§ 18 WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt maximal 20 Jahre. In den Darlehensvertrag ist die Bestimmung aufzunehmen, daß das Darlehen schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn die Förderungswürdigkeit nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist. Zu diesem Zweck sind das Haushaltseinkommen und die Haushaltsgröße nach zehn und 15 Jahren zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Ein Eigenmittelersatzdarlehen kann auch einem nachfolgenden Wohnungseigentümer oder unbeschadet der begünstigten Rückzahlung eines Förderungsdarlehens nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 einem nachfolgenden Wohnungsmieter gewährt werden. Dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 1 vH pro Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung. Die Rückzahlungsbedingungen sind in diesem Fall so festzusetzen, dass das Darlehen spätestens am Ende des 20. Jahres nach Erteilung der Benützungsbewilligung (Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien) zur Gänze getilgt ist.Ein Eigenmittelersatzdarlehen kann auch einem nachfolgenden Wohnungseigentümer oder unbeschadet der begünstigten Rückzahlung eines Förderungsdarlehens nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 einem nachfolgenden Wohnungsmieter gewährt werden. Dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 1 vH pro Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung. Die Rückzahlungsbedingungen sind in diesem Fall so festzusetzen, dass das Darlehen spätestens am Ende des 20. Jahres nach Erteilung der Benützungsbewilligung (Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 128, Bauordnung für Wien) zur Gänze getilgt ist.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses ist das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen unverzüglich zurückzuerstatten, außer der neue förderungswürdige Mieter möchte mit Einverständnis des bisherigen Mieters und des Landes Wien in den Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen eintreten. Das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen ist im Falle einer Mietrechtsfortsetzung im Todesfall (§ 1116a ABGB, § 14 MRG) oder einer Abtretung des Mietrechts (§ 12 MRG) von Darlehensnehmern (Mitverpflichteten) bzw. deren Rechtsnachfolgern abzudecken, wenn die eintretenden Mieter nicht in den Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen eintreten wollen oder mangels Förderungswürdigkeit nicht in den Vertrag eintreten dürfen.Im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses ist das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen unverzüglich zurückzuerstatten, außer der neue förderungswürdige Mieter möchte mit Einverständnis des bisherigen Mieters und des Landes Wien in den Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen eintreten. Das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen ist im Falle einer Mietrechtsfortsetzung im Todesfall (Paragraph 1116 a, ABGB, Paragraph 14, MRG) oder einer Abtretung des Mietrechts (Paragraph 12, MRG) von Darlehensnehmern (Mitverpflichteten) bzw. deren Rechtsnachfolgern abzudecken, wenn die eintretenden Mieter nicht in den Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen eintreten wollen oder mangels Förderungswürdigkeit nicht in den Vertrag eintreten dürfen.
  4. (4)Absatz 4Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine Erklärung des Hauseigentümers abzugeben, im Falle einer Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz vorerst das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen abzudecken. Der Hauseigentümer hat dem Land Wien und den vom Land Wien zur Abwicklung der Eigenmittelersatzdarlehensgewährung beauftragten Bankinstituten die eintretenden Mieter bekanntzugeben.Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine Erklärung des Hauseigentümers abzugeben, im Falle einer Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erster und dritter Satz vorerst das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen abzudecken. Der Hauseigentümer hat dem Land Wien und den vom Land Wien zur Abwicklung der Eigenmittelersatzdarlehensgewährung beauftragten Bankinstituten die eintretenden Mieter bekanntzugeben.
  5. (1)Absatz einsDie Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt maximal 25 Jahre. Das Laufzeitende darf nicht nach dem Ende des 25. Jahres nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Die Rückzahlungsbedingungen sind so festzusetzen, dass das Eigenmittelersatzdarlehen am Ende der Laufzeit vollständig getilgt ist. In den Darlehensvertrag ist die Bestimmung aufzunehmen, dass das Darlehen schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn die Förderungswürdigkeit nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist. Zu diesem Zweck sind das Haushaltseinkommen und die Haushaltsgröße nach fünf und 15 Jahren nach Gewährung zu überprüfen.Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt maximal 25 Jahre. Das Laufzeitende darf nicht nach dem Ende des 25. Jahres nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 128, Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Die Rückzahlungsbedingungen sind so festzusetzen, dass das Eigenmittelersatzdarlehen am Ende der Laufzeit vollständig getilgt ist. In den Darlehensvertrag ist die Bestimmung aufzunehmen, dass das Darlehen schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn die Förderungswürdigkeit nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist. Zu diesem Zweck sind das Haushaltseinkommen und die Haushaltsgröße nach fünf und 15 Jahren nach Gewährung zu überprüfen.
