§ 7b K-EG

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Abstimmung mit den Erfordernissen der Raumplanung ist zur Verhinderung von Nutzungskonflikten im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 5 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 im Rahmen der Bewilligung gemäß § 3 zu prüfen, ob zur Errichtung kommende Leitungsanlagen oder deren Änderungen ganz oder teilweise als Erdkabel ausgeführt werden können.Im Rahmen der Abstimmung mit den Erfordernissen der Raumplanung ist zur Verhinderung von Nutzungskonflikten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 im Rahmen der Bewilligung gemäß Paragraph 3, zu prüfen, ob zur Errichtung kommende Leitungsanlagen oder deren Änderungen ganz oder teilweise als Erdkabel ausgeführt werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen ist vor allem in Teilbereichen als Erdkabel anzustreben, die in sensiblen Bereichen liegen. Als solche gelten geschlossene Siedlungsbereiche, sowie Bereiche, in denen der von der Achse zur Leitungsanlage gemessene Abstand zu den der Wohnnutzung dienenden Gebäuden sowie zu Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Krankenhäuser, Altersheimen udgl, bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung
    1. überüber36 kV bis einschließlich 110 kV: 20 m
    2. überüber110 kV bis einschließlich 220 kV: 30 m
    3. überüber220 kV: 70 m

    unterschreitenunterschreiten würde.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.11.2022
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Abstimmung mit den Erfordernissen der Raumplanung ist zur Verhinderung von Nutzungskonflikten im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 5 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 im Rahmen der Bewilligung gemäß § 3 zu prüfen, ob zur Errichtung kommende Leitungsanlagen oder deren Änderungen ganz oder teilweise als Erdkabel ausgeführt werden können.Im Rahmen der Abstimmung mit den Erfordernissen der Raumplanung ist zur Verhinderung von Nutzungskonflikten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 im Rahmen der Bewilligung gemäß Paragraph 3, zu prüfen, ob zur Errichtung kommende Leitungsanlagen oder deren Änderungen ganz oder teilweise als Erdkabel ausgeführt werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen ist vor allem in Teilbereichen als Erdkabel anzustreben, die in sensiblen Bereichen liegen. Als solche gelten geschlossene Siedlungsbereiche, sowie Bereiche, in denen der von der Achse zur Leitungsanlage gemessene Abstand zu den der Wohnnutzung dienenden Gebäuden sowie zu Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Krankenhäuser, Altersheimen udgl, bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung
    1. überüber36 kV bis einschließlich 110 kV: 20 m
    2. überüber110 kV bis einschließlich 220 kV: 30 m
    3. überüber220 kV: 70 m

    unterschreitenunterschreiten würde.

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