1. Hauptstück - Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 SanG Sanitäter
- (1)Absatz einsSanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1.Ziffer einsRettungssanitäter und
- 2.Ziffer 2Notfallsanitäter.
- (2)Absatz 2Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
§ 2 SanG Allgemeines
- (1)Absatz einsBei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2a SanG Umsetzung von Unionsrecht
§ 2a.Paragraph 2 a, Durch dieses Bundesgesetz werden
- 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 Sitzung 115;
- 2.Ziffer 2das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 Sitzung 38;
- 3.Ziffer 3die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 Sitzung 27;
- 4.Ziffer 4die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 Sitzung 11;
in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 2b SanG Datenverarbeitung
- (1)Absatz einsSanitäter sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufs- oder Tätigkeitsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
- 1.Ziffer einsder Dokumentation (§ 5),der Dokumentation (Paragraph 5,),
- 2.Ziffer 2der Auskunftserteilung (§ 7)der Auskunftserteilung (Paragraph 7,)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten. - (2)Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
- 1.Ziffer einsder Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 18 Abs. 12),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 18, Absatz 12,),
- 2.Ziffer 2der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 18 Abs. 13),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 18, Absatz 13,),
- 3.Ziffer 3der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigung (§ 25 Abs. 4 und 5),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigung (Paragraph 25, Absatz 4 und 5),
- 4.Ziffer 4der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 25 Abs. 7)der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 25, Absatz 7,)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln. - (3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
- (4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
§ 3 SanG Geltungsbereich
- (1)Absatz einsAuf die Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.Auf die Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
- (2)Absatz 2Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
- (3)Absatz 3Hilfeleistungen durch Angehörige von Sozialberufen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die Erbringung der Tätigkeiten nicht medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzt, die einer entsprechenden Ausbildung bedürfen.
- (4)Absatz 4Hilfeleistungen durch Angehörige der Berg-, Wasser-, Höhlen- und Pistenrettung sowie der Feuerwehr werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die technische Verbringung von Personen aus Gefahrenzonen samt allfälliger anschließender Übergabe zur sanitätsdienstlichen Versorgung im Zentrum der Tätigkeit steht.
2. Abschnitt - Pflichten des Sanitäters
§ 4 SanG Allgemeine Pflichten
- (1)Absatz einsSanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.
- (2)Absatz 2Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.
§ 5 SanG Dokumentationspflicht
- (1)Absatz einsSanitäter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2Den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern sind auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.
- (3)Absatz 3Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind durch die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind durch die Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
§ 5a SanG Anzeigepflicht
- (1)Absatz einsSanitäter sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
- 1.Ziffer einsder Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
- 2.Ziffer 2Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
- 3.Ziffer 3nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
- (2)Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wennEine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
- 1.Ziffer einsdie Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
- 2.Ziffer 2die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
- 3.Ziffer 3der Sanitäter eine entsprechende Meldung an die Einrichtung gemäß § 23, in der er tätig ist, erstattet hat und durch diese eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.der Sanitäter eine entsprechende Meldung an die Einrichtung gemäß Paragraph 23,, in der er tätig ist, erstattet hat und durch diese eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
- (3)Absatz 3Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
§ 6 SanG Verschwiegenheitspflicht
- (1)Absatz einsSanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
- (2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
- 1.Ziffer einsnach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
- 2.Ziffer 2Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
- 3.Ziffer 3der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung entbunden hat oder
- 4.Ziffer 4die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
- (3)Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Sanitäter
- 1.Ziffer einsder Anzeigepflicht gemäß § 5a oderder Anzeigepflicht gemäß Paragraph 5 a, oder
- 2.Ziffer 2der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
nachkommt.
§ 7 SanG Auskunftspflicht
- (1)Absatz einsSanitäter haben
- 1.Ziffer einsden betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,
- 2.Ziffer 2deren gesetzlichen Vertretern oder
- 3.Ziffer 3Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen. - (2)Absatz 2Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. Abschnitt - Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters
§ 8 SanG Sanitätsdienst – Allgemein
§ 8.Paragraph 8, Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der
- 1.Ziffer einsqualifizierten Ersten Hilfe,
- 2.Ziffer 2Sanitätshilfe und
- 3.Ziffer 3Rettungstechnik,
einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.
§ 9 SanG
(1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
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1. | die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik, |
2. | die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport, |
3. | Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff, |
| (Anm.: Z 3a und 3b mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten.) |
4. | eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie |
5. | die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten. |
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
| | | | | | | | | | |
1. | die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, |
2. | die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten, |
3. | die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports, |
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen. |
| (Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten.) |
§ 10 SanG Notfallsanitäter
- (1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst:
- 1.Ziffer einsdie Tätigkeiten gemäß § 9,die Tätigkeiten gemäß Paragraph 9,,
- 2.Ziffer 2die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten,
- 3.Ziffer 3die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1),die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1),
- 4.Ziffer 4die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel und
- 5.Ziffer 5die Mitarbeit in der Forschung.
- (2)Absatz 2Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.Notfallpatienten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.
§ 11 SanG Allgemeine Notfallkompetenzen
- (1)Absatz einsNotfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben:
- 1.Ziffer einsArzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), undArzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und
- 2.Ziffer 2Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen,
jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann. - (2)Absatz 2Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist
- 1.Ziffer einsdie Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung gemäß §§ 38 bis 40 unddie Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung gemäß Paragraphen 38 bis 40 und
- 2.Ziffer 2die Anweisung eines anwesenden Arztes oder
- 3.Ziffer 3sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.
§ 12 SanG Besondere Notfallkompetenzen
- (1)Absatz einsDer Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation), erwerben.
- (2)Absatz 2Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Abs. 1 istVoraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Absatz eins, ist
- 1.Ziffer einsdie Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß § 11 unddie Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Paragraph 11, und
- 2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß §§ 41 und 42.die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Paragraphen 41 und 42.
Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 51 Abs. 3 (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß Paragraph 51, Absatz 3, (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden. - (3)Absatz 3Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 istVoraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, ist
- 1.Ziffer einseine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 undeine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und
- 2.Ziffer 2eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder
- 3.Ziffer 3sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.
