§ 24 SanG

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.

(2) Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,

2.

den Vor- und Familiennamen,

3.

das Geburtsdatum,

4.

die Unterschrift des Sanitäters und

5.

die ausstellende Einrichtung.

(3) Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:

1.

Notfallkompetenzen,

2.

Rezertifizierungen gemäß § 51,

3.

Fortbildungen gemäß § 50 und

4.

Stichtag.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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