§ 4 EGHD-VO (weggefallen)

Energiegroßhandelsdatenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Meldeverpflichteten gemäß § 3 haben der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten verschlüsselt unter Verwendung der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Formate und Übermittlungswege zu übermitteln.Die Meldeverpflichteten gemäß Paragraph 3, haben der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten verschlüsselt unter Verwendung der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Formate und Übermittlungswege zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Meldeverpflichteten haben sich bei der Übermittlung durch den bei der Registrierung gemäß Artikel 9 VO 1227/2011/EU erhaltenen ACER Registrierungscode oder einen durch den Marktteilnehmer übermittelten Unique Market Participant Code zu identifizieren.
  3. (3)Absatz 3Gemäß § 3 bestehende Meldeverpflichtungen, die standardisierte Verträge betreffen, sind durch organisierte Märkte an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Transaktionen zu standardisierten Verträgen, die nicht an einem organisierten Handelsplatz getätigt wurden, sind der Regulierungsbehörde auf Anfrage zu übermitteln.Gemäß Paragraph 3, bestehende Meldeverpflichtungen, die standardisierte Verträge betreffen, sind durch organisierte Märkte an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Transaktionen zu standardisierten Verträgen, die nicht an einem organisierten Handelsplatz getätigt wurden, sind der Regulierungsbehörde auf Anfrage zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Meldepflichtige Daten, die standardisierte Verträge betreffen, sind unverzüglich, spätestens aber am Werktag nach Abschluss des Vertrags oder der Erteilung des Handelsauftrags zu übermitteln. Jede Änderung oder vorzeitige Beendigung abgeschlossener Verträge ist in gleicher Weise ehest möglich, spätestens am auf die Änderung oder Stornierung folgenden Werktag zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Meldepflichtige Daten, die nicht standardisierte Verträge betreffen, sind von Marktteilnehmern, die sich aufgrund Artikel 9 VO 1227/2011/EU bei der Regulierungsbehörde registriert haben oder sich bei dieser registrieren müssen, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss des Vertrags zu übermitteln. Änderungen oder die vorzeitige Beendigung solcher Verträge sind in gleicher Weise innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss des Vertrags zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Meldepflichtige Daten zur Regelreserve sind vom Regelzonenführer unter Berücksichtigung der technischen Abläufe unverzüglich zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Meldepflichtige Daten zu Fahrplänen und Nominierungen sind vom Bilanzgruppenkoordinator und Regelzonenführer für Strom bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und Marktgebietsmanager für Gas nach einem von der E-Control vorgegebenen zeitlichen Programm zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Bestehende Verträge über den Abschluss von Energiegroßhandelsprodukten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Meldeverpflichtungen gemäß dieser Verordnung noch mindestens fünf Monate nicht erfüllt sind, sind innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten der Meldeverpflichtungen zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Die Meldepflicht gemäß § 3 gilt als erfüllt, wenn die zu meldenden Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 an die Agentur gemeldet wurden.Die Meldepflicht gemäß Paragraph 3, gilt als erfüllt, wenn die zu meldenden Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 an die Agentur gemeldet wurden.
§ 4 EGHD-VO seit 30.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Meldeverpflichteten gemäß § 3 haben der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten verschlüsselt unter Verwendung der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Formate und Übermittlungswege zu übermitteln.Die Meldeverpflichteten gemäß Paragraph 3, haben der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten verschlüsselt unter Verwendung der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Formate und Übermittlungswege zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Meldeverpflichteten haben sich bei der Übermittlung durch den bei der Registrierung gemäß Artikel 9 VO 1227/2011/EU erhaltenen ACER Registrierungscode oder einen durch den Marktteilnehmer übermittelten Unique Market Participant Code zu identifizieren.
  3. (3)Absatz 3Gemäß § 3 bestehende Meldeverpflichtungen, die standardisierte Verträge betreffen, sind durch organisierte Märkte an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Transaktionen zu standardisierten Verträgen, die nicht an einem organisierten Handelsplatz getätigt wurden, sind der Regulierungsbehörde auf Anfrage zu übermitteln.Gemäß Paragraph 3, bestehende Meldeverpflichtungen, die standardisierte Verträge betreffen, sind durch organisierte Märkte an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Transaktionen zu standardisierten Verträgen, die nicht an einem organisierten Handelsplatz getätigt wurden, sind der Regulierungsbehörde auf Anfrage zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Meldepflichtige Daten, die standardisierte Verträge betreffen, sind unverzüglich, spätestens aber am Werktag nach Abschluss des Vertrags oder der Erteilung des Handelsauftrags zu übermitteln. Jede Änderung oder vorzeitige Beendigung abgeschlossener Verträge ist in gleicher Weise ehest möglich, spätestens am auf die Änderung oder Stornierung folgenden Werktag zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Meldepflichtige Daten, die nicht standardisierte Verträge betreffen, sind von Marktteilnehmern, die sich aufgrund Artikel 9 VO 1227/2011/EU bei der Regulierungsbehörde registriert haben oder sich bei dieser registrieren müssen, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss des Vertrags zu übermitteln. Änderungen oder die vorzeitige Beendigung solcher Verträge sind in gleicher Weise innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss des Vertrags zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Meldepflichtige Daten zur Regelreserve sind vom Regelzonenführer unter Berücksichtigung der technischen Abläufe unverzüglich zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Meldepflichtige Daten zu Fahrplänen und Nominierungen sind vom Bilanzgruppenkoordinator und Regelzonenführer für Strom bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und Marktgebietsmanager für Gas nach einem von der E-Control vorgegebenen zeitlichen Programm zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Bestehende Verträge über den Abschluss von Energiegroßhandelsprodukten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Meldeverpflichtungen gemäß dieser Verordnung noch mindestens fünf Monate nicht erfüllt sind, sind innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten der Meldeverpflichtungen zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Die Meldepflicht gemäß § 3 gilt als erfüllt, wenn die zu meldenden Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 an die Agentur gemeldet wurden.Die Meldepflicht gemäß Paragraph 3, gilt als erfüllt, wenn die zu meldenden Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 an die Agentur gemeldet wurden.
§ 4 EGHD-VO seit 30.09.2017 weggefallen.

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