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Wer Obstwein in einem Ausmaß herstellt, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse, und Betriebsnummer und die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.
Wer Obstwein in einem Ausmaß herstellt, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse, und Betriebsnummer und die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.