§ 1 K-EG

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf das Bundesland Kärnten erstrecken und soll dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Art. 2 Nr. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 Rechnung tragen.Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf das Bundesland Kärnten erstrecken und soll dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Artikel 2, Nr. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 Rechnung tragen.
  2. (2)Absatz 2(entfällt)
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Anlage gehörenden Geländes befinden und von denen keine Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterung, Schwingungen und dergleichen ausgehen oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen, mineralrohstoffrechtlichen Anlagen sowie Anlagen der Luft- oder Schifffahrt, der Telekommunikation oder der Landesverteidigung dienen.

Stand vor dem 14.08.2024

In Kraft vom 01.12.2022 bis 14.08.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf das Bundesland Kärnten erstrecken und soll dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Art. 2 Nr. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 Rechnung tragen.Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf das Bundesland Kärnten erstrecken und soll dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Artikel 2, Nr. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 Rechnung tragen.
  2. (2)Absatz 2(entfällt)
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Anlage gehörenden Geländes befinden und von denen keine Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterung, Schwingungen und dergleichen ausgehen oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen, mineralrohstoffrechtlichen Anlagen sowie Anlagen der Luft- oder Schifffahrt, der Telekommunikation oder der Landesverteidigung dienen.

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