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(2) Zur Besorgung der Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) ist ein Kontrollamt einzurichten, das aus dem Leiter des Kontrollamtes und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.
(3) Der Leiter des Kontrollamtes wird auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Er darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein.
(4) Die Vorschriften über die Besorgung der Geschäfte des Magistrates sind in einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist auch zu bestimmen, daß die Vorbereitung von Rechtsmittelentscheidungen einer anderen organisatorischen Einheit des Magistrates obliegt als jener, die die Entscheidung in erster Instanz vorbereitet hat.
(5) In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister oder auch die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Bedienstete der Stadt vertreten lassen können.
(6) Die Geschäftsordnung ist vom Gemeinderat zu erlassen.
(2) Zur Besorgung der Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) ist ein Kontrollamt einzurichten, das aus dem Leiter des Kontrollamtes und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.
(3) Der Leiter des Kontrollamtes wird auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Er darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein.
(4) Die Vorschriften über die Besorgung der Geschäfte des Magistrates sind in einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist auch zu bestimmen, daß die Vorbereitung von Rechtsmittelentscheidungen einer anderen organisatorischen Einheit des Magistrates obliegt als jener, die die Entscheidung in erster Instanz vorbereitet hat.
(5) In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister oder auch die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Bedienstete der Stadt vertreten lassen können.
(6) Die Geschäftsordnung ist vom Gemeinderat zu erlassen.