§ 13 SanG Notfallkompetenzverordnung
§ 13.Paragraph 13, Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen (§ 22 Abs. 2) festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen (Paragraph 22, Absatz 2,) festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist.
4. Abschnitt - Berufs- und Tätigkeitsberechtigung
§ 14 SanG Allgemeines
- (1)Absatz einsTätigkeiten des Sanitäters dürfen
- 1.Ziffer einsehrenamtlich,
- 2.Ziffer 2berufsmäßig oder
- 3.Ziffer 3als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
ausgeübt werden. - (2)Absatz 2Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
- 1.Ziffer einsder Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowieder Absolvierung von Fortbildungen gemäß Paragraph 50, sowie
- 2.Ziffer 2einer Rezertifizierung gemäß § 51.einer Rezertifizierung gemäß Paragraph 51,
- (3)Absatz 3Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Absatz eins, Ziffer 2, setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß Paragraphen 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß Paragraphen 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß Paragraphen 43 und 44 voraus.
- (4)Absatz 4Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.
§ 15 SanG Stichtag
- (1)Absatz einsDer Lauf der Frist gemäß § 14 Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der erstmaligen Erlangung einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter folgenden Monatsersten (Stichtag).Der Lauf der Frist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, beginnt jeweils mit dem der erstmaligen Erlangung einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter folgenden Monatsersten (Stichtag).
- (2)Absatz 2Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 kann – ohne Wirkung für den Lauf der Frist der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des zwölften auf den Stichtag folgenden Kalendermonats erbracht werden (Toleranzfrist).Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann – ohne Wirkung für den Lauf der Frist der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des zwölften auf den Stichtag folgenden Kalendermonats erbracht werden (Toleranzfrist).
- (3)Absatz 3Die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 kann im Einvernehmen mit dem Sanitäter einen anderen als den in Abs. 1 genannten Stichtag festsetzen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 vor Ablauf der Zweijahresfrist nachgewiesen werden.Die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, kann im Einvernehmen mit dem Sanitäter einen anderen als den in Absatz eins, genannten Stichtag festsetzen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 vor Ablauf der Zweijahresfrist nachgewiesen werden.
§ 16 SanG Voraussetzungen
- (1)Absatz einsZur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die
- 1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- 2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- 3.Ziffer 3über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
- 4.Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 17 bis 21) erbringen,
- 5.Ziffer 5Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren undFortbildungen gemäß Paragraph 50, absolvieren und
- 6.Ziffer 6Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51, erfolgreich absolvieren.
- (2)Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.
§ 18 SanG Qualifikationsnachweis – EWR
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
- (2)Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als Sanitäter (Drittlanddiplom), sofern sein InhaberEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als Sanitäter (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
- 1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt ist und
- 2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre Tätigkeiten als Sanitäter im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre Tätigkeiten als Sanitäter im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,)
- (5)Absatz 5Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer rechtmäßigen Berufserfahrung bzw. Tätigkeit erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
- (6)Absatz 6Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung eines entsprechend qualifizierten Sanitäters, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 5, ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung eines entsprechend qualifizierten Sanitäters, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
- (7)Absatz 7Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen bzw. tätigkeitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf bzw. Tätigkeiten als Sanitäter auszuüben, beurteilt wird.Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 5, ist eine ausschließlich die beruflichen bzw. tätigkeitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf bzw. Tätigkeiten als Sanitäter auszuüben, beurteilt wird.
- (8)Absatz 8Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
- (9)Absatz 9Der Antragsteller hat
- 1.Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2.Ziffer 2den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufs- oder Tätigkeitsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufs- oder Tätigkeitserfahrung,
- 3.Ziffer 3einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
- 4.Ziffer 4einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
- 4a.Ziffer 4 aeine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
- 5.Ziffer 5einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen. - (10)Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
- (11)Absatz 11Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über BerufserfahrungWerden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 5, die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
- 1.Ziffer einsneue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 undneue Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer 3 und 4 und
- 2.Ziffer 2bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer eins und 5
vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen. - (12)Absatz 12Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
- (13)Absatz 13Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
§ 18a SanG EWR-Anerkennung – Partieller Zugang
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Sanitäters erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Sanitäter zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsdie Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Beruf bzw. den Tätigkeiten des Sanitäters nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Beruf bzw. den gesamten Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich zu erlangen;
- 2.Ziffer 2die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Berufsbild bzw. Tätigkeitsbereich des Sanitäters erfassten Tätigkeiten trennen;
- 3.Ziffer 3dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
- (2)Absatz 2§ 18 Abs. 2 bis 13 ist anzuwenden.Paragraph 18, Absatz 2 bis 13 ist anzuwenden.
- (3)Absatz 3Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
- 1.Ziffer einsihren Beruf bzw. ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
- 2.Ziffer 2die Patienten und die Einrichtungen gemäß § 23 eindeutig über den Umfang ihrer Tätigkeitsberechtigung zu informieren.die Patienten und die Einrichtungen gemäß Paragraph 23, eindeutig über den Umfang ihrer Tätigkeitsberechtigung zu informieren.
§ 19 SanG Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 19.Paragraph 19, Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter, die nicht unter § 18 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter, wenn Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter, die nicht unter Paragraph 18, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter, wenn
- 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 20 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 20, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
- 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
§ 20 SanG Nostrifikation
- (1)Absatz einsPersonen, die
- 1.Ziffer einseinen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
- 2.Ziffer 2eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Sanitäter absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Sanitäter beim Landeshauptmann zu beantragen. - (2)Absatz 2Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
- 1.Ziffer einsden Reisepass,
- 2.Ziffer 2den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,
- 3.Ziffer 3den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen vergleichbar ist,
- 4.Ziffer 4den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
- 5.Ziffer 5die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung bzw. zur Tätigkeit in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
- (3)Absatz 3Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
- (4)Absatz 4Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
- (5)Absatz 5Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
- (6)Absatz 6Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
- (7)Absatz 7Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung festzustellen.
