Anl. 1 K-EG

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2024 bis 31.12.9999
ANM zu § 3 Abs. 2: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 9/1999 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1)

Dieses Gesetz tritt am 19. Februar 1999 in Kraft.

(2)

Art. 1 Z 3 (§ 3 Abs. 2) kann schon begrifflich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende elektrische Leitungsanlagen keine Anwendung finden.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 6/2007 wurden folgende

Übergangsbestimmungen

getroffen:

(1)

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)

Art. I Z 4 (betreffend § 20 lit. c) ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Behörde einlangt.

(3)

Art. I Z 6 und 7 (§ 22 Abs. 1 und 2, jeweils letzter Satz) sind - betreffend die Höhe der Geldstrafe - nur auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) verwirklicht wurden.

ANM: Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 1/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1)

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)

Art. I Z 11 und 12 (§§ 12 Abs. 1 lit. e und 14a) gelten nicht für Bauvorhaben, die Wohnzwecken dienen, auf Flächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) als Dorfgebiete oder Wohngebiete gemäß § 3 Abs. 4 und 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (ab 1. Jänner 2022 §§ 17 und 18 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021) festgelegt sind und die sich innerhalb des Schutzbereiches nach §14a, Abs. 2 und 3 von bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen befinden. Weiters dürfen Bauvorhaben, die im Schutzbereich einer Leitungsanlage gemäß Art. I Z 12 liegen (§ 14 Abs. 2 und 3), und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) rechtskräftig bewilligt worden sind, auch während des Bestandes eines Leitungsrechts (§ 15) nach Maßgabe des § 21 K-BO 1996 ausgeführt werden.

Artikel IV(LGBl Nr 87/2022)
Inkrafttretens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2022,)
Inkrafttretens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
  1. (1) Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. II findet auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängig sind, keine Anwendung. Diese Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.Art. römisch II findet auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) anhängig sind, keine Anwendung. Diese Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
  3. (3)Absatz 3Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82,
    2. 2.Ziffer 2die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019, S 125.

Artikel V(LGBl Nr 55/2024)
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2024,)
Schluss- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 15. August 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren.Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Art. römisch eins Ziffer 4, (betreffend Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren.
  4. (4)Absatz 4Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft. Art. römisch eins Ziffer 4, (betreffend Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5In Art. V Abs. 9 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2021 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Art. römisch fünf Absatz 9, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
  6. (6)Absatz 6Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023, umgesetzt.

Stand vor dem 14.08.2024

In Kraft vom 01.12.2022 bis 14.08.2024
ANM zu § 3 Abs. 2: Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 9/1999 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1)

Dieses Gesetz tritt am 19. Februar 1999 in Kraft.

(2)

Art. 1 Z 3 (§ 3 Abs. 2) kann schon begrifflich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende elektrische Leitungsanlagen keine Anwendung finden.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 6/2007 wurden folgende

Übergangsbestimmungen

getroffen:

(1)

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)

Art. I Z 4 (betreffend § 20 lit. c) ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Behörde einlangt.

(3)

Art. I Z 6 und 7 (§ 22 Abs. 1 und 2, jeweils letzter Satz) sind - betreffend die Höhe der Geldstrafe - nur auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) verwirklicht wurden.

ANM: Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 1/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1)

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)

Art. I Z 11 und 12 (§§ 12 Abs. 1 lit. e und 14a) gelten nicht für Bauvorhaben, die Wohnzwecken dienen, auf Flächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) als Dorfgebiete oder Wohngebiete gemäß § 3 Abs. 4 und 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (ab 1. Jänner 2022 §§ 17 und 18 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021) festgelegt sind und die sich innerhalb des Schutzbereiches nach §14a, Abs. 2 und 3 von bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen befinden. Weiters dürfen Bauvorhaben, die im Schutzbereich einer Leitungsanlage gemäß Art. I Z 12 liegen (§ 14 Abs. 2 und 3), und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) rechtskräftig bewilligt worden sind, auch während des Bestandes eines Leitungsrechts (§ 15) nach Maßgabe des § 21 K-BO 1996 ausgeführt werden.

Artikel IV(LGBl Nr 87/2022)
Inkrafttretens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2022,)
Inkrafttretens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
  1. (1) Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. II findet auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängig sind, keine Anwendung. Diese Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.Art. römisch II findet auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) anhängig sind, keine Anwendung. Diese Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
  3. (3)Absatz 3Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82,
    2. 2.Ziffer 2die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019, S 125.

Artikel V(LGBl Nr 55/2024)
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2024,)
Schluss- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 15. August 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren.Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Art. römisch eins Ziffer 4, (betreffend Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren.
  4. (4)Absatz 4Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft. Art. römisch eins Ziffer 4, (betreffend Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5In Art. V Abs. 9 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2021 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Art. römisch fünf Absatz 9, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
  6. (6)Absatz 6Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023, umgesetzt.

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