  6. (2)Absatz 2Ein Eigenmittelersatzdarlehen kann auch einer nachfolgenden Wohnungsmieterin oder einem nachfolgenden Wohnungsmieter oder einer nachfolgenden Wohnungseigentümerin oder einem nachfolgenden Wohnungseigentümer gewährt werden. Dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 1 vH pro Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.Ein Eigenmittelersatzdarlehen kann auch einer nachfolgenden Wohnungsmieterin oder einem nachfolgenden Wohnungsmieter oder einer nachfolgenden Wohnungseigentümerin oder einem nachfolgenden Wohnungseigentümer gewährt werden. Dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 1 vH pro Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
  7. (3)Absatz 3Im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses oder des Übergangs des Eigentums an der Wohnung ist das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen spätestens binnen acht Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes oder nach Eigentumsübergang zurückzuerstatten. Das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen ist im Fall einer Mietrechtsfortsetzung im Todesfall (§ 1116a ABGB, § 14 MRG) oder einer Abtretung des Mietrechts (§ 12 MRG) von den Darlehensnehmerinnen und den Darlehensnehmern (Mitverpflichteten) oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern abzudecken.Im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses oder des Übergangs des Eigentums an der Wohnung ist das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen spätestens binnen acht Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes oder nach Eigentumsübergang zurückzuerstatten. Das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen ist im Fall einer Mietrechtsfortsetzung im Todesfall (Paragraph 1116 a, ABGB, Paragraph 14, MRG) oder einer Abtretung des Mietrechts (Paragraph 12, MRG) von den Darlehensnehmerinnen und den Darlehensnehmern (Mitverpflichteten) oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern abzudecken.
  8. (4)Absatz 4Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine Erklärung der Vermieterin oder des Vermieters abzugeben, im Falle einer Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages vorerst das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen vom Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz abzudecken.Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine Erklärung der Vermieterin oder des Vermieters abzugeben, im Falle einer Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages vorerst das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen vom Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erster und dritter Satz abzudecken.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt maximal 20 Jahre. In den Darlehensvertrag ist die Bestimmung aufzunehmen, daß das Darlehen schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn die Förderungswürdigkeit nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist. Zu diesem Zweck sind das Haushaltseinkommen und die Haushaltsgröße nach zehn und 15 Jahren zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Ein Eigenmittelersatzdarlehen kann auch einem nachfolgenden Wohnungseigentümer oder unbeschadet der begünstigten Rückzahlung eines Förderungsdarlehens nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 einem nachfolgenden Wohnungsmieter gewährt werden. Dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 1 vH pro Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung. Die Rückzahlungsbedingungen sind in diesem Fall so festzusetzen, dass das Darlehen spätestens am Ende des 20. Jahres nach Erteilung der Benützungsbewilligung (Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien) zur Gänze getilgt ist.Ein Eigenmittelersatzdarlehen kann auch einem nachfolgenden Wohnungseigentümer oder unbeschadet der begünstigten Rückzahlung eines Förderungsdarlehens nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 einem nachfolgenden Wohnungsmieter gewährt werden. Dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 1 vH pro Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung. Die Rückzahlungsbedingungen sind in diesem Fall so festzusetzen, dass das Darlehen spätestens am Ende des 20. Jahres nach Erteilung der Benützungsbewilligung (Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 128, Bauordnung für Wien) zur Gänze getilgt ist.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses ist das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen unverzüglich zurückzuerstatten, außer der neue förderungswürdige Mieter möchte mit Einverständnis des bisherigen Mieters und des Landes Wien in den Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen eintreten. Das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen ist im Falle einer Mietrechtsfortsetzung im Todesfall (§ 1116a ABGB, § 14 MRG) oder einer Abtretung des Mietrechts (§ 12 MRG) von Darlehensnehmern (Mitverpflichteten) bzw. deren Rechtsnachfolgern abzudecken, wenn die eintretenden Mieter nicht in den Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen eintreten wollen oder mangels Förderungswürdigkeit nicht in den Vertrag eintreten dürfen.Im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses ist das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen unverzüglich zurückzuerstatten, außer der neue förderungswürdige Mieter möchte mit Einverständnis des bisherigen Mieters und des Landes Wien in den Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen eintreten. Das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen ist im Falle einer Mietrechtsfortsetzung im Todesfall (Paragraph 1116 a, ABGB, Paragraph 14, MRG) oder einer Abtretung des Mietrechts (Paragraph 12, MRG) von Darlehensnehmern (Mitverpflichteten) bzw. deren Rechtsnachfolgern abzudecken, wenn die eintretenden Mieter nicht in den Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen eintreten wollen oder mangels Förderungswürdigkeit nicht in den Vertrag eintreten dürfen.
