§ 13 OWV

Obstweinverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph 13,

Wer Obstwein in einem Ausmaß herstellt, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse, und Betriebsnummer und die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 24.07.2018 bis 16.09.2024
§ 13.Paragraph 13,

Wer Obstwein in einem Ausmaß herstellt, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse, und Betriebsnummer und die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.

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