§ 52a WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2024

(1) Eigenmittelersatzdarlehen gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 dürfen nur Personen mit geringerem Einkommen gemäß § 19a zweiter Satz gewährt werden. § 11 Abs. 4, §§ 17 bis 19a sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2024

(1) Eigenmittelersatzdarlehen gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 dürfen nur Personen mit geringerem Einkommen gemäß § 19a zweiter Satz gewährt werden. § 11 Abs. 4, §§ 17 bis 19a sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

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