(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 20 Abs. 8 Z 1 bzw. zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 20 Abs. 8 Z 2 entscheidet der organisatorische Leiter des jeweiligen Moduls.
(2) Hinsichtlich
1. | des Ausschlusses von der Ausbildung, | |||||||||
2. | der Durchführung der Prüfungen, | |||||||||
3. | der Zusammensetzung der Prüfungskommission, | |||||||||
4. | der Beurteilung der Prüfungsergebnisse und | |||||||||
5. | der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, | |||||||||
gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Sanitäter gemäß diesem Bundesgesetz. |
(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 20 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeiten des Sanitäters entsteht erst mit Eintragung.
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