- (8)Absatz 8Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
- 1.Ziffer einserfolgreiche Ablegung einer oder von mehreren kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
- 2.Ziffer 2erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
§ 21 SanG Ergänzungsausbildung und -prüfung
- (1)Absatz einsÜber die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 20 Abs. 8 Z 1 bzw. zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 20 Abs. 8 Z 2 entscheidet der organisatorische Leiter des jeweiligen Moduls.Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 8, Ziffer eins, bzw. zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 20, Absatz 8, Ziffer 2, entscheidet der organisatorische Leiter des jeweiligen Moduls.
- (2)Absatz 2Hinsichtlich
- 1.Ziffer einsdes Ausschlusses von der Ausbildung,
- 2.Ziffer 2der Durchführung der Prüfungen,
- 3.Ziffer 3der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- 4.Ziffer 4der Beurteilung der Prüfungsergebnisse und
- 5.Ziffer 5der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Sanitäter gemäß diesem Bundesgesetz. - (3)Absatz 3Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 20 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeiten des Sanitäters entsteht erst mit Eintragung.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 20, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeiten des Sanitäters entsteht erst mit Eintragung.
§ 22 SanG Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen
- (1)Absatz einsPersonen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen
- 1.Ziffer eins„Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ (RS) oder
- 2.Ziffer 2„Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“ (NFS)
zu führen. - (2)Absatz 2Notfallsanitäter, die zur Durchführung von Notfallkompetenzen auf Grund dieses Bundesgesetzes befugt sind, sind berechtigt, folgende ihrer Berechtigung entsprechende Zusatzbezeichnung bzw. deren Abkürzung zu führen:
- 1.Ziffer eins„Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“/“Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“ (NKA);
- 2.Ziffer 2„Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“/“Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“ (NKV);
- 3.Ziffer 3„Notfallsanitäter mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“/“Notfallsanitäterin mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“ (NKI).
- (3)Absatz 3EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt sind (§ 18), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofernEWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt sind (Paragraph 18,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
- 1.Ziffer einsdiese nicht mit der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
- 2.Ziffer 2neben der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
- (4)Absatz 4Die Führung
- 1.Ziffer einseiner Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen odereiner Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnung gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
- 2.Ziffer 2anderer verwechselbarer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
- 3.Ziffer 3anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen
ist verboten.
§ 23 SanG Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters
- (1)Absatz einsDer Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:
- 1.Ziffer einsArbeiter-Samariter-Bund,
- 2.Ziffer 2Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
- 3.Ziffer 3Malteser Hospitaldienst Austria,
- 4.Ziffer 4Österreichisches Rotes Kreuz,
- 5.Ziffer 5Sanitätsdienst des Bundesheers,
- 6.Ziffer 6Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder
- 7.Ziffer 7sonstigen Einrichtungen,
sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist. - (2)Absatz 2Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
§ 24 SanG Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass
- (1)Absatz einsSanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.
- (2)Absatz 2Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,
- 2.Ziffer 2den Vor- und Familiennamen,
- 3.Ziffer 3das Geburtsdatum,
- 4.Ziffer 4die Unterschrift des Sanitäters und
- 5.Ziffer 5die ausstellende Einrichtung.
- (3)Absatz 3Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
- 1.Ziffer einsNotfallkompetenzen,
- 2.Ziffer 2Rezertifizierungen gemäß § 51,Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51,,
- 3.Ziffer 3Fortbildungen gemäß § 50 undFortbildungen gemäß Paragraph 50, und
- 4.Ziffer 4Stichtag.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.
§ 25 SanG Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
- (1)Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die
- 1.Ziffer einsnach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
- 2.Ziffer 2dann nach seinem Aufenthalt,
- 3.Ziffer 3dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
- 4.Ziffer 4schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 16, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist. - (2)Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
- (3)Absatz 3Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch dieWenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die
- 1.Ziffer einsnach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
- 2.Ziffer 2dann nach seinem Aufenthalt,
- 3.Ziffer 3dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
- 4.Ziffer 4schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. - (4)Absatz 4Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sindBescheide gemäß Absatz eins und 3 sind
- 1.Ziffer einsder Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
- 2.Ziffer 2den Landeshauptmännern und
- 3.Ziffer 3dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
- (5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
- (6)Absatz 6Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
- 1.Ziffer einsdie Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
- 2.Ziffer 2die Strafgerichte über
- a)Litera adie Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
- b)Litera bdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. - (7)Absatz 7Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde überDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
- 1.Ziffer einsdie Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
- 2.Ziffer 2die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für einen Berufsangehörigen zu verständigen.
§ 26 SanG Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
- (1)Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
- 1.Ziffer einsder Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) nicht nachgekommen wird,
- 2.Ziffer 2eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist odereine rechtzeitige Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) nicht erfolgt ist oder
- 3.Ziffer 3die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
- (2)Absatz 2Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
- 1.Ziffer einsder Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde,der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 50,) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, durchgeführt wurde,
- 2.Ziffer 2eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde undeine Rezertifizierung (Paragraph 51, Absatz eins,) erfolgreich bestanden wurde und
- 3.Ziffer 3die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist.
- (3)Absatz 3Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die Dauer von 100 Stunden übersteigt.
- (4)Absatz 4Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.
§ 26a SanG Nationale Großereignisse
- (1)Absatz einsNationale Großereignisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bundesländerübergreifende Großveranstaltungen mit einer Vielzahl an in- und ausländischen Teilnehmern und Zuschauern.
- (2)Absatz 2Wenn die Versorgung eines nationalen Großereignisses mit österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten an zur Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung berechtigten Sanitätern nicht ausreichend gewährleistet ist, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Personen, die
- 1.Ziffer einseine Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolviert haben, die nicht wesentliche Unterschiede zur österreichischen Ausbildung aufweist, und
- 2.Ziffer 2in diesem Staat zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind,
für die Dauer dieses Großereignisses zeitlich begrenzt durch Verordnung berechtigen, Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ehrenamtlich in einer Einrichtung gemäß § 23 auszuüben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt sind.für die Dauer dieses Großereignisses zeitlich begrenzt durch Verordnung berechtigen, Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ehrenamtlich in einer Einrichtung gemäß Paragraph 23, auszuüben, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. - (3)Absatz 3Personen gemäß Abs. 2 sind bei Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter an die österreichische Rechtsordnung gebunden. Sie sind berechtigt, Name und Zeichen der entsendenden Einrichtung zu führen.Personen gemäß Absatz 2, sind bei Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter an die österreichische Rechtsordnung gebunden. Sie sind berechtigt, Name und Zeichen der entsendenden Einrichtung zu führen.
