§ 21 SanG Ergänzungsausbildung und -prüfung

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsÜber die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 20 Abs. 8 Z 1 bzw. zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 20 Abs. 8 Z 2 entscheidet der organisatorische Leiter des jeweiligen Moduls.Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 8, Ziffer eins, bzw. zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 20, Absatz 8, Ziffer 2, entscheidet der organisatorische Leiter des jeweiligen Moduls.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsdes Ausschlusses von der Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2der Durchführung der Prüfungen,
    3. 3.Ziffer 3der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
    4. 4.Ziffer 4der Beurteilung der Prüfungsergebnisse und
    5. 5.Ziffer 5der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
    gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Sanitäter gemäß diesem Bundesgesetz.
  3. (3)Absatz 3Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 20 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeiten des Sanitäters entsteht erst mit Eintragung.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 20, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeiten des Sanitäters entsteht erst mit Eintragung.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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