§ 16 OWV

Obstweinverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsQualitätsobstwein ist mit einer kleineren geografischen Angabe als das Bundesland zu bezeichnen und darf nur mit einer staatlichen Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Er hat den Bedingungen für Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes zu entsprechen; abweichend davon darf der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,6 g je Liter betragen. Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Obstweines vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg folgenden Untersuchungen unterzogen werden:

Punkte

Relative Dichte

6

Vorhandener Alkoholgehalt

5

Gesamtrockenextrakt

3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose)

6

Saccharose

7

Zuckerfreier Extrakt

1

Titrierbare Säure (berechnet als Äpfel- und Weinsäure)

6

Freie und gesamte schwefelige Säure

12

Flüchtige Säure

4

Gesamtalkohol

1

Sinnenprobe

9

Summe

60

Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = € 85,20 (1Punktewert: € 1,42) Qualitätsobstwein ist mit einer kleineren geografischen Angabe als das Bundesland zu bezeichnen. Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und darf nur mit einer staatlichen Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Er hat den Bedingungen für Obstwein mitab dem Zeitpunkt der Angabe eines Bundeslandes zu entsprechen; abweichend davon darf der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,6 g je Liter betragen. Zur ErlangungErteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer muss eine Probedürfen am Obstwein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Obstweines vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg folgenden Untersuchungen unterzogen werden:

Punkte

Relative Dichte

6

Vorhandener Alkoholgehalt

5

Gesamtrockenextrakt

3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose)

6

Saccharose

7

Zuckerfreier Extrakt

1

Titrierbare Säure (berechnet als Äpfel- und Weinsäure)

6

Freie und gesamte schwefelige Säure

12

Flüchtige Säure

4

Gesamtalkohol

1

Sinnenprobe

9

Summe

60

Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = € 72 (Punktewert: € 1,20). Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Obstwein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Obstweines erfordert, unberührt.

(2) Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen kleineren geografischen Gebiet zu stammenerfordert, unberührt. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland zu erfolgen.

  1. (2)Absatz 2Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen kleineren geografischen Gebiet zu stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland zu erfolgen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 24.07.2018 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsQualitätsobstwein ist mit einer kleineren geografischen Angabe als das Bundesland zu bezeichnen und darf nur mit einer staatlichen Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Er hat den Bedingungen für Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes zu entsprechen; abweichend davon darf der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,6 g je Liter betragen. Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Obstweines vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg folgenden Untersuchungen unterzogen werden:

Punkte

Relative Dichte

6

Vorhandener Alkoholgehalt

5

Gesamtrockenextrakt

3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose)

6

Saccharose

7

Zuckerfreier Extrakt

1

Titrierbare Säure (berechnet als Äpfel- und Weinsäure)

6

Freie und gesamte schwefelige Säure

12

Flüchtige Säure

4

Gesamtalkohol

1

Sinnenprobe

9

Summe

60

Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = € 85,20 (1Punktewert: € 1,42) Qualitätsobstwein ist mit einer kleineren geografischen Angabe als das Bundesland zu bezeichnen. Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und darf nur mit einer staatlichen Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Er hat den Bedingungen für Obstwein mitab dem Zeitpunkt der Angabe eines Bundeslandes zu entsprechen; abweichend davon darf der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,6 g je Liter betragen. Zur ErlangungErteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer muss eine Probedürfen am Obstwein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Obstweines vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg folgenden Untersuchungen unterzogen werden:

Punkte

Relative Dichte

6

Vorhandener Alkoholgehalt

5

Gesamtrockenextrakt

3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose)

6

Saccharose

7

Zuckerfreier Extrakt

1

Titrierbare Säure (berechnet als Äpfel- und Weinsäure)

6

Freie und gesamte schwefelige Säure

12

Flüchtige Säure

4

Gesamtalkohol

1

Sinnenprobe

9

Summe

60

Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = € 72 (Punktewert: € 1,20). Vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Obstwein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Obstweines erfordert, unberührt.

(2) Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen kleineren geografischen Gebiet zu stammenerfordert, unberührt. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland zu erfolgen.

  1. (2)Absatz 2Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen kleineren geografischen Gebiet zu stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland zu erfolgen.

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