(1) Nach erfolgreicher Absolvierung
1. | des Moduls 2 und | |||||||||
2. | der Module Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion kann die Ausbildung in besonderen Notfallkompetenzen erfolgen. |
(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfallkompetenzen ist
1. | die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und | |||||||||
2. | der Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem. |
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