§ 8 SanG

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der

1.

qualifizierten Ersten Hilfe,

2.

Sanitätshilfe und

3.

Rettungstechnik,

einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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