§ 4 AStVO (weggefallen)

Ausgangsstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dieser Verordnung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 gemäß § 10 Abs. 1 des ChemG 1996 festgelegt.Mit dieser Verordnung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des ChemG 1996 festgelegt.
  3. (3)Absatz 3Den in der Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 4 AStVO seit 31.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 24.02.2015 bis 31.01.2021
  1. (1)Absatz einsDie Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dieser Verordnung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 gemäß § 10 Abs. 1 des ChemG 1996 festgelegt.Mit dieser Verordnung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des ChemG 1996 festgelegt.
  3. (3)Absatz 3Den in der Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 4 AStVO seit 31.01.2021 weggefallen.

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