(1) Im Modul 1 erfolgt eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
1. | Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe, | |||||||||
2. | Hygiene, | |||||||||
3. | Berufsspezifische Rechtsgrundlagen, | |||||||||
4. | Anatomie und Physiologie, | |||||||||
5. | Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen, | |||||||||
6. | Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen, | |||||||||
7. | Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen, | |||||||||
8. | Defibrillation mit halbautomatischen Geräten, | |||||||||
9. | Gerätelehre und Sanitätstechnik, | |||||||||
10. | Rettungswesen, | |||||||||
11. | Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle, | |||||||||
12. | Angewandte Psychologie und Stressbewältigung, | |||||||||
13. | Praktische Übungen ohne Patientenkontakt. |
(2) Im Modul 1 ist eine praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportsystem in folgenden Fächern zu absolvieren:
1. | Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise, | |||||||||
2. | Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern, | |||||||||
3. | Maßnahmen bei speziellen Notfällen. |
(3) Der Erfolg in der praktischen Ausbildung ist zu bestätigen.
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