- (4)Absatz 4Die Einrichtung gemäß § 23 hat eine Liste der Personen gemäß Abs. 2 unter Anschluss von Kopien des Nachweises der Tätigkeitsberechtigung zu führen. Dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Landeshauptmann ist auf Verlangen Einsicht in die Liste zu gewähren. Die Liste ist durch die Einrichtung gemäß § 23 nach Ablauf der zeitlich begrenzten Berechtigung gemäß Abs. 2 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.Die Einrichtung gemäß Paragraph 23, hat eine Liste der Personen gemäß Absatz 2, unter Anschluss von Kopien des Nachweises der Tätigkeitsberechtigung zu führen. Dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Landeshauptmann ist auf Verlangen Einsicht in die Liste zu gewähren. Die Liste ist durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, nach Ablauf der zeitlich begrenzten Berechtigung gemäß Absatz 2, mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
- (5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung zu bestimmen:
- 1.Ziffer einsdas nationale Großereignis,
- 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für Personen gemäß Abs. 2,die Voraussetzungen für Personen gemäß Absatz 2,,
- 3.Ziffer 3die Dauer der Berechtigung und
- 4.Ziffer 4die Einrichtung gemäß § 23, in der Personen gemäß Abs. 2 tätig werden dürfen.die Einrichtung gemäß Paragraph 23,, in der Personen gemäß Absatz 2, tätig werden dürfen.
2. Hauptstück - Ausbildung
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 27 SanG Aufnahme zur Ausbildung
- (1)Absatz einsPersonen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
- 1.Ziffer einsein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
- 2.Ziffer 2die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,
- 3.Ziffer 3die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 16) unddie zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 16,) und
- 4.Ziffer 4die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
- (2)Absatz 2Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.Vom Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
- (3)Absatz 3Über die Aufnahme entscheidet der organisatorische Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls.
- (4)Absatz 4Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Sanitätsdienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Eindrücke des Bewerbungsgespräches, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
§ 28 SanG Ausschluss von der Ausbildung
- (1)Absatz einsEin Teilnehmer kann vom weiteren Besuch der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn er sich aus einem der folgenden Gründe während der Ausbildung als untauglich erweist:
- 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit oder
- 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
- 3.Ziffer 3schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
- (2)Absatz 2Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger des Moduls im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen und dem organisatorischen Leiter der Ausbildung. Beim Berufsmodul der Rechtsträger im Einvernehmen mit dem organisatorischen Leiter der Ausbildung.
- (3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
- (4)Absatz 4Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2,
§ 29 SanG Ausbildungsablauf
- (1)Absatz einsDie Ausbildung zum Rettungssanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 30 Monaten erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Ausbildung zum Notfallsanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 24 Monaten erfolgen.
- (3)Absatz 3Die Ausbildungen in den einzelnen allgemeinen bzw. besonderen Notfallkompetenzen kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens sechs Monaten erfolgen.
- (4)Absatz 4Die Absolvierung der praktischen Ausbildung setzt die vorangehende Vermittlung der für die Erlernung der Tätigkeiten erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung voraus. Im Rahmen der praktischen Ausbildung können Auszubildende unter Anleitung und Aufsicht eines Notarztes oder von entsprechend ausgebildeten Sanitätern zur unselbständigen Ausübung der zu erlernenden Tätigkeiten herangezogen werden.
§ 30 SanG Abschlussprüfungen
- (1)Absatz einsDie Ausbildungen zum Rettungssanitäter, zum Notfallsanitäter und in den Notfallkompetenzen schließen mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen angehören:
- 1.Ziffer einsder medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Moduls oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
- 2.Ziffer 2eine Lehrkraft des Moduls und
- 3.Ziffer 3eine vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person.
- (2)Absatz 2Die Kommission ist beschlussfähig, wenn
- 1.Ziffer einsalle Kommissionsmitglieder vom Vorsitzenden ordnungsgemäß geladen wurden und
- 2.Ziffer 2neben diesem oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend ist.
- (3)Absatz 3Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- (4)Absatz 4Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, der kommissionellen Prüfung als Beobachter beizuwohnen:
- 1.Ziffer einsein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (bei Grundwehrdienern ein Soldatenvertreter),
- 2.Ziffer 2eine sonstige Vertrauensperson des Prüfungskandidaten.
§ 31 SanG Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse
- (1)Absatz einsPersonen, welche die Prüfungen gemäß § 30 mit Erfolg abgelegt haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufs- bzw. TätigkeitsbezeichnungPersonen, welche die Prüfungen gemäß Paragraph 30, mit Erfolg abgelegt haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung
- 1.Ziffer eins„Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ oder
- 2.Ziffer 2„Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“
anzuführen sind, auszustellen. Erworbene Notfallkompetenzen sind im Fortbildungspass zu vermerken. - (2)Absatz 2Personen, die das Berufsmodul gemäß § 43 erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in Verbindung mit Zeugnissen gemäß Abs. 1 zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt.Personen, die das Berufsmodul gemäß Paragraph 43, erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in Verbindung mit Zeugnissen gemäß Absatz eins, zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt.
2. Abschnitt - Ausbildung zum Rettungssanitäter
§ 32 SanG Allgemeines
§ 32.Paragraph 32, Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem.
