§ 33 SanG Modul 1 – Inhalte

SanG - Sanitätergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsIm Modul 1 erfolgt eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
    1. 1.Ziffer einsErste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe,
    2. 2.Ziffer 2Hygiene,
    3. 3.Ziffer 3Berufsspezifische Rechtsgrundlagen,
    4. 4.Ziffer 4Anatomie und Physiologie,
    5. 5.Ziffer 5Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen,
    6. 6.Ziffer 6Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen,
    7. 7.Ziffer 7Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen,
    8. 8.Ziffer 8Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
    9. 9.Ziffer 9Gerätelehre und Sanitätstechnik,
    10. 10.Ziffer 10Rettungswesen,
    11. 11.Ziffer 11Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle,
    12. 12.Ziffer 12Angewandte Psychologie und Stressbewältigung,
    13. 13.Ziffer 13Praktische Übungen ohne Patientenkontakt.
  2. (2)Absatz 2Im Modul 1 ist eine praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportsystem in folgenden Fächern zu absolvieren:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
  3. (3)Absatz 3Der Erfolg in der praktischen Ausbildung ist zu bestätigen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 SanG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 SanG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 SanG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 SanG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 SanG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 SanG
§ 34 SanG