  4. (4)Absatz 4Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine Erklärung des Hauseigentümers abzugeben, im Falle einer Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz vorerst das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen abzudecken. Der Hauseigentümer hat dem Land Wien und den vom Land Wien zur Abwicklung der Eigenmittelersatzdarlehensgewährung beauftragten Bankinstituten die eintretenden Mieter bekanntzugeben.Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine Erklärung des Hauseigentümers abzugeben, im Falle einer Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erster und dritter Satz vorerst das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen abzudecken. Der Hauseigentümer hat dem Land Wien und den vom Land Wien zur Abwicklung der Eigenmittelersatzdarlehensgewährung beauftragten Bankinstituten die eintretenden Mieter bekanntzugeben.
  5. (1)Absatz einsDie Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt maximal 25 Jahre. Das Laufzeitende darf nicht nach dem Ende des 25. Jahres nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Die Rückzahlungsbedingungen sind so festzusetzen, dass das Eigenmittelersatzdarlehen am Ende der Laufzeit vollständig getilgt ist. In den Darlehensvertrag ist die Bestimmung aufzunehmen, dass das Darlehen schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn die Förderungswürdigkeit nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist. Zu diesem Zweck sind das Haushaltseinkommen und die Haushaltsgröße nach fünf und 15 Jahren nach Gewährung zu überprüfen.Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt maximal 25 Jahre. Das Laufzeitende darf nicht nach dem Ende des 25. Jahres nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 128, Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Die Rückzahlungsbedingungen sind so festzusetzen, dass das Eigenmittelersatzdarlehen am Ende der Laufzeit vollständig getilgt ist. In den Darlehensvertrag ist die Bestimmung aufzunehmen, dass das Darlehen schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn die Förderungswürdigkeit nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist. Zu diesem Zweck sind das Haushaltseinkommen und die Haushaltsgröße nach fünf und 15 Jahren nach Gewährung zu überprüfen.
  6. (2)Absatz 2Ein Eigenmittelersatzdarlehen kann auch einer nachfolgenden Wohnungsmieterin oder einem nachfolgenden Wohnungsmieter oder einer nachfolgenden Wohnungseigentümerin oder einem nachfolgenden Wohnungseigentümer gewährt werden. Dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 1 vH pro Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.Ein Eigenmittelersatzdarlehen kann auch einer nachfolgenden Wohnungsmieterin oder einem nachfolgenden Wohnungsmieter oder einer nachfolgenden Wohnungseigentümerin oder einem nachfolgenden Wohnungseigentümer gewährt werden. Dabei ist ein Abwohnungsfaktor von 1 vH pro Jahr zu berücksichtigen, nicht jedoch eine Indexaufwertung. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
  7. (3)Absatz 3Im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses oder des Übergangs des Eigentums an der Wohnung ist das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen spätestens binnen acht Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes oder nach Eigentumsübergang zurückzuerstatten. Das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen ist im Fall einer Mietrechtsfortsetzung im Todesfall (§ 1116a ABGB, § 14 MRG) oder einer Abtretung des Mietrechts (§ 12 MRG) von den Darlehensnehmerinnen und den Darlehensnehmern (Mitverpflichteten) oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern abzudecken.Im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses oder des Übergangs des Eigentums an der Wohnung ist das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen spätestens binnen acht Wochen nach Räumung des Mietgegenstandes oder nach Eigentumsübergang zurückzuerstatten. Das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen ist im Fall einer Mietrechtsfortsetzung im Todesfall (Paragraph 1116 a, ABGB, Paragraph 14, MRG) oder einer Abtretung des Mietrechts (Paragraph 12, MRG) von den Darlehensnehmerinnen und den Darlehensnehmern (Mitverpflichteten) oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern abzudecken.
  8. (4)Absatz 4Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine Erklärung der Vermieterin oder des Vermieters abzugeben, im Falle einer Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages vorerst das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen vom Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz abzudecken.Vor Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens ist eine Erklärung der Vermieterin oder des Vermieters abzugeben, im Falle einer Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages vorerst das aushaftende Eigenmittelersatzdarlehen vom Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erster und dritter Satz abzudecken.

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