§ 33 SanG Modul 1 – Inhalte
- (1)Absatz einsIm Modul 1 erfolgt eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
- 1.Ziffer einsErste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe,
- 2.Ziffer 2Hygiene,
- 3.Ziffer 3Berufsspezifische Rechtsgrundlagen,
- 4.Ziffer 4Anatomie und Physiologie,
- 5.Ziffer 5Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen,
- 6.Ziffer 6Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen,
- 7.Ziffer 7Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen,
- 8.Ziffer 8Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
- 9.Ziffer 9Gerätelehre und Sanitätstechnik,
- 10.Ziffer 10Rettungswesen,
- 11.Ziffer 11Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle,
- 12.Ziffer 12Angewandte Psychologie und Stressbewältigung,
- 13.Ziffer 13Praktische Übungen ohne Patientenkontakt.
- (2)Absatz 2Im Modul 1 ist eine praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportsystem in folgenden Fächern zu absolvieren:
- 1.Ziffer einsMaßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
- 2.Ziffer 2Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
- 3.Ziffer 3Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
- (3)Absatz 3Der Erfolg in der praktischen Ausbildung ist zu bestätigen.
§ 34 SanG Verkürzte Ausbildungen
- (1)Absatz einsPersonen, die
- 1.Ziffer einsein Studium der Medizin,
- 2.Ziffer 2eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
- 3.Ziffer 3eine Ausbildung in der Pflegehilfe
erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren. - (2)Absatz 2Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 33 Abs. 1 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.Eine verkürzte Ausbildung gemäß Absatz eins, beinhaltet insbesondere die in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über Dauer und Inhalte der verkürzten Ausbildungen festzulegen.
3. Abschnitt - Ausbildung zum Notfallsanitäter
§ 35 SanG Allgemeines
- (1)Absatz einsNach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter kann aufbauend im Modul 2 die Ausbildung zum Notfallsanitäter erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Ausbildung im Modul 2 umfasst insgesamt 480 Stunden, und zwar
- 1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
- 2.Ziffer 2ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden sowie
- 3.Ziffer 3eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen im Umfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können.
§ 36 SanG Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter
- (1)Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
- 1.Ziffer einseine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung zum Rettungssanitäter,
- 2.Ziffer 2einen Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem, mit welchem die Eignung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter bestätigt wird, und
- 3.Ziffer 3die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
- (2)Absatz 2Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die gehobenen Erfordernisse im Notarztsystem zu erfolgen, wobei insbesondere der bisherige Werdegang des Rettungssanitäters, die Berufs- bzw. Tätigkeitserfahrungen und die Bewertung des Eingangstests heranzuziehen sind.
§ 37 SanG Modul 2 – Inhalte
- (1)Absatz einsIm Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des § 33 Abs. 1 sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:Im Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des Paragraph 33, Absatz eins, sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
- 1.Ziffer einsArzneimittellehre,
- 2.Ziffer 2Einsatztaktik.
- (2)Absatz 2Im Modul 2 sind eine vertiefende praktische Ausbildung in Notarztsystemen und ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt in folgenden Fächern zu absolvieren:
- 1.Ziffer einsMaßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
- 2.Ziffer 2Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
- 3.Ziffer 3Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
- (3)Absatz 3Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 sind durch Bestätigungen nachzuweisen.Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in einer Krankenanstalt gemäß Absatz 2, sind durch Bestätigungen nachzuweisen.
4. Abschnitt - Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen
§ 38 SanG Allgemeines
- (1)Absatz einsNach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen:
- 1.Ziffer einsArzneimittellehre und
- 2.Ziffer 2Venenzugang und Infusion.
- (2)Absatz 2Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Absatz eins, die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
§ 39 SanG Modul Arzneimittellehre
§ 39.Paragraph 39, Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine vertiefende theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden unter besonderer Berücksichtigung von
- 1.Ziffer einsMaßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
- 2.Ziffer 2Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
- 3.Ziffer 3Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
§ 40 SanG Modul Venenzugang und Infusion
- (1)Absatz einsDie Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst insgesamt 50 Stunden, und zwar
- 1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 10 Stunden sowie
- 2.Ziffer 2ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden.
- (2)Absatz 2Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Abs. 1 Z 2 sind in folgenden Fächern zu absolvieren:Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind in folgenden Fächern zu absolvieren:
- 1.Ziffer einsHerstellung von Venenzugängen,
- 2.Ziffer 2Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
- 3.Ziffer 3Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
- 4.Ziffer 4Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
- (3)Absatz 3Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
5. Abschnitt - Besondere Notfallkompetenzen
§ 41 SanG Allgemeines
- (1)Absatz einsNach erfolgreicher Absolvierung
- 1.Ziffer einsdes Moduls 2 und
- 2.Ziffer 2der Module Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion kann die Ausbildung in besonderen Notfallkompetenzen erfolgen.
- (2)Absatz 2Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfallkompetenzen ist
- 1.Ziffer einsdie Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und
- 2.Ziffer 2der Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem.
§ 42 SanG Modul Beatmung und Intubation
- (1)Absatz einsDie Ausbildung zur besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst insgesamt 110 Stunden, und zwar
- 1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden sowie
- 2.Ziffer 2ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 80 Stunden.
- (2)Absatz 2Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
6. Abschnitt - Berufsausbildung
§ 43 SanG Berufsmodul
- (1)Absatz einsVoraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß Paragraphen 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.
- (2)Absatz 2Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
- 1.Ziffer einsSanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
- 2.Ziffer 2Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- 3.Ziffer 3Dokumentation.
- (3)Absatz 3Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.
§ 44 SanG Andere Gesundheitsberufe
- (1)Absatz einsAngehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung die Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind von der Absolvierung des Berufsmoduls befreit.Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung die Inhalte gemäß Paragraph 43, Absatz 2, umfassen, sind von der Absolvierung des Berufsmoduls befreit.
- (2)Absatz 2Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung mindestens die Hälfte der Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im Berufsmodul zu absolvieren. Diese beinhaltet die in § 43 Abs. 2 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kenntnisse.Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung mindestens die Hälfte der Inhalte gemäß Paragraph 43, Absatz 2, umfassen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im Berufsmodul zu absolvieren. Diese beinhaltet die in Paragraph 43, Absatz 2, angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kenntnisse.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die Gesundheitsberufe gemäß Abs. 1 und 2 sowie nähere Bestimmungen insbesondere über Inhalte und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß Abs. 2 festzulegen.Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die Gesundheitsberufe gemäß Absatz eins und 2 sowie nähere Bestimmungen insbesondere über Inhalte und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß Absatz 2, festzulegen.
