Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsNach erfolgreicher Absolvierung
1.Ziffer einsdes Moduls 2 und
2.Ziffer 2der Module Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion kann die Ausbildung in besonderen Notfallkompetenzen erfolgen.
(2)Absatz 2Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfallkompetenzen ist
1.Ziffer einsdie Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und
2.Ziffer 2der Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 SanG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 SanG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 SanG