§ 33 SanG

SanG - Sanitätergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Im Modul 1 erfolgt eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:

1.

Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe,

2.

Hygiene,

3.

Berufsspezifische Rechtsgrundlagen,

4.

Anatomie und Physiologie,

5.

Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen,

6.

Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen,

7.

Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen,

8.

Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,

9.

Gerätelehre und Sanitätstechnik,

10.

Rettungswesen,

11.

Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle,

12.

Angewandte Psychologie und Stressbewältigung,

13.

Praktische Übungen ohne Patientenkontakt.

(2) Im Modul 1 ist eine praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportsystem in folgenden Fächern zu absolvieren:

1.

Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,

2.

Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,

3.

Maßnahmen bei speziellen Notfällen.

(3) Der Erfolg in der praktischen Ausbildung ist zu bestätigen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 SanG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 SanG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 SanG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 SanG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 SanG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SanG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 SanG
§ 34 SanG