Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsPersonen, die
1.Ziffer einsein Studium der Medizin,
2.Ziffer 2eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
3.Ziffer 3eine Ausbildung in der Pflegehilfe
erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren.
(2)Absatz 2Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 33 Abs. 1 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.Eine verkürzte Ausbildung gemäß Absatz eins, beinhaltet insbesondere die in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über Dauer und Inhalte der verkürzten Ausbildungen festzulegen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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