§ 6 K-ElWOG

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5500 kW bedürfen, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung.
  2. (2)Absatz 2Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht besteht nicht
    1. a)Litera afür die Errichtung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach abfallrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, gewerberechtlichen, luftfahrt-rechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen oder straßenrechtlichen Vorschriften bedarf,
    2. b)Litera bfür die Aufstellung und den Betrieb mobiler Erzeugungsanlagen, die der Notstromversorgung dienen oder die in nicht ortsfesten Betriebseinrichtungen betrieben werden, die über eine Bewilligung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 verfügen,
    3. c)Litera cfür in die Gebäudehülle integrierte oder unmittelbar daran befestigte Photovoltaikanlagen und
    4. d)Litera dfür nicht unter lit. c fallende Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m².für nicht unter Litera c, fallende Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m².
    5. a)Litera afür die Errichtung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, die
    6. 1.Ziffer einsabfallrechtlichen,
    7. 2.Ziffer 2gewerberechtlichen,
    8. 3.Ziffer 3mineralrohstoffrechtlichen,
    9. 4.Ziffer 4luftfahrtrechtlichen,
    10. 5.Ziffer 5schifffahrtsrechtlichen,
    11. 6.Ziffer 6straßenrechtlichen,
    12. 7.Ziffer 7eisenbahnrechtlichen oder
    13. 8.Ziffer 8seilbahnrechtlichen
    Vorschriften unterliegen;
    1. b)Litera bfür die Aufstellung und den Betrieb mobiler Erzeugungsanlagen, die der Notstromversorgung dienen oder die in nicht ortsfesten Betriebseinrichtungen betrieben werden, die über eine Bewilligung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 verfügen,
    2. c)Litera cfür Photovoltaikanlagen auf bestehenden baulichen Anlagen;
    3. d)Litera dfür ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmte Erzeugungsanlagen, welche nicht parallel mit dem öffentlichen Verteilernetz betrieben werden, in öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 42b Abs. 1 und § 39 Abs. 1 lit. e der Kärntner Bauvorschriften;für ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmte Erzeugungsanlagen, welche nicht parallel mit dem öffentlichen Verteilernetz betrieben werden, in öffentlichen Gebäuden im Sinne des Paragraph 42 b, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins, Litera e, der Kärntner Bauvorschriften;
    4. e)Litera eelektrische Leitungsanlagen zur Energieableitung, soweit diese keiner Bewilligungspflicht nach dem Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz unterliegen und
    5. f)Litera ffür Wasserkraftanlagen, sofern diese zu keinen unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a Z 2 führen. Hiezu ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, dass und warum sich durch die Anlage keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit a Z 2 ergeben können.für Wasserkraftanlagen, sofern diese zu keinen unzumutbaren Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, führen. Hiezu ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, dass und warum sich durch die Anlage keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, ergeben können.
  3. (2a)Absatz 2 aAbs. 2 lit. a gilt jedenfalls auch für Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung, Nutzung und Abgabe von Wärme dienen.Absatz 2, Litera a, gilt jedenfalls auch für Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung, Nutzung und Abgabe von Wärme dienen.
  4. (3)Absatz 3Die Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage bedarf neben den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung, wenn sich dadurch zusätzliche Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ergeben können. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auch auf bereits genehmigte Erzeugungsanlagen oder –anlagenteile, soweit sich die Änderungen auf sie auswirken.Die Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage bedarf neben den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung, wenn sich dadurch zusätzliche Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, ergeben können. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auch auf bereits genehmigte Erzeugungsanlagen oder –anlagenteile, soweit sich die Änderungen auf sie auswirken.
  5. (3a)Absatz 3 aÄnderungen, die keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a verursachen, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, warum sich durch die Änderung keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ergeben können. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Vorschreibung allfälliger Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.Änderungen, die keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, verursachen, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, warum sich durch die Änderung keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, ergeben können. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Vorschreibung allfälliger Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.
  6. (4)Absatz 4Verliert eine nach den in Abs. 2 lit. a angeführten Rechtsvorschriften bewilligte Erzeugungsanlage ihren Charakter als abfallrechtliche, eisenbahnrechtliche, gewerberechtliche, luftfahrtrechtliche, mineralrohstoffrechtliche oder schifffahrtsrechtliche Anlage, so hat der Betreiber der Anlage dies der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde anzuzeigen. Stellt die Behörde mit schriftlichem Bescheid fest, dass die Erzeugungsanlage die Voraussetzungen nach § 10 erfüllt, gilt die Bewilligung nach den angeführten Rechtsvorschriften als Genehmigung der Erzeugungsanlage nach diesem Gesetz.Verliert eine nach den in Absatz 2, Litera a, angeführten Rechtsvorschriften bewilligte Erzeugungsanlage ihren Charakter als abfallrechtliche, eisenbahnrechtliche, gewerberechtliche, luftfahrtrechtliche, mineralrohstoffrechtliche oder schifffahrtsrechtliche Anlage, so hat der Betreiber der Anlage dies der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde anzuzeigen. Stellt die Behörde mit schriftlichem Bescheid fest, dass die Erzeugungsanlage die Voraussetzungen nach Paragraph 10, erfüllt, gilt die Bewilligung nach den angeführten Rechtsvorschriften als Genehmigung der Erzeugungsanlage nach diesem Gesetz.
  7. (5)Absatz 5Unbeschadet der Genehmigungspflicht ist vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Stromerzeugungsanlage mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen.
  8. (6)Absatz 6Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung der Erzeugungsanlage einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf. Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als genehmigungspflichtige Änderung.