7. Abschnitt - Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung
§ 45 SanG Bewilligung der Module
- (1)Absatz einsDie Durchführung einer Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen bedürfen der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
- 2.Ziffer 2ein medizinisch-wissenschaftlicher sowie organisatorischer Leiter namhaft gemacht werden, die die Voraussetzungen gemäß § 46 erfüllen,ein medizinisch-wissenschaftlicher sowie organisatorischer Leiter namhaft gemacht werden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 46, erfüllen,
- 3.Ziffer 3das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist, das die Voraussetzungen gemäß § 47 erfüllt,das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist, das die Voraussetzungen gemäß Paragraph 47, erfüllt,
- 4.Ziffer 4für praktische Ausbildung entsprechende Einsatzfahrzeuge und – einrichtungen und fachlich und pädagogisch geeignete Praktikumsbegleiter vorhanden sind und
- 5.Ziffer 5hinsichtlich der Ausbildung in den Notfallkompetenzen erforderliche Praktikumsplätze in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt sichergestellt sind.
- (2)Absatz 2Die Durchführung des Berufsmoduls bedarf der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
- 2.Ziffer 2ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter organisatorischer Leiter namhaft gemacht wird,
- 3.Ziffer 3das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist.
- (3)Absatz 3Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
§ 46 SanG Modulleitung
- (1)Absatz einsDie medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Module, mit Ausnahme des Berufsmoduls, obliegt dem leitenden Arzt des Rechtsträgers der Ausbildung oder einem von diesem beauftragten Arzt. Diese Ärzte müssen über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und über die notwendige Berufserfahrung verfügen.
- (2)Absatz 2Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht der Module obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die über die notwendige Erfahrung als Lehrsanitäter (§ 47) verfügt.Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht der Module obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die über die notwendige Erfahrung als Lehrsanitäter (Paragraph 47,) verfügt.
- (3)Absatz 3Für die Funktionen der Abs. 1 und 2 ist jeweils ein Stellvertreter mit den gleichen Qualifikationen vorzusehen.Für die Funktionen der Absatz eins und 2 ist jeweils ein Stellvertreter mit den gleichen Qualifikationen vorzusehen.
§ 47 SanG Lehrkräfte
- (1)Absatz einsDie Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen hat durch geeignete Ärzte oder Personen zu erfolgen, die auf dem betreffenden Unterrichtsfach ausgebildet sowie fachlich und pädagogisch geeignet sind.
- (2)Absatz 2In der Ausbildung tätige Sanitäter („Lehrsanitäter“) müssen weiters mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1.Ziffer einsabgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter in der zu unterrichtenden Stufe,
- 2.Ziffer 2eine mindestens zweijährige Praxis im jeweiligen Tätigkeitsbereich und
- 3.Ziffer 3die Absolvierung von 40 Stunden einschlägiger Fortbildung innerhalb von fünf Jahren.
§ 48 SanG Anrechnung
- (1)Absatz einsPrüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum Sanitäter abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
- (2)Absatz 2Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- 1.Ziffer einseines Studiums der Medizin,
- 2.Ziffer 2eines Studiums der Zahnmedizin,
- 3.Ziffer 3einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 4.Ziffer 4einer Hebammenausbildung,
- 5.Ziffer 5eines Pflegehilfelehrganges,
- 6.Ziffer 6einer Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten,
- 7.Ziffer 7einer Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst,
- 8.Ziffer 8einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker oder
- 9.Ziffer 9einer sonstigen staatlich anerkannten Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf Ausbildungen zum Sanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. - (3)Absatz 3Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Sanitäter erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika der Ausbildung durch den organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
- (4)Absatz 4Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 bis 3 befreit von der Verpflichtung der Teilnahme am theoretischen Unterricht, der Absolvierung der Praktika oder der Ablegung von theoretischen Prüfungen in den jeweiligen Fächern.Eine Anrechnung gemäß Absatz eins bis 3 befreit von der Verpflichtung der Teilnahme am theoretischen Unterricht, der Absolvierung der Praktika oder der Ablegung von theoretischen Prüfungen in den jeweiligen Fächern.
§ 49 SanG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 49.Paragraph 49, Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen insbesondere über
- 1.Ziffer einsden Lehrbetrieb und die Lehrpläne der einzelnen Module,
- 2.Ziffer 2die Art und Durchführung der Prüfungen, die Beurteilung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über Art und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen und Zeugnisse,
- 3.Ziffer 3die verkürzten Ausbildungen und
- 4.Ziffer 4die Erfolgskontrolle gemäß § 26.die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 26,
8. Abschnitt - Fortbildungen und Rezertifizierungen
§ 50 SanG Fortbildung
- (1)Absatz einsSanitäter sind verpflichtet, zur
- 1.Ziffer einsInformation über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und
- 2.Ziffer 2Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen. - (2)Absatz 2Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des Paragraph 16, zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
- (3)Absatz 3Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.Wird die Bestätigung gemäß Absatz 2, verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
§ 51 SanG Rezertifizierungen
- (1)Absatz einsSanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
- (2)Absatz 2Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz eins, ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des Paragraph 16, zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
- (3)Absatz 3Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß § 12 berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Paragraph 12, berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
- (4)Absatz 4Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 3 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz Intubation.Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 3, ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz Intubation.
- (5)Absatz 5Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Abs. 3 ruht, wennDie Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Absatz 3, ruht, wenn
- 1.Ziffer einseine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder
- 2.Ziffer 2eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.
- (6)Absatz 6Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 gewährleistet sind.Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Absatz eins und 3 gewährleistet sind.
3. Hauptstück - Europaabkommen und Strafbestimmungen
§ 52 SanG Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 52.Paragraph 52, Mit In-Kraft-Treten des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist § 18 für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist Paragraph 18, für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.
