Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsSanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.
(2)Absatz 2Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,
2.Ziffer 2den Vor- und Familiennamen,
3.Ziffer 3das Geburtsdatum,
4.Ziffer 4die Unterschrift des Sanitäters und
5.Ziffer 5die ausstellende Einrichtung.
(3)Absatz 3Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
3.Ziffer 3Fortbildungen gemäß § 50 undFortbildungen gemäß Paragraph 50, und
4.Ziffer 4Stichtag.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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