(1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst:
1. | die Tätigkeiten gemäß § 9, | |||||||||
2. | die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten, | |||||||||
3. | die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1), | |||||||||
4. | die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel und | |||||||||
5. | die Mitarbeit in der Forschung. |
(2) Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.
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