Stand vor dem 14.08.2024

In Kraft vom 01.12.2022 bis 14.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5500 kW bedürfen, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung.
  2. (2)Absatz 2Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht besteht nicht
    1. a)Litera afür die Errichtung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach abfallrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, gewerberechtlichen, luftfahrt-rechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen oder straßenrechtlichen Vorschriften bedarf,
    2. b)Litera bfür die Aufstellung und den Betrieb mobiler Erzeugungsanlagen, die der Notstromversorgung dienen oder die in nicht ortsfesten Betriebseinrichtungen betrieben werden, die über eine Bewilligung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 verfügen,
    3. c)Litera cfür in die Gebäudehülle integrierte oder unmittelbar daran befestigte Photovoltaikanlagen und
    4. d)Litera dfür nicht unter lit. c fallende Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m².für nicht unter Litera c, fallende Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m².
    5. a)Litera afür die Errichtung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, die
    6. 1.Ziffer einsabfallrechtlichen,
    7. 2.Ziffer 2gewerberechtlichen,
    8. 3.Ziffer 3mineralrohstoffrechtlichen,
    9. 4.Ziffer 4luftfahrtrechtlichen,
    10. 5.Ziffer 5schifffahrtsrechtlichen,
    11. 6.Ziffer 6straßenrechtlichen,
    12. 7.Ziffer 7eisenbahnrechtlichen oder
    13. 8.Ziffer 8seilbahnrechtlichen
    Vorschriften unterliegen;
    1. b)Litera bfür die Aufstellung und den Betrieb mobiler Erzeugungsanlagen, die der Notstromversorgung dienen oder die in nicht ortsfesten Betriebseinrichtungen betrieben werden, die über eine Bewilligung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 verfügen,
    2. c)Litera cfür Photovoltaikanlagen auf bestehenden baulichen Anlagen;
    3. d)Litera dfür ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmte Erzeugungsanlagen, welche nicht parallel mit dem öffentlichen Verteilernetz betrieben werden, in öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 42b Abs. 1 und § 39 Abs. 1 lit. e der Kärntner Bauvorschriften;für ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmte Erzeugungsanlagen, welche nicht parallel mit dem öffentlichen Verteilernetz betrieben werden, in öffentlichen Gebäuden im Sinne des Paragraph 42 b, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins, Litera e, der Kärntner Bauvorschriften;
    4. e)Litera eelektrische Leitungsanlagen zur Energieableitung, soweit diese keiner Bewilligungspflicht nach dem Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz unterliegen und
    5. f)Litera ffür Wasserkraftanlagen, sofern diese zu keinen unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a Z 2 führen. Hiezu ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, dass und warum sich durch die Anlage keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit a Z 2 ergeben können.für Wasserkraftanlagen, sofern diese zu keinen unzumutbaren Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, führen. Hiezu ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, dass und warum sich durch die Anlage keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, ergeben können.
  3. (2a)Absatz 2 aAbs. 2 lit. a gilt jedenfalls auch für Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung, Nutzung und Abgabe von Wärme dienen.Absatz 2, Litera a, gilt jedenfalls auch für Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung, Nutzung und Abgabe von Wärme dienen.
  4. (3)Absatz 3Die Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage bedarf neben den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung, wenn sich dadurch zusätzliche Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ergeben können. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auch auf bereits genehmigte Erzeugungsanlagen oder –anlagenteile, soweit sich die Änderungen auf sie auswirken.Die Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage bedarf neben den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung, wenn sich dadurch zusätzliche Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, ergeben können. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auch auf bereits genehmigte Erzeugungsanlagen oder –anlagenteile, soweit sich die Änderungen auf sie auswirken.
  5. (3a)Absatz 3 aÄnderungen, die keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a verursachen, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, warum sich durch die Änderung keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ergeben können. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Vorschreibung allfälliger Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.Änderungen, die keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, verursachen, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, warum sich durch die Änderung keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, ergeben können. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Vorschreibung allfälliger Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.
  6. (4)Absatz 4Verliert eine nach den in Abs. 2 lit. a angeführten Rechtsvorschriften bewilligte Erzeugungsanlage ihren Charakter als abfallrechtliche, eisenbahnrechtliche, gewerberechtliche, luftfahrtrechtliche, mineralrohstoffrechtliche oder schifffahrtsrechtliche Anlage, so hat der Betreiber der Anlage dies der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde anzuzeigen. Stellt die Behörde mit schriftlichem Bescheid fest, dass die Erzeugungsanlage die Voraussetzungen nach § 10 erfüllt, gilt die Bewilligung nach den angeführten Rechtsvorschriften als Genehmigung der Erzeugungsanlage nach diesem Gesetz.Verliert eine nach den in Absatz 2, Litera a, angeführten Rechtsvorschriften bewilligte Erzeugungsanlage ihren Charakter als abfallrechtliche, eisenbahnrechtliche, gewerberechtliche, luftfahrtrechtliche, mineralrohstoffrechtliche oder schifffahrtsrechtliche Anlage, so hat der Betreiber der Anlage dies der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde anzuzeigen. Stellt die Behörde mit schriftlichem Bescheid fest, dass die Erzeugungsanlage die Voraussetzungen nach Paragraph 10, erfüllt, gilt die Bewilligung nach den angeführten Rechtsvorschriften als Genehmigung der Erzeugungsanlage nach diesem Gesetz.
  7. (5)Absatz 5Unbeschadet der Genehmigungspflicht ist vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Stromerzeugungsanlage mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen.
  8. (6)Absatz 6Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung der Erzeugungsanlage einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf. Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als genehmigungspflichtige Änderung.

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