§ 7 W-TSG 1996

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025

(1) Nachweise über den erfolgreichen Abschluß einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (§ 6) im wesentlichen entsprechende Ausbildung in einem anderen Bundesland sind der Tanzlehrprüfung gleichgestellt. Als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes gilt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005) ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der zur Erteilung von Tanzunterricht berechtigt und von einem EWR-Staatsangehörigen in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, wenn die erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Tanzlehrprüfung im Sinne dieses Gesetzes gleichzuhalten ist (Abs. 2).

(2) Der Magistrat hat auf Antrag binnen vier Monate auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Tanzlehrprüfung gleichzuhalten ist. Vor Entscheidung ist die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.

(3) Ist auf Grund der gemäß Abs. 2 vorgelegten Zeugnisse die von einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht jener, die zur Erlangung der Tanzlehrprüfung erforderlich ist, als gleichwertig anzusehen, hat der Magistrat die Gleichhaltung gemäß Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 4 unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller nach seiner Wahl entweder durch die Absolvierung eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.

(4) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (ABl.Nr. L 209 vom 24. Juli 1992), geändert durch die Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl.Nr. L 217 vom 23.8.1994), und Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005) zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j bzw. des Art. 3 Abs. 1 lit. h der genannten Richtlinien zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung der Tanzlehrprüfung erforderlichen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung hat der Antragsteller die Kompensierung der fehlenden Qualifikation gemäß Abs. 3 nachzuweisen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, wenn und soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und anderer Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

Im Übrigen sind Drittstaatsangehörige den österreichischen Staatsbürgern bzw. Staatsbürgerinnen, sowie den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dann gleichgestellt, wenn die betreffenden Personen vom Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt nach Maßgabe des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1957, in der derzeit geltenden Fassung, nicht ausgeschlossen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025

(1) Nachweise über den erfolgreichen Abschluß einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (§ 6) im wesentlichen entsprechende Ausbildung in einem anderen Bundesland sind der Tanzlehrprüfung gleichgestellt. Als Qualifikationsnachweis im Sinne dieses Gesetzes gilt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005) ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis, das bzw. der zur Erteilung von Tanzunterricht berechtigt und von einem EWR-Staatsangehörigen in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, wenn die erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Tanzlehrprüfung im Sinne dieses Gesetzes gleichzuhalten ist (Abs. 2).

(2) Der Magistrat hat auf Antrag binnen vier Monate auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Tanzlehrprüfung gleichzuhalten ist. Vor Entscheidung ist die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.

(3) Ist auf Grund der gemäß Abs. 2 vorgelegten Zeugnisse die von einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht jener, die zur Erlangung der Tanzlehrprüfung erforderlich ist, als gleichwertig anzusehen, hat der Magistrat die Gleichhaltung gemäß Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 4 unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller nach seiner Wahl entweder durch die Absolvierung eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.

(4) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (ABl.Nr. L 209 vom 24. Juli 1992), geändert durch die Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl.Nr. L 217 vom 23.8.1994), und Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30. September 2005) zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j bzw. des Art. 3 Abs. 1 lit. h der genannten Richtlinien zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung der Tanzlehrprüfung erforderlichen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung hat der Antragsteller die Kompensierung der fehlenden Qualifikation gemäß Abs. 3 nachzuweisen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, wenn und soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und anderer Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

Im Übrigen sind Drittstaatsangehörige den österreichischen Staatsbürgern bzw. Staatsbürgerinnen, sowie den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dann gleichgestellt, wenn die betreffenden Personen vom Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt nach Maßgabe des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1957, in der derzeit geltenden Fassung, nicht ausgeschlossen sind.

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