§ 10 SanG Notfallsanitäter

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeiten gemäß § 9,die Tätigkeiten gemäß Paragraph 9,,
    2. 2.Ziffer 2die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten,
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1),die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1),
    4. 4.Ziffer 4die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel und
    5. 5.Ziffer 5die Mitarbeit in der Forschung.
  2. (2)Absatz 2Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.Notfallpatienten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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