Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen hat durch geeignete Ärzte oder Personen zu erfolgen, die auf dem betreffenden Unterrichtsfach ausgebildet sowie fachlich und pädagogisch geeignet sind.
(2)Absatz 2In der Ausbildung tätige Sanitäter („Lehrsanitäter“) müssen weiters mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.Ziffer einsabgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter in der zu unterrichtenden Stufe,
2.Ziffer 2eine mindestens zweijährige Praxis im jeweiligen Tätigkeitsbereich und
3.Ziffer 3die Absolvierung von 40 Stunden einschlägiger Fortbildung innerhalb von fünf Jahren.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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