§ 11 W-TSG 1996

Wiener Tanzschulgesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025

(1) Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn dieser

1.

ein Nachweis für die Eignung der neuen Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes,

2.

eine positive Stellungnahme der Bezirksvertretung des neuen Standortes und

3.

eine positive Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung zur Standortverlegung

angeschlossen ist.

(2) Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein. Bei nicht rechtswirksamer Anzeige gilt der neue Standort als nicht geeignet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025

(1) Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn dieser

1.

ein Nachweis für die Eignung der neuen Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes,

2.

eine positive Stellungnahme der Bezirksvertretung des neuen Standortes und

3.

eine positive Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung zur Standortverlegung

angeschlossen ist.

(2) Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein. Bei nicht rechtswirksamer Anzeige gilt der neue Standort als nicht geeignet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten