§ 11 K-ElWOG

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage ist schriftlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung zu versagen. Die Genehmigung hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten.

(2) Die Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und den Fall der Auflassung der Erzeugungsanlage zu umfassen.

(3) Die Behörde darf festlegen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.

(4) Bei der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs und der Landesverteidigung, Bedacht zu nehmen.

(5) Die sich aus elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Betreiber der Erzeugungsanlage über. Der Wechsel des Betreibers der Erzeugungsanlage ist vom neuen Betreiber der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

  1. (1)Absatz einsDie elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage ist schriftlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung zu versagen. Die Genehmigung hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten.Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage ist schriftlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 10, vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung zu versagen. Die Genehmigung hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten.
  2. (1a)Absatz eins aHat sich im Verfahren ergeben, dass die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Genehmigungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 17 noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. b als eingeräumt anzusehen. Für allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde ist in Ermangelung einer Übereinkunft § 18a Abs. 5 anzuwenden.Hat sich im Verfahren ergeben, dass die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Genehmigungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 17, noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, als eingeräumt anzusehen. Für allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde ist in Ermangelung einer Übereinkunft Paragraph 18 a, Absatz 5, anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Die Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und den Fall der Auflassung der Erzeugungsanlage zu umfassen.
  4. (3)Absatz 3Die Behörde darf festlegen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.Die Behörde darf festlegen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der in Paragraph 10, Absatz eins, umschriebenen Interessen bestehen.
  5. (4)Absatz 4Bei der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs und der Landesverteidigung, Bedacht zu nehmen.
  6. (4a)Absatz 4 aBei der Erteilung einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist davon auszugehen, dass die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dient.
  7. (5)Absatz 5Die sich aus elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Betreiber der Erzeugungsanlage über. Der Wechsel des Betreibers der Erzeugungsanlage ist vom neuen Betreiber der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 14.08.2024

In Kraft vom 18.11.2014 bis 14.08.2024
(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage ist schriftlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung zu versagen. Die Genehmigung hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten.

(2) Die Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und den Fall der Auflassung der Erzeugungsanlage zu umfassen.

(3) Die Behörde darf festlegen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.

(4) Bei der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs und der Landesverteidigung, Bedacht zu nehmen.

(5) Die sich aus elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Betreiber der Erzeugungsanlage über. Der Wechsel des Betreibers der Erzeugungsanlage ist vom neuen Betreiber der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

  1. (1)Absatz einsDie elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage ist schriftlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung zu versagen. Die Genehmigung hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten.Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage ist schriftlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 10, vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung zu versagen. Die Genehmigung hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten.
  2. (1a)Absatz eins aHat sich im Verfahren ergeben, dass die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Genehmigungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 17 noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. b als eingeräumt anzusehen. Für allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde ist in Ermangelung einer Übereinkunft § 18a Abs. 5 anzuwenden.Hat sich im Verfahren ergeben, dass die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Genehmigungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 17, noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, als eingeräumt anzusehen. Für allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde ist in Ermangelung einer Übereinkunft Paragraph 18 a, Absatz 5, anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Die Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und den Fall der Auflassung der Erzeugungsanlage zu umfassen.
  4. (3)Absatz 3Die Behörde darf festlegen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.Die Behörde darf festlegen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der in Paragraph 10, Absatz eins, umschriebenen Interessen bestehen.
  5. (4)Absatz 4Bei der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs und der Landesverteidigung, Bedacht zu nehmen.
  6. (4a)Absatz 4 aBei der Erteilung einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist davon auszugehen, dass die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dient.
  7. (5)Absatz 5Die sich aus elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Betreiber der Erzeugungsanlage über. Der Wechsel des Betreibers der Erzeugungsanlage ist vom neuen Betreiber der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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