§ 53 SanG Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsWer
- 1.Ziffer einseine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
- 2.Ziffer 2eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder
- 3.Ziffer 3einer oder mehreren in § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 22 Abs. 3, § 23 und § 25 Abs. 2einer oder mehreren in Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23 und Paragraph 25, Absatz 2,enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
- (2)Absatz 2Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, jemanden zur Ausübung einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeit heranzieht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
- (3)Absatz 3Sofern aus der Tat (Abs. 1 oder 2) eine schwer wiegende Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen der gleichen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.Sofern aus der Tat (Absatz eins, oder 2) eine schwer wiegende Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen der gleichen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
- (4)Absatz 4Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
4. Hauptstück - Übergangsbestimmungen
§ 54 SanG Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung
- (1)Absatz einsPersonen, die
- 1.Ziffer einsauf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, undauf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, besitzen, und
- 2.Ziffer 2eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a leg. cit. besitzen,eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß Paragraph 44 a, leg. cit. besitzen,
sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt. - (2)Absatz 2Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.Für Personen gemäß Absatz eins, ist der Stichtag abweichend von Paragraph 15, der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß Paragraph 44 a, MTF-SHD-G folgende Monatserste.
§ 55 SanG Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung
- (1)Absatz einsPersonen, die
- 1.Ziffer einsauf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß MTF-SHD-G besitzen, und
- 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a leg. cit. besitzen,zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß Paragraph 44 a, leg. cit. besitzen,
sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt. - (2)Absatz 2Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Berufsberechtigung.Personen gemäß Absatz eins, haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 50, eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß Paragraph 50, anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Berufsberechtigung.
- (3)Absatz 3Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.Für Personen gemäß Absatz eins, ist der Stichtag abweichend von Paragraph 15, der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Absatz 2, fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.
§ 56 SanG Erlöschen der Berechtigung
§ 56.Paragraph 56, Die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen vor Ablegung einer Ausbildung gemäß § 52 Abs. 7 MTF-SHD-G erlischt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen vor Ablegung einer Ausbildung gemäß Paragraph 52, Absatz 7, MTF-SHD-G erlischt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
§ 57 SanG Personen mit Defibrillationsberechtigung
- (1)Absatz einsPersonen, die
- 1.Ziffer einsvor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben odervor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 absolviert haben oder
- 2.Ziffer 2vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
- 3.Ziffer 3eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß Paragraph 44 a, MTF-SHD-G besitzen,
ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“.ist durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“. - (2)Absatz 2Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.Für Personen gemäß Absatz eins, ist der Stichtag abweichend von Paragraph 15, der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß Paragraph 44 a, MTF-SHD-G folgende Monatserste.
- (3)Absatz 3Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.Wird eine Bestätigung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
§ 58 SanG Personen ohne Defibrillationsberechtigung
- (1)Absatz einsPersonen, die
- 1.Ziffer einsvor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben odervor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 absolviert haben oder
- 2.Ziffer 2vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
- 3.Ziffer 3zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß Paragraph 44 a, MTF-SHD-G besitzen,
ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“.ist durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“. - (2)Absatz 2Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Tätigkeitsberechtigung.Personen gemäß Absatz eins, haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 50, eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß Paragraph 50, anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Tätigkeitsberechtigung.
- (3)Absatz 3Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.Für Personen gemäß Absatz eins, ist der Stichtag abweichend von Paragraph 15, der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Absatz 2, fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.
- (4)Absatz 4Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.Wird eine Bestätigung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
§ 59 SanG Notfallsanitäter
- (1)Absatz einsPersonen, die
- 1.Ziffer einsauf Grund der §§ 55, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ erfüllen undauf Grund der Paragraphen 55,, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ erfüllen und
- 2.Ziffer 2vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,
ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.ist durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. - (2)Absatz 2Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Abs. 1 anzuwenden.Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Absatz eins, anzuwenden.
- (3)Absatz 3Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.Wird eine Bestätigung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
§ 60 SanG Dokumentation
§ 60.Paragraph 60, Aufzeichnungen von Sanitätern über die von ihnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu dokumentierenden gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen gemäß § 5 sind abweichend von § 5 Abs. 3 mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Aufzeichnungen von Sanitätern über die von ihnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu dokumentierenden gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 5, sind abweichend von Paragraph 5, Absatz 3, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
§ 61 SanG Ausbildung zum Sanitätsgehilfen
- (1)Absatz einsAusbildungen zum Sanitätsgehilfen, die
- 1.Ziffer einsauf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-G bewilligt wurden undauf Grund des Paragraph 45, Absatz 5, MTF-SHD-G bewilligt wurden und
- 2.Ziffer 2bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen. - (2)Absatz 2Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die §§ 54 und 55 anzuwenden.Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die Paragraphen 54 und 55 anzuwenden.
§ 62 SanG Anrechnung
- (1)Absatz einsPrüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- 1.Ziffer einseiner Sanitätsausbildung beim Bundesheer oder
- 2.Ziffer 2einer Ausbildung für Zivildienstleistende
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter und Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. - (2)Absatz 2Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer nach Ablauf des 31. Dezember 2002 abgeschlossenen Ausbildung gemäß § 59 Abs. 2 absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls 2 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer nach Ablauf des 31. Dezember 2002 abgeschlossenen Ausbildung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls 2 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
§ 63 SanG Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis
§ 63.Paragraph 63, Von Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 an Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ausweise gelten als Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis im Sinne des § 24 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010. Von Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, an Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ausweise gelten als Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis im Sinne des Paragraph 24 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.
5. Hauptstück - In-Kraft-Treten und Vollziehung
§ 64 SanG In-Kraft-Treten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
- (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
- (3)Absatz 3Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.Mit 20. Oktober 2007 treten Paragraphen 18,, 19 und 20 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft.
- (4)Absatz 4Mit 1. Jänner 2014 treten § 25 Abs. 5, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 außer Kraft.Mit 1. Jänner 2014 treten Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 59, Absatz 4, außer Kraft.
