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(1) Die Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn sie die Angaben sowie Nachweise gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4 enthält und ihr eine fachliche Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung angeschlossen ist. Der Bestellung des Geschäftsführers (Pächters) gilt als zugestimmt, wenn diese vom Magistrat nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der rechtswirksamen Anzeige mit Bescheid untersagt wird.
(2) Als Geschäftsführer (Pächter) darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5 bzw. 7) erfüllt.
(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten auch für Geschäftsführer (Pächter).
(4) Die Verwendung oder Weiterverwendung des bestellten Geschäftsführers (Pächters) ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs.1, 2 oder 3 vorliegen und dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.
(1) Die Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn sie die Angaben sowie Nachweise gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4 enthält und ihr eine fachliche Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung angeschlossen ist. Der Bestellung des Geschäftsführers (Pächters) gilt als zugestimmt, wenn diese vom Magistrat nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der rechtswirksamen Anzeige mit Bescheid untersagt wird.
(2) Als Geschäftsführer (Pächter) darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5 bzw. 7) erfüllt.
(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten auch für Geschäftsführer (Pächter).
(4) Die Verwendung oder Weiterverwendung des bestellten Geschäftsführers (Pächters) ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs.1, 2 oder 3 vorliegen und dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.