Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Tanzlehrbefugnis ist vom Magistrat zu entziehen, wenn der Tanzlehrbefugte
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Tanzlehrbefugnis ist weiters zu entziehen, wenn sich der Tanzlehrbefugte trotz wiederholter Bestrafungen eines Geschäftsführers bedient, der die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht erfüllt.
(4) Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 1 wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens kann der Magistrat absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5) Der Magistrat kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 und des Abs. 3 auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Tanzlehrbefugten zu sichern.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Tanzlehrbefugnis ist vom Magistrat zu entziehen, wenn der Tanzlehrbefugte
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Tanzlehrbefugnis ist weiters zu entziehen, wenn sich der Tanzlehrbefugte trotz wiederholter Bestrafungen eines Geschäftsführers bedient, der die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht erfüllt.
(4) Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 1 wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens kann der Magistrat absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5) Der Magistrat kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 und des Abs. 3 auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Tanzlehrbefugten zu sichern.