§ 33 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen auch in Ämter und Amtsstellen untergliedert werden.

(2) Zur Besorgung der Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) ist ein Kontrollamt einzurichten, das aus dem Leiter des Kontrollamtes und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.

(3) Der Leiter des Kontrollamtes wird auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Er darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein.

(4) Die Vorschriften über die Besorgung der Geschäfte des Magistrates sind in einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist auch zu bestimmen, daß die Vorbereitung von Rechtsmittelentscheidungen einer anderen organisatorischen Einheit des Magistrates obliegt als jener, die die Entscheidung in erster Instanz vorbereitet hat.

(5) In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister oder auch die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Bedienstete der Stadt vertreten lassen können.

(6) Die Geschäftsordnung ist vom Gemeinderat zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDer Magistrat gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen auch in Ämter und Amtsstellen untergliedert werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Besorgung der Gebarungskontrolle ist ein Stadtrechnungshof (§§ 52 und 52a) als Abteilung gemäß Abs 1 einzurichten, der aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.Zur Besorgung der Gebarungskontrolle ist ein Stadtrechnungshof (Paragraphen 52 und 52a) als Abteilung gemäß Absatz eins, einzurichten, der aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.
  3. (3)Absatz 3Der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Er darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein.
  4. (4)Absatz 4Die Vorschriften über die Besorgung der Geschäfte des Magistrats und des Stadtrechnungshofes sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln. Hiebei ist auch zu bestimmen, daß die Vorbereitung von Rechtsmittelentscheidungen einer anderen organisatorischen Einheit des Magistrates obliegt als jener, die die Entscheidung in erster Instanz vorbereitet hat.
  5. (5)Absatz 5In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister oder auch die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Bedienstete der Stadt vertreten lassen können.
  6. (6)Absatz 6Die im Abs 4 genannten Geschäftsordnungen sind vom Gemeinderat zu erlassen.Die im Absatz 4, genannten Geschäftsordnungen sind vom Gemeinderat zu erlassen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.03.2025
(1) Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen auch in Ämter und Amtsstellen untergliedert werden.

(2) Zur Besorgung der Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) ist ein Kontrollamt einzurichten, das aus dem Leiter des Kontrollamtes und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.

(3) Der Leiter des Kontrollamtes wird auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Er darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein.

(4) Die Vorschriften über die Besorgung der Geschäfte des Magistrates sind in einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist auch zu bestimmen, daß die Vorbereitung von Rechtsmittelentscheidungen einer anderen organisatorischen Einheit des Magistrates obliegt als jener, die die Entscheidung in erster Instanz vorbereitet hat.

(5) In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister oder auch die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Bedienstete der Stadt vertreten lassen können.

(6) Die Geschäftsordnung ist vom Gemeinderat zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDer Magistrat gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen auch in Ämter und Amtsstellen untergliedert werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Besorgung der Gebarungskontrolle ist ein Stadtrechnungshof (§§ 52 und 52a) als Abteilung gemäß Abs 1 einzurichten, der aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.Zur Besorgung der Gebarungskontrolle ist ein Stadtrechnungshof (Paragraphen 52 und 52a) als Abteilung gemäß Absatz eins, einzurichten, der aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.
  3. (3)Absatz 3Der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Er darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein.
  4. (4)Absatz 4Die Vorschriften über die Besorgung der Geschäfte des Magistrats und des Stadtrechnungshofes sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln. Hiebei ist auch zu bestimmen, daß die Vorbereitung von Rechtsmittelentscheidungen einer anderen organisatorischen Einheit des Magistrates obliegt als jener, die die Entscheidung in erster Instanz vorbereitet hat.
  5. (5)Absatz 5In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister oder auch die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Bedienstete der Stadt vertreten lassen können.
  6. (6)Absatz 6Die im Abs 4 genannten Geschäftsordnungen sind vom Gemeinderat zu erlassen.Die im Absatz 4, genannten Geschäftsordnungen sind vom Gemeinderat zu erlassen.

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