§ 4 W-TSG 1996 Zuverlässigkeit

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht (Tanzlehrbefugnis) ist ausgeschlossen
    1. 1.Ziffer einswer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Erteilung des Tanzunterrichtes zu befürchten ist, oder
    2. 2.Ziffer 2Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und seither nicht mindestens sieben Jahre verstrichen sind.
  2. (1)Absatz einsDie Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist nicht gegeben, wenn:
    1. 1.Ziffer einssie von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 4 Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, Absatz 4, Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
  3. (2)Absatz 2Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens zum AbschlußAbschluss eines ZwangsausgleichesSanierungsplans kommt und dieser erfüllt worden ist.Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens zum AbschlußAbschluss eines ZwangsausgleichesSanierungsplans kommt und dieser erfüllt worden ist.
  4. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzung des Absatz eins, auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
  5. (3)Absatz 3Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht ausgeschlossen, wenn auf sie der Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 Z 2 oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 zutrifft.Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht ausgeschlossen, wenn auf sie der Ausschlussgrund gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Absatz eins, zutrifft.
  6. (4)Absatz 4Die Gründe für den Ausschluss der Zuverlässigkeit liegen auch bei Verwirklichung vergleichbarer gerichtlicher Straftatbestände im Ausland vor.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
  1. (1)Absatz einsVon der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht (Tanzlehrbefugnis) ist ausgeschlossen
    1. 1.Ziffer einswer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Erteilung des Tanzunterrichtes zu befürchten ist, oder
    2. 2.Ziffer 2Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und seither nicht mindestens sieben Jahre verstrichen sind.
  2. (1)Absatz einsDie Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist nicht gegeben, wenn:
    1. 1.Ziffer einssie von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 4 Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, Absatz 4, Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
  3. (2)Absatz 2Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens zum AbschlußAbschluss eines ZwangsausgleichesSanierungsplans kommt und dieser erfüllt worden ist.Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens zum AbschlußAbschluss eines ZwangsausgleichesSanierungsplans kommt und dieser erfüllt worden ist.
  4. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzung des Absatz eins, auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
  5. (3)Absatz 3Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht ausgeschlossen, wenn auf sie der Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 Z 2 oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 1 zutrifft.Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht ausgeschlossen, wenn auf sie der Ausschlussgrund gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Absatz eins, zutrifft.
  6. (4)Absatz 4Die Gründe für den Ausschluss der Zuverlässigkeit liegen auch bei Verwirklichung vergleichbarer gerichtlicher Straftatbestände im Ausland vor.

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