§ 52a WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEigenmittelersatzdarlehen gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 dürfen nur Personen mit geringerem Einkommen gemäß § 19a zweiter Satz gewährt werden. § 11 Abs. 4, §§ 17 bis 19a sind sinngemäß anzuwenden.Eigenmittelersatzdarlehen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 7, dürfen nur Personen mit geringerem Einkommen gemäß Paragraph 19 a, zweiter Satz gewährt werden. Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraphen 17 bis 19a sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
Paragraph 52 a,

entfällt; LGBl. Nr. 42/2024 vom 10. Dezember 2024. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024, vom 10. Dezember 2024.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsEigenmittelersatzdarlehen gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 dürfen nur Personen mit geringerem Einkommen gemäß § 19a zweiter Satz gewährt werden. § 11 Abs. 4, §§ 17 bis 19a sind sinngemäß anzuwenden.Eigenmittelersatzdarlehen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 7, dürfen nur Personen mit geringerem Einkommen gemäß Paragraph 19 a, zweiter Satz gewährt werden. Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraphen 17 bis 19a sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
Paragraph 52 a,

entfällt; LGBl. Nr. 42/2024 vom 10. Dezember 2024. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024, vom 10. Dezember 2024.

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