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(2) Als Geschäftsführer (Pächter) darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5 bzw. 7) erfüllt.
(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten auch für Geschäftsführer (Pächter).
(4) Die Verwendung oder Weiterverwendung des bestellten Geschäftsführers (Pächters) ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs.1, 2 oder 3 vorliegen und dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.
(2) Als Geschäftsführer (Pächter) darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5 bzw. 7) erfüllt.
(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten auch für Geschäftsführer (Pächter).
(4) Die Verwendung oder Weiterverwendung des bestellten Geschäftsführers (Pächters) ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs.1, 2 oder 3 vorliegen und dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.