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Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Stadtsenat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte gehören dem Stadtsenat kraft ihres Amtes an. Die StellenZahl der übrigen Mitglieder werdenwird auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte ihrer Partei anzurechnen sind, wenn sie dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehören. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.
(2) Die Ausschüsse, die vom Gemeinderat als ständig eingesetzt werden, bestehen aus je zehn Mitgliedern. Die StellenZahl der Mitglieder werdenwird jeweils auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.
(3) Die Berufung der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse erfolgtfolgt nach den Vorschlägen der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (FraktionsvorschlägenFraktions vorschlägen) durch Beschluß des Gemeinderatesden Gemeinderat. Erstattet eine Partei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder einen auf ein Mitglied einer anderen Partei lautenden Vorschlag, erfolgt die Berufung auf solche Sitze durch den Gemeinderat ohne Bindung auf den Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Mitglieder des Stadtsenates und der AussschüsseAusschüsse sind nach denselben Grundsätzen Ersatzmitglieder zu berufen. Die Ersatzmitglieder haben im FalleFall der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten. Ein verhindertes Senats- bzw. Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch ein anderes Mitglied derselben Fraktion nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden vertreten werden.
(4) Jeder AusschußVorsitzender des Stadtsenates ist der Bürgermeister, wenn er dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehört. Andernfalls wählt der Stadtsenat unter der Leitung des an JahrenLebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte einen ObmannVorsitzenden und einen ObmannVorsitzenden-Stellvertreter. Ebenso wählt jeder Ausschuß seinen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Anstelle der Bezeichnung “Vorsitzender” kann vom Amtsinhaber auch die Bezeichnung “Obmann” bzw “Obfrau” gewählt werden.
(5) Lehnt ein in den Stadtsenat oder in einen Ausschuß berufenes Mitglied des Gemeinderates die Berufung oder ein Mitglied eines Ausschusses die Wahl zum ObmannVorsitzenden oder ObmannVorsitzenden-Stellvertreter (§ 20 Abs. 3 lit. g) ab, so ist unter BeobachtungBeachtung derselben Grundsätze binnen einer Woche ein anderes Mitglied des Gemeinderates zu berufen oder zu wählen.
(6) Zur Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Kontrollausschuß als ständigen Ausschuß zu bestellen, für den folgende besondere Bestimmungen gelten:
a) | Der Kontrollausschuß besteht aus so vielen Mitgliedern, wie im Gemeinderat | |||||||||
b) |
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Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Stadtsenat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte gehören dem Stadtsenat kraft ihres Amtes an. Die StellenZahl der übrigen Mitglieder werdenwird auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte ihrer Partei anzurechnen sind, wenn sie dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehören. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.
(2) Die Ausschüsse, die vom Gemeinderat als ständig eingesetzt werden, bestehen aus je zehn Mitgliedern. Die StellenZahl der Mitglieder werdenwird jeweils auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.
(3) Die Berufung der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse erfolgtfolgt nach den Vorschlägen der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (FraktionsvorschlägenFraktions vorschlägen) durch Beschluß des Gemeinderatesden Gemeinderat. Erstattet eine Partei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder einen auf ein Mitglied einer anderen Partei lautenden Vorschlag, erfolgt die Berufung auf solche Sitze durch den Gemeinderat ohne Bindung auf den Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Mitglieder des Stadtsenates und der AussschüsseAusschüsse sind nach denselben Grundsätzen Ersatzmitglieder zu berufen. Die Ersatzmitglieder haben im FalleFall der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten. Ein verhindertes Senats- bzw. Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch ein anderes Mitglied derselben Fraktion nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden vertreten werden.
(4) Jeder AusschußVorsitzender des Stadtsenates ist der Bürgermeister, wenn er dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehört. Andernfalls wählt der Stadtsenat unter der Leitung des an JahrenLebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte einen ObmannVorsitzenden und einen ObmannVorsitzenden-Stellvertreter. Ebenso wählt jeder Ausschuß seinen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Anstelle der Bezeichnung “Vorsitzender” kann vom Amtsinhaber auch die Bezeichnung “Obmann” bzw “Obfrau” gewählt werden.
(5) Lehnt ein in den Stadtsenat oder in einen Ausschuß berufenes Mitglied des Gemeinderates die Berufung oder ein Mitglied eines Ausschusses die Wahl zum ObmannVorsitzenden oder ObmannVorsitzenden-Stellvertreter (§ 20 Abs. 3 lit. g) ab, so ist unter BeobachtungBeachtung derselben Grundsätze binnen einer Woche ein anderes Mitglied des Gemeinderates zu berufen oder zu wählen.
(6) Zur Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Kontrollausschuß als ständigen Ausschuß zu bestellen, für den folgende besondere Bestimmungen gelten:
a) | Der Kontrollausschuß besteht aus so vielen Mitgliedern, wie im Gemeinderat | |||||||||
b) |
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