§ 67 WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag eines Mieters hat das Gericht (die Gemeinde, § 39 des Mietrechtsgesetzes) zu entscheiden, ob und bejahendenfalls um welchen Betrag der Mietzins nach §§ 62, 63, 63a und 64 Abs. 6 überschritten wurde.Auf Antrag eines Mieters hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39, des Mietrechtsgesetzes) zu entscheiden, ob und bejahendenfalls um welchen Betrag der Mietzins nach Paragraphen 62,, 63, 63a und 64 Absatz 6, überschritten wurde.
  2. (2)Absatz 2Auf Verfahren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Mietrechtsgesetzes anzuwenden.Auf Verfahren nach Absatz eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 37, bis 40 des Mietrechtsgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag eines Mieters hat das Gericht (die Gemeinde, § 39 des Mietrechtsgesetzes) zu entscheiden, ob und bejahendenfalls um welchen Betrag der Mietzins nach §§ 62, 63, 63a und 64 Abs. 6 überschritten wurde.Auf Antrag eines Mieters hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39, des Mietrechtsgesetzes) zu entscheiden, ob und bejahendenfalls um welchen Betrag der Mietzins nach Paragraphen 62,, 63, 63a und 64 Absatz 6, überschritten wurde.
  2. (2)Absatz 2Auf Verfahren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Mietrechtsgesetzes anzuwenden.Auf Verfahren nach Absatz eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 37, bis 40 des Mietrechtsgesetzes anzuwenden.

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