§ 3 AStVO (weggefallen)

Ausgangsstoffverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999
Wirtschaftsteilnehmer, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Art§ 3 AStVO seit 31.01.2021 weggefallen. 3 Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben sicherzustellen, dass diese gemäß Art. 5 wie folgt gekennzeichnet sind: „Erwerb, Besitz oder Verwendung durch private Endverbraucher ist gesetzlich eingeschränkt“.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 24.02.2015 bis 31.01.2021
Wirtschaftsteilnehmer, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Art§ 3 AStVO seit 31.01.2021 weggefallen. 3 Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben sicherzustellen, dass diese gemäß Art. 5 wie folgt gekennzeichnet sind: „Erwerb, Besitz oder Verwendung durch private Endverbraucher ist gesetzlich eingeschränkt“.

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