Im § 7 werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155/17 vom 18. Juni 2009), in Verb... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1993, und die Verordnung des Bürgerm... mehr lesen...
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht gemäß dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindu... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen,1.wer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (§ 2), ohne rechtswirksam erlangtes Fortbetriebsrecht (§ 13 Abs. 1 und 1a), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten ... mehr lesen...
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, wie z. B. Tanzlehrer, gelten für Personen beiderlei Geschlechts gleichlautend, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. mehr lesen...
(1) Die Räume, in denen Tanzunterricht erteilt werden soll, müssen den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBL. für Wien Nr. 4/1978 in der jeweils geltenden Fassung,... mehr lesen...
(1) Eine behördliche Eignungsfeststellung des Magistrates findet nicht statt, wenn1.von einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis durch Gutachten bestätigt wird, dass die Betriebsstätte gemäß § 15 Abs. 1 und 2 zum Betrieb einer Tanzschule geeignet ist,2.Pläne und Unterlagen über die Betriebs... mehr lesen...
(1) Tanzunterricht darf nur in einer geeigneten Betriebsstätte erteilt werden. Die Eignung der Betriebsstätte wird vom Magistrat mit Bescheid (behördliche Eignungsfeststellung) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14a (vereinfachte Eignungsfeststellung) durch einen Ziviltechniker mit Guta... mehr lesen...
(1) Nach rechtswirksamer Anzeige beim Magistrat kann ein Tanzschulbetrieb auf Grund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortgeführt werden, durch1.die Verlassenschaft nach dem Tanzschulinhaber;2.den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetra... mehr lesen...
(1) Die Tanzlehrbefugnis erlischt1.durch Zurücklegung,2.durch Entziehung (Abs. 2),3.mit dem Tod des Tanzlehrbefugten, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes, oder4.bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und einget... mehr lesen...
(1) Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn dieser1.ein Nachweis für die Eignung der neuen Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes,2.eine positive Stellungnahme der Bezirksvertretung des neue... mehr lesen...
(1) Die Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn sie die Angaben sowie Nachweise gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4 enthält und ihr eine fachliche Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung angeschlossen ist. Der... mehr lesen...
(1) Sofern nicht ein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und - unbeschadet des Abs. 3 - zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur An... mehr lesen...
(1) Die Anzeige gemäß § 2 ist schriftlich beim Magistrat einzubringen und hat den vollständigen Namen und den Wohnsitz des Tanzschulwerbers, sowie die genaue Bezeichnung des zur Ausübung beabsichtigten Standortes zu enthalten. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:1.Urkunden, die dem Nachweis üb... mehr lesen...
(1) Nachweise über den erfolgreichen Abschluß einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (§ 6) im wesentlichen entsprechende Ausbildung in einem anderen Bundesland sind der Tanzlehrprüfung gleichgestellt. Als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes gilt nach den Bestimmungen der Richtlin... mehr lesen...
(1) Die Tanzlehrprüfung ist vor einer von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegen.(2) Die Prüfungskommission wird von der Landesregierung aus dem Kreis fachlich geeigneter Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und drei we... mehr lesen...
(1) Die Befähigung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht, über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule sowie über die zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen erforderlichen theoretischen und p... mehr lesen...
(1) Von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht (Tanzlehrbefugnis) ist ausgeschlossen1.wer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des... mehr lesen...
Die persönlichen Voraussetzungen sind die Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Zuverlässigkeit (§ 4) und der Nachweis der Befähigung (§ 5). mehr lesen...
(1) Die Erteilung von Tanzunterricht ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige nur dann, wenn sie formgerecht (§ 8) und statthaft ist. Statthaft ist die Anzeige nur dann, wenn der Tanzschulwerber – bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechte... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht). Tanzunterricht darf nur bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) und nach rechtswirksamer Anzeige (§ 2) in hiefür geeigneten Betriebsstätten (§ 14) erteilt werden.(2) Gesellsch... mehr lesen...