beitrittserklärungen zu solchen Anträgen können nur dann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid ergangen ist. Der Widerruf des Antrages oder der Beitrittserklärungen durch einen Teil der Parteien hindert die Einleitung des Verfahrens nicht, wenn dessenungeachtet die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens auch dann noch gegeben sind. Nach der Erlassung des Einleitungsbescheides hinsichtlich eines Teilungsverfahrens ist ein Widerruf nicht zu berücksichtigen. Nach Erlassung eines Einleitungsbescheides hinsichtlich eines Regulierungsverfahrens kann bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit ein Widerruf berücksichtigt werden.

(2) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Behörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/1994

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.1994 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sowie Beitrittserklärungen zu solchen Anträgen können nur dann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid ergangen ist. Der Widerruf des Antrages oder der Beitrittserklärungen durch einen Teil der Parteien hindert die Einleitung des Verfahrens nicht, wenn dessenungeachtet die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens auch dann noch gegeben sind. Nach der Erlassung des Einleitungsbescheides hinsichtlich eines Teilungsverfahrens ist ein Widerruf nicht zu berücksichtigen. Nach Erlassung eines Einleitungsbescheides hinsichtlich eines Regulierungsverfahrens kann bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit ein Widerruf berücksichtigt werden.

(2) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Behörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/1994

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