§ 5 W-TSG 1996

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025

(1) Die Befähigung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht, über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule sowie über die zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zu erbringen. Die Befähigung als Tanzmeister bzw. Tanzmeisterin ist darüber hinaus durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens zweijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin sowie über die zur selbständigen Führung einer Tanzschule erforderlichen Fachkenntnisse zu erbringen.

(2) Die Feststellung der Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung (Tanzlehrprüfung) in zwei Ausbildungsstufen (Ausbildung zum Tanzlehrer bzw. zur Tanzlehrerin und Ausbildung zum Tanzmeister bzw. zur Tanzmeisterin).

(3) Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§ 6) ist zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers im Inland angenommen werden kann, daß er die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, und der Nachsichtswerber in den letzten drei Jahren nicht wegen Übertretung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder früherer Tanzschulvorschriften (§ 20 Abs. 2) oder wegen Übertretung einschlägiger Tanzschulvorschriften anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist.

(4) Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Abs. 3 ist die örtlich zuständige Bezirksvertretung und die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.

(5) Über Ansuchen um Nachsichtserteilung entscheidet der Magistrat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025

(1) Die Befähigung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht, über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule sowie über die zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zu erbringen. Die Befähigung als Tanzmeister bzw. Tanzmeisterin ist darüber hinaus durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens zweijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin sowie über die zur selbständigen Führung einer Tanzschule erforderlichen Fachkenntnisse zu erbringen.

(2) Die Feststellung der Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung (Tanzlehrprüfung) in zwei Ausbildungsstufen (Ausbildung zum Tanzlehrer bzw. zur Tanzlehrerin und Ausbildung zum Tanzmeister bzw. zur Tanzmeisterin).

(3) Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§ 6) ist zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers im Inland angenommen werden kann, daß er die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, und der Nachsichtswerber in den letzten drei Jahren nicht wegen Übertretung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder früherer Tanzschulvorschriften (§ 20 Abs. 2) oder wegen Übertretung einschlägiger Tanzschulvorschriften anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist.

(4) Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Abs. 3 ist die örtlich zuständige Bezirksvertretung und die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.

(5) Über Ansuchen um Nachsichtserteilung entscheidet der Magistrat.

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