(1) Die Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen hat durch geeignete Ärzte oder Personen zu erfolgen, die auf dem betreffenden Unterrichtsfach ausgebildet sowie fachlich und pädagogisch geeignet sind.
(2) In der Ausbildung tätige Sanitäter („Lehrsanitäter“) müssen weiters mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter in der zu unterrichtenden Stufe, | |||||||||
2. | eine mindestens zweijährige Praxis im jeweiligen Tätigkeitsbereich und | |||||||||
3. | die Absolvierung von 40 Stunden einschlägiger Fortbildung innerhalb von fünf Jahren. |
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