§ 1 AStVO (weggefallen)

Ausgangsstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999
§ 1 AStVO seit 31.01.2021 weggefallen.Paragraph eins,

Zweck dieser Verordnung ist

  1. 1.Ziffer einsdie nähere Festlegung eines Registrierungssystems für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1;die nähere Festlegung eines Registrierungssystems für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, Sitzung 1;
  2. 2.Ziffer 2die Festlegung der genaueren Ausführung der gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgeschriebenen Kennzeichnung.die Festlegung der genaueren Ausführung der gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgeschriebenen Kennzeichnung.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 24.02.2015 bis 31.01.2021
§ 1 AStVO seit 31.01.2021 weggefallen.Paragraph eins,

Zweck dieser Verordnung ist

  1. 1.Ziffer einsdie nähere Festlegung eines Registrierungssystems für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1;die nähere Festlegung eines Registrierungssystems für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, Sitzung 1;
  2. 2.Ziffer 2die Festlegung der genaueren Ausführung der gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgeschriebenen Kennzeichnung.die Festlegung der genaueren Ausführung der gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgeschriebenen Kennzeichnung.

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