(1) Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.
(2) Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“, | |||||||||
2. | den Vor- und Familiennamen, | |||||||||
3. | das Geburtsdatum, | |||||||||
4. | die Unterschrift des Sanitäters und | |||||||||
5. | die ausstellende Einrichtung. |
(3) Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
1. | Notfallkompetenzen, | |||||||||
2. | Rezertifizierungen gemäß § 51, | |||||||||
3. | Fortbildungen gemäß § 50 und | |||||||||
4. | Stichtag. |
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.
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