- (5)Absatz 5Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 18 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 2 a,, Paragraph 18, Absatz eins,, Absatz 9, Ziffer 4 und 4a, Absatz 10,, 12 und 13 und Paragraph 25, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.
- (6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 25 Abs. 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 25, Absatz 6 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
- (8)Absatz 8Mit 1. Juli 2018 treten § 16 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 25, Absatz 7, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.
- (9)Absatz 9§ 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmung bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.Paragraph 26, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmung bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.
- (10)Absatz 10§ 14 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 und § 9 Abs. 1 Z 3a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 43, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2020, und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 a und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020, gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
- (11)Absatz 11§ 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 und § 9 Abs. 1 Z 3a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2020, und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 a und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020, gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- (12)Absatz 12§ 9 Abs. 1 Z 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 3 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz 3, außer Kraft.
§ 65 SanG Vollziehung
§ 65.Paragraph 65, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
Sanitätergesetz (SanG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2021
- § 0 gültig von 30.10.2019 bis 24.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
- § 0 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
- § 0 gültig von 25.04.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
- § 0 gültig von 10.04.2008 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008
- § 0 gültig von 01.07.2002 bis 09.04.2008
Inhaltsübersicht 1. Hauptstück Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins, | Sanitäter |
§ 2Paragraph 2, | Allgemeines |
§ 2aParagraph 2 a, | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 2bParagraph 2 b, | Datenverarbeitung |
§ 3Paragraph 3, | Geltungsbereich |
2. Abschnitt Pflichten des Sanitäters |
§ 4Paragraph 4, | Allgemeine Pflichten |
§ 5Paragraph 5, | Dokumentationspflicht |
§ 5aParagraph 5 a, | Anzeigepflicht |
§ 6Paragraph 6, | Verschwiegenheitspflicht |
§ 7Paragraph 7, | Auskunftspflicht |
3. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters |
§ 8Paragraph 8, | Sanitätsdienst – Allgemein |
§ 9Paragraph 9, | Rettungssanitäter |
§ 10Paragraph 10, | Notfallsanitäter |
§ 11Paragraph 11, | Allgemeine Notfallkompetenzen |
§ 12Paragraph 12, | Besondere Notfallkompetenzen |
§ 13Paragraph 13, | Notfallkompetenzverordnung |
4. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsberechtigung |
§ 14Paragraph 14, | Allgemeines |
§ 15Paragraph 15, | Stichtag |
§ 16Paragraph 16, | Voraussetzungen |
§ 17Paragraph 17, | Qualifikationsnachweis – Inland |
§ 18Paragraph 18, | Qualifikationsnachweis – EWR |
§ 18aParagraph 18 a, | EWR-Anerkennung – Partieller Zugang |
§ 19Paragraph 19, | Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR |
§ 20Paragraph 20, | Nostrifikation |
§ 21Paragraph 21, | Ergänzungsausbildung und -prüfung |
§ 22Paragraph 22, | Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen |
§ 23Paragraph 23, | Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters |
§ 24Paragraph 24, | Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass |
§ 25Paragraph 25, | Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung |
§ 26Paragraph 26, | Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung |
§ 26aParagraph 26 a, | Nationale Großereignisse |
2. Hauptstück Ausbildung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 27Paragraph 27, | Aufnahme zur Ausbildung |
§ 28Paragraph 28, | Ausschluss von der Ausbildung |
§ 29Paragraph 29, | Ausbildungsablauf |
§ 30Paragraph 30, | Abschlussprüfungen |
§ 31Paragraph 31, | Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse |
2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter |
§ 32Paragraph 32, | Allgemeines |
§ 33Paragraph 33, | Modul 1 – Inhalte |
§ 34Paragraph 34, | Verkürzte Ausbildungen |
3. Abschnitt Ausbildung zum Notfallsanitäter |
§ 35Paragraph 35, | Allgemeines |
§ 36Paragraph 36, | Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter |
§ 37Paragraph 37, | Modul 2 – Inhalte |
4. Abschnitt Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen |
§ 38Paragraph 38, | Allgemeines |
§ 39Paragraph 39, | Modul Arzneimittellehre |
§ 40Paragraph 40, | Modul Venenzugang und Infusion |
5. Abschnitt Besondere Notfallkompetenzen |
§ 41Paragraph 41, | Allgemeines |
§ 42Paragraph 42, | Modul Beatmung und Intubation |
6. Abschnitt Berufsausbildung |
§ 43Paragraph 43, | Berufsmodul |
§ 44Paragraph 44, | Andere Gesundheitsberufe |
7. Abschnitt Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung |
§ 45Paragraph 45, | Bewilligung der Module |
§ 46Paragraph 46, | Modulleitung |
§ 47Paragraph 47, | Lehrkräfte |
§ 48Paragraph 48, | Anrechnung |
§ 49Paragraph 49, | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
8. Abschnitt Fortbildungen und Rezertifizierungen |
§ 50Paragraph 50, | Fortbildung |
§ 51Paragraph 51, | Rezertifizierungen |
3. Hauptstück Europaabkommen und Strafbestimmungen |
§ 52Paragraph 52, | Schweizerische Eidgenossenschaft |
§ 53Paragraph 53, | Strafbestimmungen |
4. Hauptstück Übergangsbestimmungen |
§ 54Paragraph 54, | Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung |
§ 55Paragraph 55, | Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung |
§ 56Paragraph 56, | Erlöschen der Berechtigung |
§ 57Paragraph 57, | Personen mit Defibrillationsberechtigung |
§ 58Paragraph 58, | Personen ohne Defibrillationsberechtigung |
§ 59Paragraph 59, | Notfallsanitäter |
§ 60Paragraph 60, | Dokumentation |
§ 61Paragraph 61, | Ausbildung zum Sanitätsgehilfen |
§ 62Paragraph 62, | Anrechnung |
§ 63Paragraph 63, | Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis |
5. Hauptstück In-Kraft-Treten und Vollziehung |
§ 64Paragraph 64, | In-Kraft-Treten |
§ 65Paragraph 65, | Vollziehung |
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