§ 2 AStVO (weggefallen)

Ausgangsstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbweichend von den Verboten gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 dürfenAbweichend von den Verboten gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 dürfen
    1. 1.Ziffer einsWasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen über 12 Gew% bis einschließlich 35 Gew%,
    2. 2.Ziffer 2Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen über 30 Gew% bis einschließlich 40 Gew% und
    3. 3.Ziffer 3Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen über 3 Gew% bis einschließlich 10 Gew%
    Mitgliedern der Allgemeinheit bereit gestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Transaktion gemäß Abs. 2 registriert.Mitgliedern der Allgemeinheit bereit gestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Transaktion gemäß Absatz 2, registriert.Ist eine Registrierung der Transaktion erfolgt, ist dem Mitglied der Allgemeinheit der zur Registrierung gehörige Kassabeleg auszuhändigen, der zumindest den Namen des Wirtschaftsteilnehmers enthält, der die Registrierung vorgenommen hat. Der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Abgabe das Mitglied der Allgemeinheit zu informieren, dass die Aufbewahrung dieses Kassabelegs dem Nachweis für die erfolgte Registrierung der Transaktion dient.
  2. (2)Absatz 2Wirtschaftsteilnehmer, die die in Abs. 1 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in den dort festgelegten Konzentrationsbereichen für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ein Register zu führen und in dieses Register jede an ein Mitglied der Allgemeinheit erfolgte Abgabe eines Ausgangsstoffes gemäß Abs. 1 nach den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Kriterien aufzunehmen. Der Abgeber hat sich vor einem Geschäftsabschluss zu vergewissern, ob es sich bei einem Kunden um einen Wirtschaftsteilnehmer oder ein Mitglied der Allgemeinheit handelt.Wirtschaftsteilnehmer, die die in Absatz eins, angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in den dort festgelegten Konzentrationsbereichen für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ein Register zu führen und in dieses Register jede an ein Mitglied der Allgemeinheit erfolgte Abgabe eines Ausgangsstoffes gemäß Absatz eins, nach den in Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Kriterien aufzunehmen. Der Abgeber hat sich vor einem Geschäftsabschluss zu vergewissern, ob es sich bei einem Kunden um einen Wirtschaftsteilnehmer oder ein Mitglied der Allgemeinheit handelt.
  3. (3)Absatz 3Vor dem Verbringen (Art. 3 Z 5) eines gemäß Abs. 1 der Registrierung unterliegenden Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Daten zu melden.Vor dem Verbringen (Artikel 3, Ziffer 5,) eines gemäß Absatz eins, der Registrierung unterliegenden Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der in Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Daten zu melden.
  4. (4)Absatz 4Bei der Führung des Registers gemäß Abs. 2 haben die Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen des § 10 Abs. 2 des ChemG 1996 zu erfüllen. Sofern die Daten elektronisch gespeichert werden, sind die Anforderungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 einzuhalten.Bei der Führung des Registers gemäß Absatz 2, haben die Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen des Paragraph 10, Absatz 2, des ChemG 1996 zu erfüllen. Sofern die Daten elektronisch gespeichert werden, sind die Anforderungen des Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 einzuhalten.
§ 2 AStVO seit 31.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 24.02.2015 bis 31.01.2021
  1. (1)Absatz einsAbweichend von den Verboten gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 dürfenAbweichend von den Verboten gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 dürfen
    1. 1.Ziffer einsWasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen über 12 Gew% bis einschließlich 35 Gew%,
    2. 2.Ziffer 2Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen über 30 Gew% bis einschließlich 40 Gew% und
    3. 3.Ziffer 3Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen über 3 Gew% bis einschließlich 10 Gew%
    Mitgliedern der Allgemeinheit bereit gestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Transaktion gemäß Abs. 2 registriert.Mitgliedern der Allgemeinheit bereit gestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Transaktion gemäß Absatz 2, registriert.Ist eine Registrierung der Transaktion erfolgt, ist dem Mitglied der Allgemeinheit der zur Registrierung gehörige Kassabeleg auszuhändigen, der zumindest den Namen des Wirtschaftsteilnehmers enthält, der die Registrierung vorgenommen hat. Der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Abgabe das Mitglied der Allgemeinheit zu informieren, dass die Aufbewahrung dieses Kassabelegs dem Nachweis für die erfolgte Registrierung der Transaktion dient.
  2. (2)Absatz 2Wirtschaftsteilnehmer, die die in Abs. 1 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in den dort festgelegten Konzentrationsbereichen für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ein Register zu führen und in dieses Register jede an ein Mitglied der Allgemeinheit erfolgte Abgabe eines Ausgangsstoffes gemäß Abs. 1 nach den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Kriterien aufzunehmen. Der Abgeber hat sich vor einem Geschäftsabschluss zu vergewissern, ob es sich bei einem Kunden um einen Wirtschaftsteilnehmer oder ein Mitglied der Allgemeinheit handelt.Wirtschaftsteilnehmer, die die in Absatz eins, angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in den dort festgelegten Konzentrationsbereichen für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ein Register zu führen und in dieses Register jede an ein Mitglied der Allgemeinheit erfolgte Abgabe eines Ausgangsstoffes gemäß Absatz eins, nach den in Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Kriterien aufzunehmen. Der Abgeber hat sich vor einem Geschäftsabschluss zu vergewissern, ob es sich bei einem Kunden um einen Wirtschaftsteilnehmer oder ein Mitglied der Allgemeinheit handelt.
  3. (3)Absatz 3Vor dem Verbringen (Art. 3 Z 5) eines gemäß Abs. 1 der Registrierung unterliegenden Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Daten zu melden.Vor dem Verbringen (Artikel 3, Ziffer 5,) eines gemäß Absatz eins, der Registrierung unterliegenden Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der in Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Daten zu melden.
  4. (4)Absatz 4Bei der Führung des Registers gemäß Abs. 2 haben die Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen des § 10 Abs. 2 des ChemG 1996 zu erfüllen. Sofern die Daten elektronisch gespeichert werden, sind die Anforderungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 einzuhalten.Bei der Führung des Registers gemäß Absatz 2, haben die Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen des Paragraph 10, Absatz 2, des ChemG 1996 zu erfüllen. Sofern die Daten elektronisch gespeichert werden, sind die Anforderungen des Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 einzuhalten.
§ 2 AStVO seit 31.01.2021 weggefallen.

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