§ 27 Sbg. SR 1966 § 27

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
3. Der Stadtsenat und die Ausschüsse des Gemeinderates

Zusammensetzung und Wahl

§ 27

(1) Der Stadtsenat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte gehören dem Stadtsenat kraft ihres Amtes an. Die StellenZahl der übrigen Mitglieder werdenwird auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte ihrer Partei anzurechnen sind, wenn sie dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehören. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.

(2) Die Ausschüsse, die vom Gemeinderat als ständig eingesetzt werden, bestehen aus je zehn Mitgliedern. Die StellenZahl der Mitglieder werdenwird jeweils auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.

(3) Die Berufung der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse erfolgtfolgt nach den Vorschlägen der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (FraktionsvorschlägenFraktions vorschlägen) durch Beschluß des Gemeinderatesden Gemeinderat. Erstattet eine Partei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder einen auf ein Mitglied einer anderen Partei lautenden Vorschlag, erfolgt die Berufung auf solche Sitze durch den Gemeinderat ohne Bindung auf den Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Mitglieder des Stadtsenates und der AussschüsseAusschüsse sind nach denselben Grundsätzen Ersatzmitglieder zu berufen. Die Ersatzmitglieder haben im FalleFall der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten. Ein verhindertes Senats- bzw. Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch ein anderes Mitglied derselben Fraktion nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden vertreten werden.

(4) Jeder AusschußVorsitzender des Stadtsenates ist der Bürgermeister, wenn er dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehört. Andernfalls wählt der Stadtsenat unter der Leitung des an JahrenLebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte einen ObmannVorsitzenden und einen ObmannVorsitzenden-Stellvertreter. Ebenso wählt jeder Ausschuß seinen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Anstelle der Bezeichnung “Vorsitzender” kann vom Amtsinhaber auch die Bezeichnung “Obmann” bzw “Obfrau” gewählt werden.

(5) Lehnt ein in den Stadtsenat oder in einen Ausschuß berufenes Mitglied des Gemeinderates die Berufung oder ein Mitglied eines Ausschusses die Wahl zum ObmannVorsitzenden oder ObmannVorsitzenden-Stellvertreter (§ 20 Abs. 3 lit. g) ab, so ist unter BeobachtungBeachtung derselben Grundsätze binnen einer Woche ein anderes Mitglied des Gemeinderates zu berufen oder zu wählen.

(6) Zur Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Kontrollausschuß als ständigen Ausschuß zu bestellen, für den folgende besondere Bestimmungen gelten:

a)

Der Kontrollausschuß besteht aus so vielen Mitgliedern, wie im Gemeinderat KlubsFraktionen bestehen. Jeder GemeinderatsklubJede Fraktion hat das Recht, ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Abs. 3 letzter Satz findet bei Verhinderung auch des Ersatzmitgliedes Anwendung. Weiters ist der Leiter des Kontrollamtes berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen.

§ 27 Abs. 3 letzter Satz findet keine Anwendung.

b)

FraktionenZum Vorsitzenden des Gemeinderates, die keinen Klub bilden, haben das Recht, jeKontrollausschusses soll ein Mitglied des Gemeinderatesjener Fraktion(en) gewählt werden, die weder den Bürgermeister, einen Bürgermeister-Stellvertreter noch einen Stadtrat stellt (stellen). Keinesfalls dürfen der Vorsitzende und einen Vertreter mit beratender Stimme,der Vorsitzende-Stellvertreter derselben Fraktion wie der Bürgermeister angehören. Gehören der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter aber ohne Antrags- und Stimmrechtdennoch einer Fraktion an, namhaft zu machen. Weiters ist der Leiterdie einen Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat stellt, haben sie die Führung des Kontrollamtes berechtigt, anVorsitzes in den Sitzungen abzugeben, wenn ein Verhandlungsgegenstand (zB Antrag auf Erteilung eines Prüfungsauftrages, Behandlung des Kontrollausschusses teilzunehmenPrüfberichtes) eine Angelegenheit betrifft, die von einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einem Stadtrat zu besorgen ist, der derselben Fraktion wie der Vorsitzende bzw der Vorsitzende-Stellvertreter angehört.

c) Der Obmann und der Obmann-Stellvertreter dürfen nicht derselben Fraktion des Gemeinderates wie der Bürgermeister angehören. Der Obmann bzw. der Obmann-Stellvertreter hat die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen abzugeben, wenn ein Verhandlungsgegenstand (z.B. Antrag auf Erteilung eines Prüfauftrages, Behandlung eines Prüfberichtes) eine Angelegenheit betrifft, die von einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einem Stadtrat zu besorgen ist, der derselben Fraktion wie der Obmann bzw. der Obmann-Stellvertreter angehört.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.10.1989 bis 30.06.1997
3. Der Stadtsenat und die Ausschüsse des Gemeinderates

Zusammensetzung und Wahl

§ 27

(1) Der Stadtsenat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte gehören dem Stadtsenat kraft ihres Amtes an. Die StellenZahl der übrigen Mitglieder werdenwird auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte ihrer Partei anzurechnen sind, wenn sie dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehören. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.

