§ 11 W-TSG 1996 Standortverlegung

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn dieser
    1. 1.Ziffer einsein Nachweis für die Eignung der neuen Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes,ein Nachweis für die Eignung der neuen Betriebsstätte im Sinne des römisch II. Abschnittes,
    2. 2.Ziffer 2eine positive Stellungnahme der Bezirksvertretung des neuen Standortes und
    3. 3.Ziffer 3eine positive Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung zur Standortverlegungangeschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein. Bei nicht rechtswirksamer Anzeige gilt der neue Standort als nicht geeignet.Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein. Bei nicht rechtswirksamer Anzeige gilt der neue Standort als nicht geeignet.
  3. (1)Absatz einsDie Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte gemäß § 14 anzuschließen.Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte gemäß Paragraph 14, anzuschließen.
  4. (2)Absatz 2Die Behörde hat vor Kenntnisnahme der Anzeige eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.
  5. (3)Absatz 3Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab vollständiger Anzeige festzustellen und die Erteilung von Tanzunterricht an dem neuen Standort zu untersagen.Sind die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab vollständiger Anzeige festzustellen und die Erteilung von Tanzunterricht an dem neuen Standort zu untersagen.
  6. (4)Absatz 4Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, sofern für den neuen Standort eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF besteht.Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, sofern für den neuen Standort eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020,, idgF besteht.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn dieser
    1. 1.Ziffer einsein Nachweis für die Eignung der neuen Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes,ein Nachweis für die Eignung der neuen Betriebsstätte im Sinne des römisch II. Abschnittes,
    2. 2.Ziffer 2eine positive Stellungnahme der Bezirksvertretung des neuen Standortes und
    3. 3.Ziffer 3eine positive Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung zur Standortverlegungangeschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein. Bei nicht rechtswirksamer Anzeige gilt der neue Standort als nicht geeignet.Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein. Bei nicht rechtswirksamer Anzeige gilt der neue Standort als nicht geeignet.
  3. (1)Absatz einsDie Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte gemäß § 14 anzuschließen.Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte gemäß Paragraph 14, anzuschließen.
  4. (2)Absatz 2Die Behörde hat vor Kenntnisnahme der Anzeige eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.
  5. (3)Absatz 3Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab vollständiger Anzeige festzustellen und die Erteilung von Tanzunterricht an dem neuen Standort zu untersagen.Sind die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab vollständiger Anzeige festzustellen und die Erteilung von Tanzunterricht an dem neuen Standort zu untersagen.
  6. (4)Absatz 4Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, sofern für den neuen Standort eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF besteht.Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, sofern für den neuen Standort eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung oder eine entsprechende Eignungsfeststellung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020,, idgF besteht.

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