§ 19 WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Eigenmittelersatzdarlehen wird weiters sofort zur Gänze fällig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Eigenmittelersatzdarlehen zu Unrecht empfangen wurde,
    2. 2.Ziffer 2die Empfängerin oder der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens kein Recht mehr an der geförderten Wohnung hat oder diese nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 benützt,die Empfängerin oder der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens kein Recht mehr an der geförderten Wohnung hat oder diese nicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, benützt,
    3. 3.Ziffer 3der auf die Wohnung entfallende Anteil des Förderungsdarlehens des Landes oder des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 gekündigt oder zurückgezahlt wurde,der auf die Wohnung entfallende Anteil des Förderungsdarlehens des Landes oder des Darlehens gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gekündigt oder zurückgezahlt wurde,
    4. 4.Ziffer 4der Baukostenzuschuß oder der nichtrückzahlbare Beitrag zurückgezahlt wurde,
    5. 3.Ziffer 3sowohl der auf die Wohnung entfallende Anteil des Förderungsdarlehens des Landes gekündigt oder zurückgezahlt wurde als auch ein allenfalls gewährter Baukostenzuschuss zurückbezahlt wurde,
    6. 54.Ziffer 54ein Kündigungsgrund gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 vorliegt oder,ein Kündigungsgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 vorliegt oder,
    7. 65.Ziffer 65bei der nach zehnfünf und 15 Jahren stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße (§ 18 Abs. 1 und 2) der Aufforderung aufzum Nachweis der Förderungswürdigkeit nicht entsprochen wird. oderbei der nach zehnfünf und 15 Jahren stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße (Paragraph 18, Absatz eins, und 2) der Aufforderung aufzum Nachweis der Förderungswürdigkeit nicht entsprochen wird. oder
    8. 6.Ziffer 6über das Vermögen der Wohnungsmieterin oder des Wohnungsmieters oder der Wohnungseigentümerin oder des Wohnungseigentümers ein Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet wird.
  2. (2)Absatz 2Das Eigenmittelersatzdarlehen ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen nicht nachkommt.
  3. (3)Absatz 3Wird das Eigenmittelersatzdarlehen zur Gänze fällig, sind in den Fällen des Abs. 1 ab Eintritt des Fälligstellungsgrundes und in den Fällen des Abs. 2 vom Eintritt des Kündigungsgrundes an Zinsen in Höhe von 64 vH pro Jahr zu verrechnen.Wird das Eigenmittelersatzdarlehen zur Gänze fällig, sind in den Fällen des Absatz eins, ab Eintritt des Fälligstellungsgrundes und in den Fällen des Absatz 2, vom Eintritt des Kündigungsgrundes an Zinsen in Höhe von 64 vH pro Jahr zu verrechnen.
  4. (4)Absatz 4Von der Eintreibung des Eigenmittelersatzdarlehens und der Verzinsung kann Abstand genommen werden, wenn das Einkommen des Förderungswerbers und/oder des Solidarschuldners die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren nicht erreicht.
  5. (4)Absatz 4entfällt; LGBl. Nr. 42/2024 vom 10. Dezember 2024.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024, vom 10. Dezember 2024.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Eigenmittelersatzdarlehen wird weiters sofort zur Gänze fällig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Eigenmittelersatzdarlehen zu Unrecht empfangen wurde,
    2. 2.Ziffer 2die Empfängerin oder der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens kein Recht mehr an der geförderten Wohnung hat oder diese nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 benützt,die Empfängerin oder der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens kein Recht mehr an der geförderten Wohnung hat oder diese nicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, benützt,
    3. 3.Ziffer 3der auf die Wohnung entfallende Anteil des Förderungsdarlehens des Landes oder des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 gekündigt oder zurückgezahlt wurde,der auf die Wohnung entfallende Anteil des Förderungsdarlehens des Landes oder des Darlehens gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gekündigt oder zurückgezahlt wurde,
    4. 4.Ziffer 4der Baukostenzuschuß oder der nichtrückzahlbare Beitrag zurückgezahlt wurde,
    5. 3.Ziffer 3sowohl der auf die Wohnung entfallende Anteil des Förderungsdarlehens des Landes gekündigt oder zurückgezahlt wurde als auch ein allenfalls gewährter Baukostenzuschuss zurückbezahlt wurde,
    6. 54.Ziffer 54ein Kündigungsgrund gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 vorliegt oder,ein Kündigungsgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 vorliegt oder,
    7. 65.Ziffer 65bei der nach zehnfünf und 15 Jahren stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße (§ 18 Abs. 1 und 2) der Aufforderung aufzum Nachweis der Förderungswürdigkeit nicht entsprochen wird. oderbei der nach zehnfünf und 15 Jahren stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße (Paragraph 18, Absatz eins, und 2) der Aufforderung aufzum Nachweis der Förderungswürdigkeit nicht entsprochen wird. oder
    8. 6.Ziffer 6über das Vermögen der Wohnungsmieterin oder des Wohnungsmieters oder der Wohnungseigentümerin oder des Wohnungseigentümers ein Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet wird.
  2. (2)Absatz 2Das Eigenmittelersatzdarlehen ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen nicht nachkommt.
  3. (3)Absatz 3Wird das Eigenmittelersatzdarlehen zur Gänze fällig, sind in den Fällen des Abs. 1 ab Eintritt des Fälligstellungsgrundes und in den Fällen des Abs. 2 vom Eintritt des Kündigungsgrundes an Zinsen in Höhe von 64 vH pro Jahr zu verrechnen.Wird das Eigenmittelersatzdarlehen zur Gänze fällig, sind in den Fällen des Absatz eins, ab Eintritt des Fälligstellungsgrundes und in den Fällen des Absatz 2, vom Eintritt des Kündigungsgrundes an Zinsen in Höhe von 64 vH pro Jahr zu verrechnen.
  4. (4)Absatz 4Von der Eintreibung des Eigenmittelersatzdarlehens und der Verzinsung kann Abstand genommen werden, wenn das Einkommen des Förderungswerbers und/oder des Solidarschuldners die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren nicht erreicht.
  5. (4)Absatz 4entfällt; LGBl. Nr. 42/2024 vom 10. Dezember 2024.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024, vom 10. Dezember 2024.

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