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(2) Die Behörde hat das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a erheben können. Nach Ablauf des im Anschlag angeführten Zeitraumes hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn mit Bescheid festzustellen, dass es sich bei dem Projekt um eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 lit. a oder b handelt, und gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen zum Schutz der nach § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid hat auch die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz zu enthalten. Können durch Auflagen die nach § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht ausreichend gewahrt werden, ist der Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3) Der Bescheid nach Abs. 2 zweiter Satz gilt als Genehmigungsbescheid für die Elektrizitätserzeugungsanlage.
(4) Änderungen einer genehmigten Erzeugungsanlage sind im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zu genehmigen, wenn die Erzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b erfüllt.
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(2) Die Behörde hat das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a erheben können. Nach Ablauf des im Anschlag angeführten Zeitraumes hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn mit Bescheid festzustellen, dass es sich bei dem Projekt um eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 lit. a oder b handelt, und gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen zum Schutz der nach § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid hat auch die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz zu enthalten. Können durch Auflagen die nach § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht ausreichend gewahrt werden, ist der Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3) Der Bescheid nach Abs. 2 zweiter Satz gilt als Genehmigungsbescheid für die Elektrizitätserzeugungsanlage.
(4) Änderungen einer genehmigten Erzeugungsanlage sind im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zu genehmigen, wenn die Erzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b erfüllt.