Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsNationale Großereignisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bundesländerübergreifende Großveranstaltungen mit einer Vielzahl an in- und ausländischen Teilnehmern und Zuschauern.
(2)Absatz 2Wenn die Versorgung eines nationalen Großereignisses mit österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten an zur Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung berechtigten Sanitätern nicht ausreichend gewährleistet ist, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Personen, die
1.Ziffer einseine Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolviert haben, die nicht wesentliche Unterschiede zur österreichischen Ausbildung aufweist, und
2.Ziffer 2in diesem Staat zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind,
für die Dauer dieses Großereignisses zeitlich begrenzt durch Verordnung berechtigen, Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ehrenamtlich in einer Einrichtung gemäß § 23 auszuüben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt sind.für die Dauer dieses Großereignisses zeitlich begrenzt durch Verordnung berechtigen, Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ehrenamtlich in einer Einrichtung gemäß Paragraph 23, auszuüben, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind.
(3)Absatz 3Personen gemäß Abs. 2 sind bei Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter an die österreichische Rechtsordnung gebunden. Sie sind berechtigt, Name und Zeichen der entsendenden Einrichtung zu führen.Personen gemäß Absatz 2, sind bei Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter an die österreichische Rechtsordnung gebunden. Sie sind berechtigt, Name und Zeichen der entsendenden Einrichtung zu führen.
(4)Absatz 4Die Einrichtung gemäß § 23 hat eine Liste der Personen gemäß Abs. 2 unter Anschluss von Kopien des Nachweises der Tätigkeitsberechtigung zu führen. Dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Landeshauptmann ist auf Verlangen Einsicht in die Liste zu gewähren. Die Liste ist durch die Einrichtung gemäß § 23 nach Ablauf der zeitlich begrenzten Berechtigung gemäß Abs. 2 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.Die Einrichtung gemäß Paragraph 23, hat eine Liste der Personen gemäß Absatz 2, unter Anschluss von Kopien des Nachweises der Tätigkeitsberechtigung zu führen. Dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Landeshauptmann ist auf Verlangen Einsicht in die Liste zu gewähren. Die Liste ist durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, nach Ablauf der zeitlich begrenzten Berechtigung gemäß Absatz 2, mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung zu bestimmen:
1.Ziffer einsdas nationale Großereignis,
2.Ziffer 2die Voraussetzungen für Personen gemäß Abs. 2,die Voraussetzungen für Personen gemäß Absatz 2,,
3.Ziffer 3die Dauer der Berechtigung und
4.Ziffer 4die Einrichtung gemäß § 23, in der Personen gemäß Abs. 2 tätig werden dürfen.die Einrichtung gemäß Paragraph 23,, in der Personen gemäß Absatz 2, tätig werden dürfen.
In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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