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(2) Die Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich Einsicht in ihre Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen verlangen. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Leitungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(4) Die Netzbetreiber haben der Behörde jährlich bis 31. März über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 32 und 43 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
(5) Die Verteilernetzbetreiber haben der Behörde die Bestellung des und jede Änderung in der Person des Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 34 Abs. 2 lit. e) anzuzeigen. Dieser hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. März einen Bericht über die im Rahmen der Aufstellung und Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.
(6) Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die im Rahmen der Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms (§ 34 Abs. 2 lit. d) getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.
(2) Die Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich Einsicht in ihre Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen verlangen. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Leitungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(4) Die Netzbetreiber haben der Behörde jährlich bis 31. März über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 32 und 43 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
(5) Die Verteilernetzbetreiber haben der Behörde die Bestellung des und jede Änderung in der Person des Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 34 Abs. 2 lit. e) anzuzeigen. Dieser hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. März einen Bericht über die im Rahmen der Aufstellung und Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.
(6) Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die im Rahmen der Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms (§ 34 Abs. 2 lit. d) getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.