§ 3 EGHD-VO (weggefallen)

Energiegroßhandelsdatenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Marktteilnehmer gemäß § 2 Z 3 § 3 EGHD-VOhaben der Regulierungsbehörde die gemäß dem Anhang dieser Verordnung erforderlichen Daten zu übermitteln seit 30.09.2017 weggefallen.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind:

a.

nach dem 3. Teil des Ökostromgesetz 2012 kontrahierte Verträge;

b.

gruppeninterne Transaktionen, soweit sie nicht an organisierten Märkten geschlossen werden;

c.

Verträge, soweit sie nicht an organisierten Märkten geschlossen werden, mit Lieferanten von Strom oder Erdgas, die weniger als 150 GWh pro Jahr an Endkunden weiter verkaufen;

d.

Verträge über die physische Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird oder Verträge über die physische Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage mit einer Förderkapazität von höchstens 20 MW gefördert wurde.

(3) Zur Vereinfachung der Meldung unterrichten die Endkunden, die Partei eines Vertrages über ein Energiegroßhandelsprodukt sind, ihre Gegenpartei über die technische Möglichkeit der betreffenden Verbrauchseinheit, mindestens 600 GWh/Jahr und Standort zu verbrauchen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.05.2015 bis 30.09.2017
(1) Marktteilnehmer gemäß § 2 Z 3 § 3 EGHD-VOhaben der Regulierungsbehörde die gemäß dem Anhang dieser Verordnung erforderlichen Daten zu übermitteln seit 30.09.2017 weggefallen.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind:

a.

nach dem 3. Teil des Ökostromgesetz 2012 kontrahierte Verträge;

b.

gruppeninterne Transaktionen, soweit sie nicht an organisierten Märkten geschlossen werden;

c.

Verträge, soweit sie nicht an organisierten Märkten geschlossen werden, mit Lieferanten von Strom oder Erdgas, die weniger als 150 GWh pro Jahr an Endkunden weiter verkaufen;

d.

Verträge über die physische Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird oder Verträge über die physische Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage mit einer Förderkapazität von höchstens 20 MW gefördert wurde.

(3) Zur Vereinfachung der Meldung unterrichten die Endkunden, die Partei eines Vertrages über ein Energiegroßhandelsprodukt sind, ihre Gegenpartei über die technische Möglichkeit der betreffenden Verbrauchseinheit, mindestens 600 GWh/Jahr und Standort zu verbrauchen.

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