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(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, die gegen die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32, 33, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1 bis 3, 43, 56, 57, 62 und 63 Abs. 1 verstoßen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 Euro, mindestens jedoch 50.000 Euro zu bestrafen.
(3) Sofern die Tat nicht nach Abs. 1 oder 2 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
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(4) Sofern die Tat nicht nach Abs. 1 bis 3 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer andere Gebote und Verbote nach diesem Gesetz nicht beachtet.
(5) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehen Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, die gegen die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32, 33, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1 bis 3, 43, 56, 57, 62 und 63 Abs. 1 verstoßen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 Euro, mindestens jedoch 50.000 Euro zu bestrafen.
(3) Sofern die Tat nicht nach Abs. 1 oder 2 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
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(4) Sofern die Tat nicht nach Abs. 1 bis 3 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer andere Gebote und Verbote nach diesem Gesetz nicht beachtet.
(5) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(6) Der Versuch ist strafbar.