§ 6 W-TSG 1996

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025

(1) Die Tanzlehrprüfung ist vor einer von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission wird von der Landesregierung aus dem Kreis fachlich geeigneter Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die Berufung des Vorsitzenden erfolgt nach Anhörung, die von zwei weiteren Mitgliedern auf Grund eines Sechservorschlages der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte weitere Mitglied wird auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Werden die Vorschläge nicht binnen einer Frist von 4 Wochen erstattet, hat die Landesregierung die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, des Prüfungsstoffes und zur Regelung des Prüfungsvorganges sowie der Ausbildungsstufen hat die Wiener Landesregierung nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien, dem Verband der Tanzlehrer Wiens und der Kammer für Arbeiter und Angestellte eine Verordnung zu erlassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025

(1) Die Tanzlehrprüfung ist vor einer von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission wird von der Landesregierung aus dem Kreis fachlich geeigneter Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die Berufung des Vorsitzenden erfolgt nach Anhörung, die von zwei weiteren Mitgliedern auf Grund eines Sechservorschlages der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte weitere Mitglied wird auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Werden die Vorschläge nicht binnen einer Frist von 4 Wochen erstattet, hat die Landesregierung die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, des Prüfungsstoffes und zur Regelung des Prüfungsvorganges sowie der Ausbildungsstufen hat die Wiener Landesregierung nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien, dem Verband der Tanzlehrer Wiens und der Kammer für Arbeiter und Angestellte eine Verordnung zu erlassen.

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