§ 4 W-TSG 1996

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025

(1) Von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht (Tanzlehrbefugnis) ist ausgeschlossen

1.

wer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Erteilung des Tanzunterrichtes zu befürchten ist, oder

2.

Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und seither nicht mindestens sieben Jahre verstrichen sind.

(2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025

(1) Von der Erlangung einer Befugnis zur Erteilung von Tanzunterricht (Tanzlehrbefugnis) ist ausgeschlossen

1.

wer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Erteilung des Tanzunterrichtes zu befürchten ist, oder

2.

Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und seither nicht mindestens sieben Jahre verstrichen sind.

(2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

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