(2) Die Ausschüsse, die vom Gemeinderat als ständig eingesetzt werden, bestehen aus je zehn Mitgliedern. Die StellenZahl der Mitglieder werdenwird jeweils auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.

(3) Die Berufung der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse erfolgtfolgt nach den Vorschlägen der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (FraktionsvorschlägenFraktions vorschlägen) durch Beschluß des Gemeinderatesden Gemeinderat. Erstattet eine Partei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder einen auf ein Mitglied einer anderen Partei lautenden Vorschlag, erfolgt die Berufung auf solche Sitze durch den Gemeinderat ohne Bindung auf den Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Mitglieder des Stadtsenates und der AussschüsseAusschüsse sind nach denselben Grundsätzen Ersatzmitglieder zu berufen. Die Ersatzmitglieder haben im FalleFall der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten. Ein verhindertes Senats- bzw. Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch ein anderes Mitglied derselben Fraktion nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden vertreten werden.

(4) Jeder AusschußVorsitzender des Stadtsenates ist der Bürgermeister, wenn er dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehört. Andernfalls wählt der Stadtsenat unter der Leitung des an JahrenLebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte einen ObmannVorsitzenden und einen ObmannVorsitzenden-Stellvertreter. Ebenso wählt jeder Ausschuß seinen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Anstelle der Bezeichnung “Vorsitzender” kann vom Amtsinhaber auch die Bezeichnung “Obmann” bzw “Obfrau” gewählt werden.

(5) Lehnt ein in den Stadtsenat oder in einen Ausschuß berufenes Mitglied des Gemeinderates die Berufung oder ein Mitglied eines Ausschusses die Wahl zum ObmannVorsitzenden oder ObmannVorsitzenden-Stellvertreter (§ 20 Abs. 3 lit. g) ab, so ist unter BeobachtungBeachtung derselben Grundsätze binnen einer Woche ein anderes Mitglied des Gemeinderates zu berufen oder zu wählen.

(6) Zur Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Kontrollausschuß als ständigen Ausschuß zu bestellen, für den folgende besondere Bestimmungen gelten:

a)

Der Kontrollausschuß besteht aus so vielen Mitgliedern, wie im Gemeinderat KlubsFraktionen bestehen. Jeder GemeinderatsklubJede Fraktion hat das Recht, ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Abs. 3 letzter Satz findet bei Verhinderung auch des Ersatzmitgliedes Anwendung. Weiters ist der Leiter des Kontrollamtes berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen.

§ 27 Abs. 3 letzter Satz findet keine Anwendung.

b)

FraktionenZum Vorsitzenden des Gemeinderates, die keinen Klub bilden, haben das Recht, jeKontrollausschusses soll ein Mitglied des Gemeinderatesjener Fraktion(en) gewählt werden, die weder den Bürgermeister, einen Bürgermeister-Stellvertreter noch einen Stadtrat stellt (stellen). Keinesfalls dürfen der Vorsitzende und einen Vertreter mit beratender Stimme,der Vorsitzende-Stellvertreter derselben Fraktion wie der Bürgermeister angehören. Gehören der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter aber ohne Antrags- und Stimmrechtdennoch einer Fraktion an, namhaft zu machen. Weiters ist der Leiterdie einen Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat stellt, haben sie die Führung des Kontrollamtes berechtigt, anVorsitzes in den Sitzungen abzugeben, wenn ein Verhandlungsgegenstand (zB Antrag auf Erteilung eines Prüfungsauftrages, Behandlung des Kontrollausschusses teilzunehmenPrüfberichtes) eine Angelegenheit betrifft, die von einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einem Stadtrat zu besorgen ist, der derselben Fraktion wie der Vorsitzende bzw der Vorsitzende-Stellvertreter angehört.

c) Der Obmann und der Obmann-Stellvertreter dürfen nicht derselben Fraktion des Gemeinderates wie der Bürgermeister angehören. Der Obmann bzw. der Obmann-Stellvertreter hat die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen abzugeben, wenn ein Verhandlungsgegenstand (z.B. Antrag auf Erteilung eines Prüfauftrages, Behandlung eines Prüfberichtes) eine Angelegenheit betrifft, die von einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einem Stadtrat zu besorgen ist, der derselben Fraktion wie der Obmann bzw. der Obmann-Stellvertreter angehört.

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