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(1) Tanzunterricht darf nur in einer geeigneten Betriebsstätte erteilt werden. Die Eignung der Betriebsstätte wird vom Magistrat mit Bescheid (behördliche Eignungsfeststellung) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14a (vereinfachte Eignungsfeststellung) durch einen Ziviltechniker mit Gutachten festgestellt.
(2) Die Betriebsstätte ist als geeignet festzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen. Bei der Eignungsfeststellung ist unter Bedachtnahme auf die Größe und Beschaffenheit der Räumlichkeiten die Zahl jener Personen festzulegen, denen gleichzeitig Tanzunterricht erteilt werden darf.
(3) Der Antrag auf Eignungsfeststellung hat die genaue Standortbezeichnung und den Verfügungsberechtigten zu enthalten. Nachweise über die Verfügungsberechtigung sowie Pläne der Betriebsstätte in dreifacher Ausfertigung sind dem Antrag anzuschließen.
(1) Tanzunterricht darf nur in einer geeigneten Betriebsstätte erteilt werden. Die Eignung der Betriebsstätte wird vom Magistrat mit Bescheid (behördliche Eignungsfeststellung) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14a (vereinfachte Eignungsfeststellung) durch einen Ziviltechniker mit Gutachten festgestellt.
(2) Die Betriebsstätte ist als geeignet festzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen. Bei der Eignungsfeststellung ist unter Bedachtnahme auf die Größe und Beschaffenheit der Räumlichkeiten die Zahl jener Personen festzulegen, denen gleichzeitig Tanzunterricht erteilt werden darf.
(3) Der Antrag auf Eignungsfeststellung hat die genaue Standortbezeichnung und den Verfügungsberechtigten zu enthalten. Nachweise über die Verfügungsberechtigung sowie Pläne der Betriebsstätte in dreifacher Ausfertigung sind dem Antrag anzuschließen.